flüstert " § 52"
§ 52
Wahl
1 Nach Erhalt eines Wahlvorschlages im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 hat die Präsidentin
oder der Präsident diesen öffentlich zu machen und nach 24 Stunden die Wahl
einzuleiten. Gehen bis zur Einleitung der Wahl weitere Wahlvorschläge gemäß § 51 Abs.
1 ein, so sind alle Kandidatinnen und Kandidaten zeitgleich zur Wahl zu stellen.
2 Es gilt § 19 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 3, § 20 Abs. 1 bis 3 und § 21 Abs.
1 und 2, sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 § 20 Abs. 4 und 5. § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 5
Satz 2 gelten nicht für die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
3 Im Falle eines fehlgeschlagenen Wahlgangs erfolgen erneut die Einreichungen der
Wahlvorschläge gemäß § 51 Abs. 2. Es gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
4 Abs. 3 gilt nicht im Falle des § 20 Abs. 4 Satz 1.