Alles anzeigenAntrag
des Abgeordneten Schenk von Wildungen (UWL)
Antrag zum Vorkaufsrecht des Bundes im Rahmen des Kulturgutschutzes in Deutschland
Ich bitte um Verwendung der Formvorlage.
Alles anzeigenAntrag
des Abgeordneten Schenk von Wildungen (UWL)
Antrag zum Vorkaufsrecht des Bundes im Rahmen des Kulturgutschutzes in Deutschland
Ich bitte um Verwendung der Formvorlage.
Habe ich doch, Rahmen ist drum, die Überschrift ist mittig, was denn nun noch? Das ist eine Simulation, ein Spiel und keine Lehrstunde in Bürokratie, im RL
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/011
ANTRAG
der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Jan Friedländer und Fraktion
Die Begründung erfolgt mündlich.
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/XXX
ANTRAG
der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Karl-Dieter von Allendorf
Kein deutsches und europäisches Geld für antisemistische Bildung
Anlage 1
Karl-Dieter von Allendorf
Begründung
Die Begründung erfolgt mündlich.
Übersendung des Bundesgesetzesentwurfes der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 20a)
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Neuheimer,
sehr geehrter Herr Bundestagsvizepräsident Friedländer,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung, bei dem der Bundesrat auf eine Stellungnahme verzichtet hat, zur weiteren Bearbeitung:
Alles anzeigenZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 20a)
A. Problem und Ziel
In den vergangenen Jahren ist deutlich geworden, dass die Auswirkungen des Artensterben immer größer werden. Es ist auch aufgefallen, dass die Bemühungen um den Artenschutz von der aktuellen Regierung abhängig sind. Der Artenschutz viel zu wichtig, um die Priorität, die der Artenschutz genießt, von dem Gutdünken der einzelnen Regierungen abhängig zu machen. In Deutschland hat die Biomasse an Insekten in den letzten Jahren um 75 Prozent abgenommen. Es muss uns beim Anblick dieser Zahlen bewusst sein, dass 590 dieses Massensterben nicht nur die globalen Ökosysteme gefährdet, sondern auch die Existenz der Menschheit.
B. Lösung
Die Verankerung des Artenschutzes im Grundgesetzes bewirkt, dass dieser Sache des Staates und damit deutlich besser geschützt wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Berlin, den 18. Oktober 2020
Mit freundlichen Grüßen
Tom Schneider
Präsident des deutschen Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit beantrage ich, als Bundesminister für Gesundheit, eine Regierungserklärung samt Generaldebatte abzugeben. Dabei soll es um die COVID-19-Pandemie und deren aktuellen Auswirkungen gehen.
Herzlichen Dank!
Jonas Swanden
Bundesminister für Gesundheit
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/015
GESETZENTWURF
der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur einmaligen Vermögensabgabe zur Bewältigung der Coronakrise
A. Problem und Ziel
Seit Jahren nehmen die finanziellen Belastungen für die Bundesrepublik Deutschland zu. Das Land hat es zwar geschafft den Bundeshaushalt einigermaßen zu sanieren aber durch die aktuelle Coronakrise ist der Bundeshaushalt erneut in eine schwerwiegende Schieflage gekommen. Dabei hätten Investitionen in Bildung, Infrastruktur und Umwelt derzeit höchste Priorität. Durch die Belastungen der Coronakrise ist der Bund derzeit und auf absehbare Zeit finanziell nicht mehr in der Lage diese notwendigen Investitionen zu realisieren. Gleichzeitig ist das Privatvermögen der Deutschen während der Coronakrise weiter gewachsen. Einhellig konstatieren uns diverse Wirtschaftsinstitute eine rasch voranschreitende Vermögenskonzentration mit besonders hohen Zuwachsraten im obersten Bereich. Wir erleben also eine zunehmende Konzentration von Macht und Geld bei Wenigen und die zunehmende Verschuldung des Bundes um soziale und wirtschaftliche Existenzen der Vielen zu sichern.
B. Lösung
Diese Gruppe der Millionäre und Milliardäre, die in etwa 1 Prozent der erwachsenen Bevölkerung ausmachen, nehmen wir mit einer einmaligen Vermögensabgabe in den Fokus. Sie sind die Gewinner der neoliberalen Umverteilungsmaschinerie der letzten Jahre und der aktuellen Coronakrise. Die Freibeträge stellen sicher, dass kleine mittelständische Unternehmen von der Vermögensabgabe unberührt bleiben. Nur das reichste Prozent der Gesellschaft wird von der Vermögensabgabe betroffen sein.
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/016
KLEINE ANFRAGE
der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Finanzierung der Coronakrise
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Wir bedanken uns für die Beantwortung unserer Fragen.
Übersendung des Bundesgesetzesentwurfes der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Neuheimer,
sehr geehrter Herr Bundestagsvizepräsident Friedländer,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung, bei dem der Bundesrat auf eine Stellungnahme verzichtet hat, zur weiteren Bearbeitung:
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.
Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)
A. Problem und Ziel
Die COVID-19-Pandemie hat zu einem historischen Einbruch der Wirtschaftsleistung in Deutschland geführt. Eine der Folgen war ein hoher Anstieg der Arbeitslosigkeit: Von März bis August 2020 sind bundesweit rund 620 000 Personen arbeitslos geworden, damit ist die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland auf rund 2,95 Millionen gestiegen. Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld ist es gelungen, die Schockwirkung der COVID-19-Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern. Im europäischen Vergleich ist Deutschland daher bisher vergleichsweise gut durch die COVID-19-Pandemie gekommen. Ohne die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wäre der Anstieg der Arbeitslosigkeit erheblich höher ausgefallen. Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009. Von einer Entspannung der Situation kann derzeit noch nicht ausgegangen werden.
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen. Die Beschäftigung bedarf aber auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus
schützender Maßnahmen. Denn die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind mit erheblicher Unsicherheit behaftet, da weder der Verlauf der COVID-19-Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann noch der Zeitpunkt, ab dem ein Impfstoff eingesetzt werden kann.Die akute pandemiebedingte Krise findet zugleich vor dem Hintergrund einer Transformation der Arbeitswelt statt, die vor allem ausgelöst wird durch Anstrengungen zum Klimaschutz, insbesondere Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung, und durch Digitalisierung. Diese Transformation verändert die Anforderungen an Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten. Der strukturelle Wandel erfordert, Zeiten der Kurzarbeit in den betroffenen Unternehmen verstärkt für die Qualifizierung der Beschäftigten zu nutzen.
B. Lösung
Mit den Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes werden durch Änderung der entsprechenden Verordnungen im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Mit diesem Gesetzentwurf werden folgende Sonderregelungen bis Ende des Jahres 2021 verlängert:
1. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
2. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
D.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Jahr 2021 zu Mehrausgaben in Höhe von schätzungsweise rund 350 Millionen Euro und in den Jahren 2022 und 2023 zu Mehrausgaben in Höhe von rund 10 Millionen Euro je Jahr.Finanzielle Effekte für den Haushalt der BA
Mehreinnahmen/Minderausgaben (–) / Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) in Millionen EUR
2020 2021 2022 2023 2024 Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der BA 0 350 10 10 0
D.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und VerwaltungDer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich durch die Regelungen dieses Gesetzentwurfs im Saldo einmalig um knapp 100 000 Stunden.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Saldo zu zusätzlichem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 320 000 Euro. Gleichzeitig reduziert sich Erfüllungsaufwand durch die Vereinfachung von Hinzuverdienstregelungen beim Kurzarbeitergeld in geringfügiger Höhe. Auf Bürokratiekosten entfallen davon 320 000 Euro.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen in der Verwaltung zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 7,3 Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind von historischem Ausmaß. Die weitere Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist nicht abzusehen. In diesem Geschehen verstärken sich zudem die Folgen des pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbruchs mit längerfristigen Transformationsprozessen (zum Beispiel Digitalisierung und Klimanachhaltigkeit). Dadurch sind der Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme erheblich unter Druck geraten.
Die Arbeitslosigkeit ist im Juli 2020 um 45 000 Personen auf circa 2,95 Millionen gestiegen. Seit März 2020 wuchs die Arbeitslosigkeit insgesamt um rund 620 000 Personen. Ohne die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wäre der Anstieg der Arbeitslosigkeit vermutlich um ein Vielfaches höher ausgefallen. Im April erreichte die Kurzarbeit eine historische Höchstmarke: sechs Millionen Beschäftigte erhielten Kurzarbeitergeld. Mittlerweile ist erkennbar, dass die Anzahl der Betriebe in Kurzarbeit, die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten und vor allem der Umfang des Arbeitsausfalls langsam zurückgehen. Es gibt bereits erste Anzeichen einer Erholung. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten steigt wieder. Die Frühindikatoren IAB-Arbeitsmarktbarometer des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) und der Stellenindex der BA stabilisieren sich. Von einer Entspannung der Lage kann aber aktuell noch nicht ausgegangen werden.
Die Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind angesichts dessen, dass weder der Verlauf der Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann noch der Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes bekannt ist, mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es bis in das Jahr 2022 dauern, bis das Vorkrisenniveau wieder erreicht wird. Da die krisenbedingt eingeführten Sonderregelungen zum 31. Dezember 2020 auslaufen, die Beschäftigung jedoch auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen bedarf, sollen Anschlussregelungen ab Januar 2021 für die von der COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Jahr 2022 bauen.
Diese Regelungen sollen einerseits die enorme Kostenwirkung für die BA berücksichtigen. Andererseits sollen die Sonderregelungen nicht abrupt Ende des Jahres 2020 enden, sondern gestuft auslaufen, um die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Die Regelungen sehen daher eine Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres 2021 vor, der mit einem gestuften Ausstieg aus den Sonderregelungen kombiniert wird. Die Umsetzung erfolgt durch diesen Gesetzentwurf und im Verordnungswege. Der strukturelle Wandel erfordert es zudem, Zeiten des Arbeitsausfalls verstärkt für die Qualifizierung der Beschäftigten zu nutzen, um die Herausforderungen der Digitalisierung und der Klimanachhaltigkeit, insbesondere der Dekarbonisierung, erfolgreich zu bewältigen.
Berlin, den 24. Oktober 2020
Mit freundlichen Grüßen
Tom Schneider
Präsident des deutschen Bundesrates
Übersendung des Bundesgesetzesentwurfes der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Neuheimer,
sehr geehrter Herr Bundestagsvizepräsident Friedländer,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung, bei dem der Bundesrat auf eine Stellungnahme verzichtet hat, zur weiteren Bearbeitung:
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.
Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)
A. Problem und Ziel
[Beschreibung des Problems]
B. Lösung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt.
Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt.
Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann.
Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
C. Alternativen
Weiterhin diskretionäre Anpassungen.
D. Kosten
Die entstehenden keine direkten Kosten.
Anlage 1
Begründung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt. Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt. Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann. Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
Berlin, den 24. Oktober 2020
Mit freundlichen Grüßen
Tom Schneider
Präsident des deutschen Bundesrates
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/019
ANTRAG
der Fraktion der Grünen Demokraten, der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Fraktion des Liberalen Forums
COVID-19: Parlamentarische Partizipation der Legislative stärken - Flexibilität der Exekutive erhalten
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Dr. Constantin Nohlen und Fraktion
Felix Schwalbenbach und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/020
ANTRAG
der Fraktion der Grünen Demokraten, der Sozialdemokratischen Partei und des Liberalen Forums
Digitalisierung in der Pflege beschleunigen - Nationale Strategie entwickeln, Kompetenzen bündeln, Handlungsempfehlungen erarbeiten
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Felix Schwalbenbach und Fraktion
Dr. Constantin Nohlen und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/021
GESETZENTWURF
der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland war eine hart erkämpfte Maßnahme. Neoliberale politische Kräfte haben den Untergang der Deutschen Wirtschaft an die Wand gemalt. sollte es jemals so weit kommen, dass wir in Deutschland einen Mindestlohn haben. Heute müssten auch diese Vertreter eine gänzlich andere Meinung haben. Der Mindestlohn war erfolgreich. Er zeigt Wirkung! Studien und alle arbeitsmarktpolitischen Untersuchungen verweisen mehrheitlich darauf, dass die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns die Lohnentwicklung insgesamt verbessert, die Ungleichheit in der Lohnentwicklung verringert und keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung hat. Gleichzeitig sind negative Effekte ausgeblieben. Doch wir wissen auch, der aktuelle Mindestlohn schützt noch immer nicht vor Altersarmut. Obwohl er grundsätzlich positiv zu bewerten ist, liegt er auch 5 Jahre nach seiner Einführung immer noch unterhalb der Niedriglohnschwelle. Rund 7,7 Millionen und damit mehr als 1/5 aller Beschäftigten in Deutschland verdienten im Jahr 2018 weniger als 11,40 Euro brutto je Arbeitsstunde und arbeiteten damit im Niedriglohnsektor. Der Mindestlohn liegt auch heute noch unterhalb dieser Grenze. Er führt Menschen also nicht aus der Armut. Menschen, die zum Mindestlohn arbeiten, sind immer noch stark armutsgefährdet im Alltag und später im Alter. Seit der Deutschen Wiedervereinigung ist der Niedriglohnsektor um gut 60 Prozent gewachsen – in keinem anderen europäischen Land mit vergleichbarer Wirtschaftsleistung nimmt der Niedriglohnsektor ein solches Ausmaß an. Inzwischen haben einige Branchen ihr Geschäftsmodell auf niedrigen Löhnen aufgebaut. Besonders stark betroffen sind davon die ostdeutschen Bundesländer.
Das größte Problem dabei ist, für zu viele Menschen ist dieser Niedriglohnsektor eine Sackgasse. Eine Studie hat das wissenschaftlich untersucht und folgende Ergebnisse zu Tage gebracht. Für die Hälfte der Niedriglohnbeschäftigten hat sich die Hoffnung eines Aufstiegs in besser bezahlte Tätigkeiten für die nicht erfüllt. Etwa 50 Prozent von ihnen verharrten auch vier Jahre nach Beginn des Beobachtungszeitraums noch im Niedriglohn, jeder Zehnte wurde arbeitslos oder war nicht mehr am Arbeitsmarkt aktiv. Lediglich 27 Prozent gelang der Sprung über die Niedriglohnschwelle.
Ein weiterer wichtiger Punkt muss in diesem Zusammenhang noch angesprochen werden, über den die deutsche Politik mal grundsätzlich debattieren müsste. Dazu ein Zitat aus der Studie:
Zitat von Jörg Dräger, Vorstand der Bertelsmann Stiftung
"Der Niedriglohnsektor hat die Arbeitslosigkeit reduzieren können. Allerdings zu einem hohen Preis: Niedrige Löhne dienen nicht mehr dem bloßen Einstieg in den Arbeitsmarkt, sondern sind häufig ein Dauerzustand. Sie sind dann kein Sprungbrett, sondern eine Sackgasse."
Und damit kommen wir zur aktuellen Situation. Die Coronakrise hat die größten Probleme offenbart. Berufe, die wir im Frühjahr als "systemrelevant" beklatscht haben, sind zum Großteil Tätigkeiten aus diesem Niedriglohnbereich. Im Jahr 2018 waren immerhin mehr als die Hälfte der Niedriglohnbeschäftigten im Groß- und Einzelhandel, in der Transport- und Nahrungsmittelindustrie sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheits- und Sozialwesen tätig. Wir haben sie im Frühjahr beklatscht und gefeiert, aber mehr als warme Worte hatten wir bis heute nicht für sie übrig. Das falsch und unmoralisch. Es ist unehrlich. Es wird Zeit, dass den warmen Worten auch endlich Taten folgen und deshalb wird es Zeit, für eine signifikante Erhöhung des Mindestlohns auf 13 Euro je Arbeitsstunde. Damit sagen wir dem Niedriglohnsektor den Kampf an und bauen gegen Altersarmut vor. Die Verkäuferin und der Busfahrer, sie seien nur stellvertretend genannt, sie haben mehr verdient als sie bisher erhalten haben. Wir werden zeigen, das Land und die Politik stehen an eurer Seite.
Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/022
ANTRAG
der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Gesetz zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Gemäß § 10b Abs. 6 Geschäftsordnung des Bundesrates leitet die Bundesregierung den folgenden Gesetzentwurf schon jetzt an den Deutschen Bundestag weiter.
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Vebraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG)
A. Problem und Ziel
Die Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber der Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit gehört zu den Wesensmerkmalen eines demokratischen Staatswesens. Seit jeher sind Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unterschiedlichster Art in verschiedenen Formen an demokratischen Willensbildungsprozessen beteiligt. Widerstreitende Interessen finden im Verlauf und im Ergebnis politisch-parlamentarischer Entscheidungsprozesse ihren Ausgleich.
In zunehmendem Maße verstärkt sich jedoch das Unbehagen der Öffentlichkeit gegenüber den Tätigkeiten und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf die Politik. Mit dem Begriff des „Lobbyismus“ werden in der öffentlichen Wahrnehmung vornehmlich illegitime Einflussversuche partikularer Interessenorganisationen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter verbunden. Dieser Eindruck ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität parlamentarischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu beschädigen.
B. Lösung
Die Bundesregierung greift ein von Bürgerinnen und Bürgern in Zusammenarbeit mit Fachleuten erarbeitetes Gesetz auf (lobbyregister.org). Dieser Gesetzentwurf enthält unterschiedliche Maßnahmen mit dem Ziel, die Vertretung von Interessen in Einklang mit hohen Transparenzerfordernissen zu bringen. Dazu wird ein Regelungsrahmen für das Miteinander von Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft geschaffen. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
1. Schaffung einer Registrierungspflicht von natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit die direkte Einflussnahme auf den demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Deutschen Bundestages und der Bundesbehörden beinhaltet, sofern diese Tätigkeiten gegen Entgelt oder auf Basis einer dafür bereitstehenden Finanzierung erbracht werden und nicht nur gelegentlicher Natur sind.
2. Schaffung von Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht.
3. Schaffung einer oberen Bundesbehörde als registerführende Stelle mit eigenen Untersuchungs- und Sanktionsmöglichkeiten
C. Alternativen
Abgeschwächtere Variante eines Lobbyregisters.
D. Kosten
Sind noch nicht zu beziffern. Es fallen Kosten für die Schaffung der neuen obersten Bundesbehörde an.
Anlage 1
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Quellen
Dieses Gesetz basiert auf den Entwürfen von https://lobbyregister.org/ und von CDU/CSU/SPD aus dem RL https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/221/1922179.pdf
Gemäß § 10b Abs. 6 Geschäftsordnung des Bundesrates leitet die Bundesregierung den folgenden Gesetzentwurf schon jetzt an den Deutschen Bundestag weiter.
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Viertes Pflegestärkungsgesetz PSG IV) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Gesundheit. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.
Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Viertes Pflegestärkungsgesetz PSG IV)
A. Problem und Ziel
Die Pflegebranche ist in Zeiten der COVID-19-Pandemie besonders belastet. Bereits vor der Pandemie gab es Engstellen in der Personalversorgung. Um die pflegerische Versorgung sicherzustellen, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten und die COVID-19-bedingten pflegerechtlichen Notwendigkeiten umzusetzen wollen wir ein viertes Pflegestärkungsgesetzes auflegen. Außerdem ist die Repräsentanz der Pflege im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem höchsten Entscheidungsgremium der Gesundheitspolitik, nicht gegeben.
B. Lösung
1. Ständiger und stimmberechtigter Sitz des Deutschen Pflegerates im G-BA
2. weiterer Schritt in Richtung eines verbindlichen Personalbemessungsinstruments für Pflegeeinrichtungen
3. Finanzierung von bis zu 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege über einen Vergütungszuschlag
4. Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeld über die eigentliche Frist hinaus
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
einmalige Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von 350.000€
Kosten für die soziale Pflegeversicherung im Jahr 2021 333 Millionen Euro, im Jahr 2022 und in darauffolgenden Jahren in Höhe von rund 665 Millionen Euro + einmalige Mehrausgaben in Höhe von 10 Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Quellen
Artikel 2 und Artikel 3 sind dem Referentenentwurf des BMG vom 26.08.2020 zum Versorgungsverbesserungsgesetz entnommen.