TH 006|014 - Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Verbots von Doppelmandaten

  • Dem Präsidium liegt folgender Antrag vor. Die Debatte dauert gemäß unserer Geschäftsordnung 3 Tage an

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Dominick Gwinner ()

  • Herr Präsident,

    geschätzte Abgeordnete und berufene Bürger*innen,

    liebe Besucher*innen,


    es ist mir eine unglaublich große Freude und eine enorme Ehre, am heutigen Tage erstmals in diesem hohen Hause ans Rednerpult treten zu dürfen. Ich freue mich sehr, dass ich schon wenigen Tagen als berufene Bürgerin im Landtag des Freistaats Thüringen meine erste eigene Gesetzesinitiative ins Parlament entsenden konnte und Ihnen diese nun vorstellen zu dürfen. Dieser vorliegende Entwurf beschäftigt sich mit einer Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes. Es geht um die Aufhebung des Verbots von Doppelmandaten.


    Gemäß der aktuellen Gesetzeslage im Freistaat Thüringen sind zeitgleiche Mandate im Landes- und Europaparlament sowie im Landtag und Bundestag verboten. So wäre es in der Vergangenheit und auch aktuell die Pflicht der Präsident*innen des Landtags gewesen, etwaige Verstöße gegen dieses Verbot festzustellen. Die betroffenen Abgeordneten wären sodann ohne einen Widerspruch gegen diese Entscheidung aus dem Landesparlament ausgeschlossen worden. Umgesetzt wurde dieses Verbot durch die Landtagspräsident*innen in der jüngeren Vergangenheit jedoch nicht. Durch den Gesetzesentwurf zur Aufhebung des Verbots von Doppelmandaten wird die Gesetzeslage in Thüringen an die Handhabung der Landtagspräsident*innen in den letzten Legislaturperioden und an die rechtlichen Bestimmungen im Großteil der weiteren Bundesländer angepasst.


    Die entsprechenden Regelungen in unserem Land stellen aktuell schließlich eine große Ausnahme unter den Bundesländern dar. Lediglich in Niedersachsen befindet sich gemäß der Vorgaben der Landesverfassung eine ähnliche Bestimmung in Kraft. Hier können die Abgeordneten nicht einmal die Entscheidung des Landtags beantragen. Die aktuelle Gesetzeslage im Freistaat Thüringen ist angesichts der derzeitigen politischen Lage jedoch weder im Interesse der Parteien und der Politiker*innen noch im Interesse der Bürger*innen und der Repräsentation dieser in den Parlamenten. Waren nach der Landtagswahl im Oktober 2019 noch insgesamt 90 Abgeordnete im Thüringer Parlament vertreten, sind es momentan weniger als 20. Eine viel größere Diskrepanz ergibt sich mit Blick auf den Bundestag. Von einst über 700 Abgeordneten ist das Parlament auf 15 geschrumpft. Eine weitere Verringerung der Zahlen würde der parlamentarischen Arbeit mutmaßlich nicht zugutekommen und somit dem Interesse an produktiven politischen Anstrengungen im Freistaat Thüringen und der Bundesrepublik zuwiderlaufen.


    Auch die Summe der Gesetzesinitiativen ist in den letzten Legislaturperioden rapide gesunken. Und zwar bedeutet Quantität nicht automatisch Qualität, doch die Politik kann momentan alle engagierten Bürger*innen gut gebrauchen. Manche würden sicherlich behaupten, die Produktivität würde bei einer größeren Fokussierung und Spezialisierung steigen, doch dies müssen alle Parlamentarier*innen selbst einschätzen. Es gibt Arbeiter*innen sowie Unternehmer*innen, die bravourös verschiedene Aufgaben zeitgleich meistern und genauso gibt es derartige Politiker*innen. Das Parlament sollte den Abgeordneten, die sehr bewusst von den Wähler*innen in den Landtag gewählt wurden, nicht die Mitarbeit verwehren. Politiker*innen, die motiviert sind, die arbeitswillig sind, die sich eine Menge zutrauen und das Vertrauen der Bürger*innen erhalten haben. Stellen Wähler*innen fest, dass Ihnen die Arbeitsleistung, die Moral, der Fokus und gesetzte Schwerpunkte missfallen oder Politiker*innen nicht das umsetzen, wofür sie gewählt wurden, können sie ihre Entscheidung bei der jeweils nächsten Wahl immer überdenken. Das gilt für Abgeordnete mit Mandaten in verschiedenen Parlamenten und genauso für diejenigen mit nur einem einzigen Mandat. Es wäre gerade in der aktuellen Situation ein Irrsinn, würde der Landtag seine potenzielle Arbeitskraft selbst beschneiden.


    Einzig da die aktuell geltende Gesetzeslage in den vergangenen Legislaturperioden nicht durch die Landtagspräsident*innen umgesetzt wurde, kam es in der jüngeren Vergangenheit zu keinem Ausschluss von Abgeordneten. Im derzeitigen Parlament wären die Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz von der Konservativen Partei und Jade Erich von der Unabhängigen Partei der Solidarität vom geltenden Verbot der Doppelmandate betroffen. Die Antragstellerin empfiehlt beiden Betroffenen im Falle der Feststellung der Zugehörigkeit zum Bundestag durch den Präsidenten, binnen der gesetzmäßigen Frist die Entscheidung des Landtags zu beantragen und ich bitte das Parlament eindringlich darum, im Sinne der Gleichberechtigung mit ehemaligen Betroffenen, die verschont geblieben sind und aus den zuvor dargelegten Gründen den Verlust der Mitgliedschaft der genannten Abgeordneten im Landtag zu überstimmen, sofern dieser Fall eintreten sollte.


    Durch diese verbindliche Änderung der Rechtslage entstehen dem Freistaat Thüringen keine Kosten. Da gemäß § 22, Absatz 3 des Thüringischen Abgeordnetengesetzes für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhalten, die Grundentschädigung nicht gewährt wird, werden für die Dauer der Gültigkeit der Doppelmandate im Vergleich zu potenziell nachrückenden Mandatsträger*innen hingegen sogar jeweils Kosten in Höhe von 2.505,33 Euro pro Monat eingespart. Im Falle der Verabschiedung der Initiative wäre künftig in Übereinstimmung mit den Regelungen gemäß § 5b des vDGB lediglich noch die zeitgleiche Mitgliedschaft im Thüringer Landtag und einem weiteren Landesparlament explizit verboten.


    Sollte sich die allgemeine politische Lage im Freistaat Thüringen in der Zukunft wieder erheblich ändern und insbesondere das Interesse an der aktiven politischen Partizipation in Parlamenten unter den Bürger*innen und die Anzahl der Bewerber*innen um Mandate wieder erheblich steigen, kann die bisherige Gesetzeslage problemlos wieder in Landesrecht umgesetzt werden. Für den jetzigen Moment bitte ich aber alle stimmberechtigten Abgeordneten vielmals darum, dem vorliegenden Entwurf zur Aufhebung des Verbots von Doppelmandaten zuzustimmen. Vielen Dank!

  • tritt ans Rednerpult und nimmt den Mund-Nase-Schutz ab.


    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

    sehr geehrtes Landtagspräsidium,

    sehr geehrte Damen, Herren und Diverse,

    liebe Kolleg:innen,

    Abgeordnete von BUW und AvD,


    ich mache es kurz: ich danke der Antragstellerin, der berufenen Bürgerin Isabelle Lafayette, herzlich für diesen Antrag. Sie haben detailliert ausgeführt, wieso eine Änderung beim Verbot von Doppelmandaten sinnvoll und nötig ist. Die Staatsregierung wird daher für Ihren Antrag stimmen.


    Vielen Dank!

  • Herr Präsident,

    kompetente Kollegen,

    Frau Fährmann,


    einem Antrag, der im Widerspruch zur deutschen Grammatik und Rechtschreibung verfasst ist, darf nicht zugestimmt werden. Der Bürger soll den Inhalt eines Gesetzes schnell erschließen können. Diese Voraussetzung ist durch dutzende Sternchen und andere Peinlichkeiten nicht gewährleistet. Gesetze haben nicht den Zweck, dass linke Gestalten ihre lächerliche Ideologie verbreiten!

  • Herr Präsident,

    geschätzter Herr Dr. Dregger,


    ich muss zugeben, Sie haben mich gerade zum Nachdenken und zur Selbstreflexion angeregt. Ich habe einen äußerst wichtigen Aspekt leider nicht bei der Ausarbeitung beachtet, und zwar die möglichst leichte Verständlichkeit für Analphabet*innen, Menschen mit Lese-Rechtschreib-Schwäche, Demenzkranke, blinde und sehbehinderte Menschen und Personen, deren Erstsprache nicht deutsch ist und die noch dabei sind, die Sprache zu lernen. Das tut mir wirklich unglaublich leid. Doch es ist ein Dilemma.


    Ich weiß zum Beispiel vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, dass vordergründig geschlechtsneutrale Bezeichnungen und, sollten diese nicht möglich sein, Doppelnennungen bevorzugt werden. Damit können ja aber leider nicht immer alle Geschlechtsidentitäten berücksichtigt werden. Sollten Kurzformen in Schriftstücken verwendet werden, wird seitens des DBSV am ehesten das meinerseits auch verwendete Sternchen empfohlen, der Doppelpunkt und der Unterstrich hingegen auf keinen Fall. Positionierungen anderer Vereinigungen sind mir leider nicht bekannt. Ich werde mich aber gerne kundig machen. Jedenfalls vielen Dank für Ihren Einwurf, Herr Dr. Dregger. Sie haben damit tatsächlich einen wichtigen Punkt getroffen.


    Ich möchte und werde möglichst auf jeden Fall weiter geschlechtergerechte Bezeichnungen verwenden, um alle Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen und somit zur Repräsentation dieser beizutragen. Aber ich möchte natürlich auch die Barrierefreiheit gewährleistet wissen. Unter Umständen könnte ich mir eine Änderung auf eine der folgenden Formulierungen vorstellen, jedoch weiß ich nicht, ob bei der ersten Option die Mehrzahl ein Problem darstellen könnte. Grundsätzlich würde ich erstmal nicht davon ausgehen, aber eventuell gibt es ja Rechtsexpert*innen, Jurist*innen oder dergleichen unter uns, vielleicht im Präsidium oder Justizministerium, die objektiv und neutral etwas dazu sagen mögen.


    Der erste Vorschlag wäre:


    (3) Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehören Abgeordnete einem Parlament eines anderen Landes an, stellt dies das Landtagspräsidium unverzüglich fest. Diese Abgeordneten verlieren ihr Mandat eine Woche nach der Bekanntgabe der Feststellung, soweit sie nicht binnen der Frist die Entscheidung des Landtags beantragen. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber den Abgeordneten wirksam.


    Eventuell könnte ich mir auch folgendes vorstellen:


    (3) Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört eine Person, die Abgeordnete des Thüringer Landtags ist, einem Parlament eines anderen Landes an, stellt dies das Landtagspräsidium unverzüglich fest. Diese Person verliert ihr Mandat im Thüringer Landtag eine Woche nach der Bekanntgabe der Feststellung, soweit sie nicht binnen der Frist die Entscheidung des Landtags beantragt. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe wirksam.


    Nachdem ich beides nochmal laut ausgesprochen habe, sollte wohl der zweite Vorschlag geeigneter sein. Das Landtagspräsidium möchte ich darauf hinweisen, dass es sich hierbei noch um keinen offiziellen Änderungsantrag handelt. Ich freue mich auf Meinungen der Abgeordneten sowie berufenen Bürger*innen oder alternative Vorschläge für den vorliegenden und somit auch künftige Anträge, um sowohl Barrierefreiheit als auch Gendersensibilität zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen.


    Meinerseits sei vorerst nur noch an Herrn Dr. Dregger gerichtet, dass ich keineswegs eine "linke Gestalt" bin, nur weil ich probiere, mich gendergerecht auszudrücken, um somit einen möglichst großen Anteil der Bürger*innen zu berücksichtigen. Alle, die dies nicht tun, sind ja auch nicht gleich rechte Gestalten. Also Sie sicherlich schon, aber das trifft ja nicht auf alle anderen gleichermaßen zu. Nachdem wir nun aber hoffentlich möglichst schnell die Frage der Formulierungen klären können, würde ich mich freuen, wenn wir den Fokus auf den inhaltlichen Aspekt des Antrags lenken können. Denn dieser ist ja sicherlich auch für Sie und Ihre Partei von Interesse, Herr Dr. Dregger.


    So hat ja Ihr Parteikollege Reichsgraf von Wildungen meines Wissens nach in der Vergangenheit davon profitiert, dass die Gesetze zum Verbot von zeitgleichen Mandaten im Landtag und Bundestag nicht umgesetzt wurden. Zudem wäre für Sie eine offizielle Änderung der Gesetzeslage mit Blick auf Ihr aktuelles Bundestagsmandat sowie die in wenigen Wochen bevorstehende Landtagswahl und potenzielle Ambitionen in diesem Parlament sicherlich auch von Interesse. Vielleicht möchten Sie sich daher auch zum Inhalt der Vorlage äußern. Ich wäre auf Ihre Ausführungen jedenfalls gespannt. Danke für die Aufmerksamkeit!

  • Herr Präsident,

    geschätzte Abgeordnete und berufene Bürger*innen,


    es freut mich, dass der Abgeordnete Fuhrmann an meinen Lippen hing und so interessiert meinen Worten gelauscht hat. Es ist überhaupt keine Selbstverständlichkeit, dass sich die Abgeordneten bei diesem wunderschönen Sommerwetter die Zeit für diese Debatte nehmen, um so den Auftrag Ihrer Wähler*innen zu erfüllen. Aber vielleicht möchten sich die Anwesenden ja auch zum vorliegenden Antrag äußern, wenn sie ohnehin schon hier sind. Sonst wäre Ihre Anwesenheit zwar auch äußerst erfreulich, aber doch nicht zwingend notwendig. Mich würde zum Beispiel interessieren wie die Handhabung in den letzten Legislaturperioden durch die Landtagspräsident*innen und wie überhaupt die Notwendigkeit mit Blick auf die fehlenden Regelungen zu diesem Sachverhalt im vDGB bewertet wird?

  • Werter Herr Präsident,

    Fräulein Lafayette,


    könnten Sie mir bitte zuvor den Wortlaut des § 2 III ThürAbgG mitteilen, den Sie Ihrem Entwurf zugrunde gelegt haben? Ich möchte ausschließen, dass mir ein Denkfehler unterlaufen ist. Momentan gehe ich davon aus, dass Sie keine Änderung des § 2 III ThürAbgG begehren, sondern eine Änderung von § 1 III ThürAbgG.

  • Herr Präsident,

    geschätzter Herr Dr. Dregger,


    wenn ich Sie nicht hätte, dann wäre ich wohl vollkommen aufgeschmissen. Da liegt tatsächlich ein Fehler meinerseits vor. Es handelt sich tatsächlich um § 1, Absatz 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes. Wahrscheinlich war ich etwas nervös, da es sich hierbei um meinen allerersten Gesetzesentwurf handelt und habe dann die falsche Taste getippt. Das war keineswegs beabsichtigt. Ich bitte die dadurch entstandene Verwirrung vielmals zu entschuldigen.


    Der richtige Absatz, der geändert werden soll, lautet aktuell wie folgt:


    § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag


    (3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein Abgeordneter einem anderen Parlament an, stellt dies der Präsident des Landtags unverzüglich fest. Der Abgeordnete verliert sein Mandat eine Woche nach Bekanntgabe der Feststellung, soweit er nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Abgeordneten wirksam.


    Gut, dass ich noch keine Änderung bezüglich der Formulierungen beantragt hatte, dann kann die Behebung dieses gravierenden und peinlichen Fehlers direkt noch berücksichtigt werden. Ich bitte nochmals um Entschuldigung und danke vielmals für diesen Wink mit dem Zaunpfahl. Ich hoffe, ich konnte nunmehr für Aufklärung sorgen. Vielen Dank!

  • Herr Präsident,

    sehr geehrte Frau Kollegin Lafayette,


    da Ihr Antrag sehr unterstützenswert ist, möchte ich einen unkomplizierten Vorschlag zur Lösung des sprachlichen Problems einbringen. Soweit ich es sehe, beschränken sich Ihre inhaltlichen Änderungen an § 1 Abs. 3 auf die Sätze 1 und 2; in Satz 1 werden Wörter gestrichen, in Satz 2 ersetzt.


    Sie könnten Ihren Antrag einfach dahingehend abändern, dass gezielt in Satz 1 die Wörter „des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und“ gestrichen sowie in Satz 2 die Wörter „anderen Parlament“ durch die Wörter „Parlament eines anderen Landes“ ersetzt werden.


    Auf diese Weise würde sich der vorliegende Antrag auf die inhaltlichen Änderungen konzentrieren und die sprachliche Frage aussparen, die er ohnehin nicht lösen könnte, da das rechtlich unproblematische grammatische Maskulinum als unmarkierte, generische Form auch an vielen weiteren Stellen im gesamten Thüringer Abgeordnetengesetz verwendet wird.

  • Herr Präsident,

    geschätzter Abgeordneter Düvelskirchen,


    vielen Dank für Ihren Debattenbeitrag. Ich muss Ihnen insofern zustimmen, dass dies sehr wahrscheinlich die einfachste Lösung wäre, da es sich ja auch lediglich um eine Änderung eines einzigen Absatzes eines bereits bestehenden Gesetzes mit dutzenden weiteren Paragraphen und Absätzen handelt. Ich denke, vollkommen neue Gesetze sollten möglichst sowohl gendergerecht als auch barrierefrei formuliert werden und ich persönlich sehe da absolut keine rechtlichen Hürden. Auch und allen voran gendergerechte Sprache ist unproblematisch. Doch aufgrund der Betrachtung des Thüringer Abgeordnetengesetzes als großes Gesamtwerk wäre ein Bruch mit der dort vorherrschenden Ausdrucksweise vermutlich tatsächlich suboptimal. Dann müsste das komplette Gesetz gendergerecht umformuliert wären, ebenso wie die komplette Gesetzgebung früher oder später, wofür mir als Einzelperson allerdings leider die zeitlichen Möglichkeiten fehlen, auch wenn dies natürlich vernünftig wäre. Doch am besten werden sich dafür vermutlich sowieso immer im Zuge größerer Änderungen notwendige Neufassungen anbieten. Daher werde ich mich vorerst bei kleineren Änderungen bestehender Gesetze an Ihrem Vorschlag orientieren.


    Das hat jetzt tatsächlich einen durchaus interessanten und etwas überraschenden Verlauf bezüglich dieser Frage genommen, aber sowohl der etwas scharf formulierte Hinweis des Herrn Dr. Dregger auf die Notwendigkeit der leichten Verständlichkeit, Lesbarkeit und Barrierefreiheit für alle Bevölkerungsgruppen als auch Ihre Anmerkungen mit Blick auf das komplette Gesetz erscheinen mir als neue berufene Bürgerin ohne größere politische Vorerfahrungen absolut sinnvoll. Dementsprechend nochmals vielen Dank für die Vorschläge und Ratschläge, die ich gerne annehme.


    Herr Präsident,


    ich beantrage gemäß § 7 der Geschäftsordnung folgende Änderung:


    Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Verbots von Doppelmandaten


    (1) § 1, Absatz 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes wird wie folgt gefasst:


    (3) Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein Abgeordneter einem Parlament eines anderen Landes an, stellt dies der Präsident des Landtags unverzüglich fest. Der Abgeordnete verliert sein Mandat eine Woche nach Bekanntgabe der Feststellung, soweit er nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Abgeordneten wirksam.


    (2) Dieses Gesetz tritt gemäß vDGB § 19, Absatz 3 und Absatz 4 infolge der Verkündung am Tag der Archivierung in Kraft.

  • Zu Kenntnis genommen. Der Antrag wird umgeändert.

    Dr. Dominick Gwinner

    Bundesminister a.D.

    Ministerpräsident des Freistaats Thüringen a.D.