3 BvF 3/20 - Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen die Verordnung über Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (TH)


  • OBERSTES GERICHT


    – 3 BvF 3/20 –


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    IM NAMEN DES VOLKES



    In dem Verfahren
    über die Anträge


    des Herrn Dr. Konrad Wolff



    festzustellen, dass die Verordnung über Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (TH) mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG unvereinbar und nichtig ist


    und Erlass einer einstweiligen Anordnung



    hat das Oberste Gericht – Dritter Senat –

    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


    Präsident Brandstätter,


    Vizepräsidentin Baumgärtner



    am 18. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:



    1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen.


    2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung



    G r ü n d e :


    Gegenstand des Antrags ist die Verordnung über Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 der Landesregierung des Freistaates Thüringen.



    A.


    I.


    1. Am 16. Dezember 2020 veröffentlichte der geschäftsführende Ministerpräsident des Freistaates Thüringen im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen die "Verordnung über Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2" des geschäftsführenden Ministerpräsidenten Mijat Russ. Der Wortlaut der Verordnung lautet:


    "Verordnung über Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


    § 1 - Mindestabstand

    (1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.


    § 2 - Kontaktbeschränkung

    Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten.


    § 3 - Allgemeine Infektionsschutzregeln

    (1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Publikumsverkehr für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.

    (2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

    (3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

    1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
    2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
    3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
    4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.

    Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde zu melden.

    (4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat zur Kontaktnachverfolgung die Kontaktdaten von Gästen und Besuchern zu erfassen, die sich in geschlossenen Räumen

    1. von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. anlässlich öffentlicher, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
    3. von kulturellen Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
    4. im Rahmen von Messen, Spezialmärkten und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung oder
    5. von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Saunen und Thermen

    aufhalten. Zu erfassen sind:

    1. Name und Vorname,
    2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
    3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

    Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

    1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
    2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
    3. für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
    4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

    Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.


    § 4 - Besondere Infektionsschutzregeln

    Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 müssen die jeweils verantwortlichen Personen nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

    1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
    2. sicherstellen, dass in den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt zu gewähren ist, die eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des § 6 tragen,
    3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
    4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten wird,
    5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.


    § 5 - Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

    (1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

    (2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

    (3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:

    1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
    2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
    3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche unter freiem Himmel,
    4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
    5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
    6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
    7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
    8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
    9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung.

    (4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten.

    (5) Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind und nicht unter § 7 Abs. 1 fallen, berücksichtigen zusätzlich

    1. einen kontrollierbaren Zu- und Abgang und
    2. eine Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen.

    Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.


    § 6 - Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

    (1) In geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

    (2) In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für:

    1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
    2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
    3. Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 in Reisebussen und sonstigen Beförderungsmitteln nach Absatz 1, sofern sie das Beförderungsmittel ausschließlich für sich nutzen und kein Publikumsverkehr besteht.

    (4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

    (5) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.


    § 7 - Durchführung von Veranstaltungen, Dienstleistungen, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen

    (1) Mit Erlaubnis der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde können durchgeführt werden:

    1. Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Kirmes, Festivals und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, jeweils auch mit Fahrgeschäften oder mit Tanzbestandteilen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
    2. Tanzveranstaltungen mit Zuschauern, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 fallen, sowie
    3. Sportveranstaltungen, soweit es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung handelt.

    Die zuständige Behörde kann Auflagen erteilen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern. Spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

    (2) Für den Publikumsverkehr können die folgenden öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Dienstleistungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass das jeweilige Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist:

    1. Schautänze, Tanzdarbietungen und -vorführungen, jeweils mit sitzenden Zuschauern,
    2. Volkstanz, sofern feste Gruppen mit namentlich bekannten Teilnehmern gewährleistet sind,
    3. kulturelle Tanzveranstaltungen wie Debütanten-, Abitur- oder Abschlussbälle,
    4. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, an denen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.

    Bei Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 unter freiem Himmel bedarf es keiner vorherigen Vorlage des Infektionsschutzkonzepts; ab 75 Teilnehmern beziehungsweise Zuschauern ist die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Übrigen bleibt § 13a Abs. 1 unberührt.

    (3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern

    1. in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder
    2. unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen

    mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit der teilnehmenden Personen zur Feststellung von Infektionsketten ein. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Veranstaltungen nach Satz 1 in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes.


    § 8 - Infektionsschutz bei Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen, Anzeigepflicht

    (1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für

    1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel,
    2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
    3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.

    § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.

    (2) § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für

    1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
    2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
    3. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
    4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
    5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.

    § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

    (3) Die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 gilt für öffentliche und nicht öffentliche

    1. Versammlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden, und
    2. Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.

    Für die weiteren in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Versammlungen, Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen besteht keine Anzeigepflicht.

    (4) Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


    § 9 - Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie Tagespflegeeinrichtungen

    (1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sind die bisherigen Besuchsbeschränkungen aufgehoben, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder besonderen Wohnform gibt und vorbehaltlich der Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde.

    (2) Sofern und solange es in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in der sich die jeweilige Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 befindet, ein gehäuftes Auftreten von SARS-CoV-2-Infektionen oberhalb des Risikowertes von 35 je 100 000 Einwohnern nach § 13 Abs. 2 Satz 1 hinaus gibt, sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient oder Bewohner täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde zulässig.

    (3) Sofern und solange es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe gibt, sind Besuche verboten. Sofern es in der von einem aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen betroffenen Einrichtung oder besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe in sich abgeschlossene, räumlich und personell abgrenzbare Bereiche gibt, gilt das Besuchsverbot nur für die von dem aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen betroffenen Bereiche. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

    (4) Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen, auch für die Fälle von Beschränkungen nach den Absätzen 1 oder 2, in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

    (5) Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Tagespflegeeinrichtung ist unverzüglich zu schließen, sofern es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in dieser Tagespflegeeinrichtung gibt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

    (6) Die Vorgaben und Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten nicht für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG in jedem Fall zu gewährleisten.


    §9a - Krankenhäuser

    (1) In Krankenhäusern sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

    (2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben. Die schrittweise Rückkehr zum Regelbetrieb bei sinkenden Fallzahlen ist in einem Rückkehrkonzept vorgesehen. Eine ausgewogene Versorgung von an COVID-19 erkrankten und an anderen Erkrankungen als COVID-19 erkrankten Patienten ist insbesondere bei steigenden Fallzahlen vorzusehen.

    (3) § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.


    § 10 - Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

    (1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen unter folgenden Maßgaben betreten werden:

    1. Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote sowie der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“,
    2. Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
    3. Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1 bis 4, insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist; § 6 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sowie alle Formen von Förderbereichen von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts

    oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.

    (3) Von dem Verbot nach Absatz 2 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen,

    1. die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
    2. bei denen das Verbot der Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 zu einer Gefährdung der seelischen Gesundheit führt oder
    3. die freiwillig und auf eigenen ausdrücklichen Wunsch Angebote nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

    (4) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:

    1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
    2. der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten, das Kind und die für den jeweiligen Einzelfall notwendigen weiteren Personen zu beschränken,
    3. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,
    4. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
    5. die Leistung darf am Wohnsitz der Personensorgeberechtigten erbracht werden,
    6. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

    (5) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 sicherzustellen.

    (6) Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs und im häuslichen Lernen zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Es gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.


    § 11 - Regelungen für Kontaktpersonen

    (1) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020 (BAnz AT 09.06.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, müssen dies unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise derzeitigen Aufenthaltsort nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigen. Bis zur Entscheidung dieser Behörde ist eine Person nach Satz 1 verpflichtet, sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder der Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden.

    (2) Die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden prüfen die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich und ordnen die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG an. Grundlage sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte zu dokumentieren.

    (3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.


    § 12 - Zuständige Behörden; Unterstützung durch die Polizei

    (1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.

    (2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch, konsequent und entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.


    § 13 - Weitergehende Anordnungen, Maßnahmen bei Überschreitung des Risikowerts

    (1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt.

    (2) Überschreitet die vom Landesamt für Verbraucherschutz ermittelte Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 den Risikowert von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, sind durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur schnellen Abschwächung des Infektionsgeschehens zu prüfen und zu ergreifen; die obere Gesundheitsbehörde sowie unmittelbar die oberste Gesundheitsbehörde sind über das Ergebnis der Prüfung und die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde muss weitere Schutzmaßnahmen treffen, und zwar bei einer Überschreitung jeweils von

    1. 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
    2. 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner gesteigerte umfassend angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen,
    3. 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner verschärfte außerordentliche infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach Abstimmung oder mit Zustimmung mit der oberen und obersten Gesundheitsbehörde für die Dauer der Überschreitung des Risikowerts von 200 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner zuzüglich eines Zeitraums von weiteren sieben Tagen.

    Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.

    (3) Soweit die Risikowerte nach Absatz 2 überschritten werden, kann die oberste Gesundheitsbehörde unmittelbar an die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden fachaufsichtliche Erlasse und Einzelweisungen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens richten.


    § 13a - Tanzklubs, Diskotheken, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen

    (1) Für den Publikumsverkehr sind vorbehaltlich des § 7 die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen vorläufig weiter geschlossen zu halten beziehungsweise weiter untersagt:

    1. Tanzklubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,
    2. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,
    3. Swingerklubs und ähnliche Angebote.

    (2) Die Möglichkeiten zur schrittweisen Aufhebung der weiter bestehenden Beschränkungen nach Absatz 1 werden regelmäßig unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gesamtlage geprüft.


    § 14 - Ordnungswidrigkeiten

    (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

    (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer nach Nummer 1 vorsätzlich und im Übrigen vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 1 Abs. 1 den Mindestabstand nicht einhält,
    2. entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
    3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 die vorgeschriebene Mitteilung an die zuständige Behörde unterlässt,
    4. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß erhebt oder aufbewahrt, Kontaktdaten vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter nicht schützt, nicht ordnungsgemäß vorhält oder der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht übermittelt, Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß löscht oder vernichtet oder unzulässig verarbeitet,
    5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ohne Angabe der Kontaktdaten Gäste bedient oder bedienen lässt oder die Teilnahme an Veranstaltungen oder die Inanspruchnahme der Einrichtungen durch Besucher zulässt,
    6. entgegen § 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nicht einhält oder deren Einhaltung nicht sicherstellt,
    7. entgegen § 5 Abs. 1, 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann,
    8. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet,
    9. entgegen § 7 Abs. 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 erlaubnispflichtige Veranstaltungen ohne Erlaubnis durchführt,
    10. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Schautänze, Tanzveranstaltungen und -vorführungen, Volkstänze oder kulturelle Tanzveranstaltungen ohne vorherige und rechtzeitige Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchführt,
    11. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten ohne vorherige und rechtzeitige Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchführt,
    12. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2, als Sexarbeiter oder als Kunde sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten unter Beteiligung von mehr als zwei Personen zulässt, duldet, durchführt, entgegennimmt oder an sich gewähren lässt,
    13. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder § 7 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet,
    14. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 nicht einhält,
    15. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 nicht einhält,
    16. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet,
    17. entgegen § 9 Abs. 2 oder § 9a Abs. 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 mehr Besuche nach Anzahl oder Dauer zulässt oder duldet,
    18. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder 2 trotz aktivem SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen Besuche in einer Einrichtung oder besonderen Wohnform zulässt oder duldet oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich unterrichtet,
    19. entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 den dort jeweils geregelten Verpflichtungen nicht nachkommt,
    20. entgegen § 10 Abs. 2 ohne Befugnis nach § 10 Abs. 3 verbotene Bereiche für Menschen mit Behinderungen betritt,
    21. entgegen § 10 Abs. 5 als Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben nicht sicherstellt,
    22. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Kontakt nicht unverzüglich der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt,
    23. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt,
    24. entgegen § 13a Abs. 1 eine weiter geschlossen zu haltende Einrichtung ganz oder teilweise öffnet oder eine weiter untersagte Veranstaltung oder Dienstleistung ganz oder teilweise durchführt oder anbietet.


    § 15 - Geltungsvorbehalte

    (1) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

    (2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.


    § 16 - Einschränkung von Grundrechten

    Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.


    § 17 - Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

    Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.


    § 18 - Gleichstellungsbestimmung

    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieses Gesetzes gelten jeweils für alle Geschlechter."



    2. Ebenfalls am 16. Dezember veröffentlichte der geschäftsführende Ministerpräsident des Freistaates Thüringen im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen eine Verordnung mit dem Titel "

    Verordnung über Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (2)". Jene Verordnung sieht im § 19 das Außerkrafttreten der durch den Antragsteller angegriffenen Verordnung vor. Der Wortlaut des entsprechenden § 19 der Verordnung lautet:


    " § 19 - Ablösung der Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2


    Die zuvor erlassene Verordnung (Ablösung der Grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-) tritt damit außer Kraft und wird durch diese ersetzt."



    II.


    1. a) Der Antragsteller sei antragsberechtigt, was sich aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 7, 20 OGG ergebe. Nach diesen Vorschriften sei der Kreis der Antragsteller ausdrücklich nicht auf den Bundestag, die Bundesregierung oder eine Landesregierung beschränkt. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sei insoweit lediglich als Mindestenumeration und nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Die Anerkennung der Popularklage entspreche auch dem historischen Willen des Gesetzgebers. Dass die Regelung im Oberstes-Gericht-Gesetz nicht nur nur ein Redaktionsversehen sei, ergebe sich aus einer systematischen Zusammenschau der übrigen Verfahrensvoraussetzungen im Oberstes-Gericht-Gesetz.


    b) aa) Art. 80 Abs. 1 GG ermögliche es dem Bundestag als Gesetzgebungsorgan, seine Gesetzgebungsbefugnisse auf die Exekutive zu delegieren. Soweit eine Verordnungsermächtigung ausgeübt wird, müsse die Verordnung indes gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Rechtsgrundlage benennen. Dieses Zitiergebot sei zwingend. Weiter verstoße der Antragsgegenstand offensichtlich gegen dieses.


    bb) Hilfsweise weist der Antragsteller darauf hin, dass Adressat der Verordnungsermächtigung der §§ 28, 32 IfSG nur eine Landesregierung als Kollegialorgan sein könne. Die streitgegenständliche Verordnung sei, ohne die hierfür erforderliche Delegation durch Rechtsverordnung (§ 32 Satz 2 IfSG), durch durch den Ministerpräsidenten erlassen worden.



    2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sei zulässig und begründet.


    a) Es greife kein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, denn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung entspreche nicht dem Rechtsschutzziel des Hauptantrags, sondern verfolge ein anders Anspruchsziel. Ferner würde eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät kommen, um das Verkaufsverbot zu Silvester zu verhindern, so dass mit dem Hauptantrag kein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet sei.


    b) Es sei bezüglich der Begründetheit grundsätzlich von der Doppelhypothese auszugehen. Diese gelte jedoch dann nicht, wenn sich die Hauptsache als offensichtlich begründet erweise. In diesen Fällen wäre ein weiteres Zuwarten auf eine Entscheidung bloß förmlicher Natur. Zudem sei ein schwerer Nachteil gegeben, wenn das Oberste Gericht eine Regelung, trotz offensichtlicher Verfassungswidrigkeit, nicht außer Vollzug setze.



    III.


    Die Landesregierung des Freistaats Thüringen, vertreten durch ihren geschäftsführenden Ministerpräsidenten beantragt die Einstellung des Verfahrens, da die angegriffene Rechtsverordnung keine Rechtskraft mehr entfalte.




    B.


    Der Antrag im Hauptsacheverfahren ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.



    1. Die Zuständigkeit des Obersten Gerichts für abstrakte Normkontrollverfahren ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 6 OGG. Die erforderliche Antragsform gem. § 12 Abs. 1 OGG ist gewahrt. Es liegt auch ein tauglicher Antragsgrund vor.



    2. Es liegt ein statthafter Antragsgegenstand vor. Voraussetzung hierbei ist nur, dass die angegriffene Norm bereits verkündet worden ist. Die nähere Betrachtung der Besonderheiten einer bereits außer Kraft getretenen Rechtsnorm im Zuge des abstrakten Normkontrollverfahrens ist bei der Prüfung des objektiven Klarstellungsinteresses des Antragstellers vorzunehmen, da außerkraftgetretene Normen grundsätzlich einen tauglichen Prüfungsgegenstand darstellen.



    3. Es liegt kein Klarstellungsinteresse des Antragstellers vor. Es mangelt somit an der notwendigen Antragsbefugnis.


    a) aa) Das Oberste Gericht entscheidet im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nur, wenn und solange ein "besonderes objektives Interesse" an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 <110>; 39, 96 <106>; 52, 63 <80>; 88, 203 <334>). Ein solches Interesse liegt schon dann vor, wenn ein Antragsteller von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist.


    bb) Das abstrakte Normenkontrollverfahren ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren, das lediglich der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes und sonstigen Bundesrechts dient (vgl. BVerfGE 2, 213 <217>; 20, 350 <351>; 52, 63 <80>). Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers muss somit nicht gegeben sein, da die Durchsetzung von subjektiven Interessen nicht Gegenstand der abstrakten Normkontrolle sein können. Jedoch bedarf es analog zum Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls eines besonderen objektiven Interessens des Antragstellers an der Klarstellung der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm. Dieses Klarstellungsinteresse ist grundsätzlich, wie auch im vorliegenden Fall indiziert, wenn der Antragsteller von der Nichtigkeit der angegriffenen Rechtsnorm überzeugt ist.


    b) Außer Kraft getretene Rechtsnormen sind im abstrakten Normenkontrollverfahren grundsätzlich ein tauglicher Prüfungsgegenstand. Somit steht das Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsverordnung der Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Das erforderliche Klärungsinteresse des Antragstellers besteht aber im Falle eines Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsnorm nur fort, wenn von ihr noch Rechtswirkungen ausgehen (vgl. BVerfGE 5, 25 <28>; 20, 56 <93 f.>; 79, 311 <326 ff.>; 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>). Dies wäre beispielhaft der Fall, wenn bezüglich des Antragsgegenstandes noch laufende gerichtliche Verfahren anhänglich wären. Nach diesen Voraussetzungen bestand ein objektives Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm zum maßgeblichen Zeitpunkt der beantragten Entscheidung zwar, dieses ist jedoch mit dem Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsverordnung verfallen. Der Antrag ist somit mangels Antragsbefugnis unzulässig.



    4. Die Antragsberechtigung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist mithin nicht zweifelsfrei gegeben.


    a) Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sind bezüglich des abstrakten Normkontrollverfahrens nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt.


    b) § 7 OGG spricht jedoch jedermann die Klageberechtigung zu, wenn ihm diese nicht durch eine Norm des Oberstes-Gericht-Gesetzes entzogen wird. Ein solcher Entzug der Klageberechtigung liegt, insbesondere durch den das abstrakte Normkontrollverfahren konkretisierende § 20 OGG jedoch nicht vor. Auch wenn somit grundsätzlich von einer gegebenen Antragsberechtigung des Antragstellers ausgegangen werden kann, so ist diese zumindest nicht zweifelsfrei gegeben.


    c) Es kann jedoch dahinstehen, ob der Antragstellers hinsichtlich des Hauptsacheantrages überhaupt antragsberechtigt ist. Aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis ist der Antrag jedenfalls unzulässig.




    C.


    Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.




    D.


    Die Entscheidung erging gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 OGG einstimmig. Auf eine weitere Begründung wird gem. § 12 Abs. 4 S. 2 OGG verzichtet.






    Brandstätter | Baumgärtner

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