Spielregeländerung zum Bundeswahlleiter

  • Ich schlage folgende Änderung vor:


    (7) Aufgaben des Bundeswahlleiters ist

    1. die Eröffnung der Threads für die Einreichung der Listen und die Kandidaturen für die Direktmandate.

    2. die fristgerechte Durchführung der Ausschreibung der Wahlberichterstattung und die Vergabe derselben an ein oder mehrere Medien.

    3. die fristgerechte Einleitung der Wahlen und das Durchführen derselben.

    4. die Überwachung der Wahlergebnisse.

    5. die Feststellung des offiziellen Wahlergebnisses.

    6. die Geheimhaltung der Wahlergebnisse während der laufenden Wahl

    7. die fristgerechte Durchführung der Wahl seines Nachfolgers

    [...]

    (11) Sollte der Bundeswahlleiter einer Verpflichtung aus Absatz 7 nicht nachkommen, übernimmt sein Stellvertreter seine Aufgaben. Ist kein Stellvertreter vorhanden oder kommt dieser ebenfalls einer Verpflichtung aus Absatz 7 nicht nach, kann die technische Administration die Aufgaben der Bundeswahlleitung für bis zu 14 Tage übernehmen. Ist der Bundeswahlleiter oder sein Stellvertreter im Falle des Satz 2 wieder aktiv und zeigt er dies der Administration an, so hat diese die Aufgaben der Bundeswahlleitung wieder abzugeben.

    (12) Die Abwahl des Bundeswahlleiters ist durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit möglich.

  • Abs. 7 Nr. 6 ist eigentlich von § 8 Abs. 1 Nr. 8 ModAdminG schon erfasst, stört aber nicht.


    Ein Amtsenthebungsverfahren, wenn der Bundeswahlleiter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, finde ich etwas unnötig muss ich sagen - das sollte schon tatsächlich nur bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Spielregeln greifen. Und im Endeffekt ist so ein Verfahren auch recht langwierig und aufwändig. Ich schlage deshalb vor, ein konstruktives Misstrauensvotum für den Bundeswahlleiter einzuführen - das ist einfacher und deutlich schneller.


    Ich würde folgende Formulierung vorschlagen:
    "(11) Sollte der Bundeswahlleiter einer Verpflichtung aus Absatz 7 nicht nachkommen, übernimmt sein Stellvertreter seine Aufgaben. Ist kein Stellvertreter vorhanden oder kommt dieser ebenfalls einer Verpflichtung aus Absatz 7 nicht nach, kann die technische Administration die Aufgaben der Bundeswahlleitung für bis zu 14 Tage übernehmen. Ist der Bundeswahlleiter oder sein Stellvertreter im Falle des Satz 2 wieder aktiv und zeigt er dies der Administration an, so hat diese die Aufgaben der Bundeswahlleitung wieder abzugeben.

    (12) Die Abwahl es Bundeswahlleiters ist durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit möglich."

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  • Ja ich fand es einfacher die Geheimhaltung da nochmal aufzunehmen, damit man nicht nochmal auf das ModAdminG verweisen muss. So kann man einfach auf den Absatz 7 verweisen.


    Dein Vorschlag klingt für mich auch viel besser. Kann man gern übernehmen.



    Edit: Aktueller Absatz (12) Die fristgerechte Durchführung der Wahl seines Nachfolgers ist Aufgabe des Bundeswahlleiters.


    Das vielleicht streichen und in Absatz 7 als Aufgabe übernehmen?

  • Yes, das klingt gut!

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