DEBATTE III/022 | Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG)

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    DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE III/022


    Wir kommen zur Debatte. Sie dauert gemäß Geschäftsordnung drei Tage.


    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • schreitet zum Pult

    legt seinen MNS ab


    Herr Präsident,

    meine Damen und Herren,


    die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Bundes-Lobbyregister-Gesetz eingebracht. Der Gesetzentwurf greift dazu die Vorlage der Transparenzorganisationen LobbyControl und abgeordnetenwatch.de auf, die bereits öffentlich kommentiert sowie von Expertinnen und Experten bewertet worden ist.

    Das Lobbyregistergesetz grenzt zunächst ein, wer von den Transparenzpflichten und den weiteren Bestimmungen betroffen ist. Die Grundsätze der Registrierungspflicht werden geregelt. Zum anderen werden Ausnahmen und Bagatellgrenzen hiervon vorgesehen. Das Gesetz verhindert oder erschwert daher politische Interessenvertretung nicht, schafft aber einen einheitlichen Regelungsrahmen.


    Der Bundesbeauftragte für politische Interessenvertretung führt das Register. Das Gesetz regelt, welche Akteure welche Angaben über sich und ihre Aktivitäten zur politischen Interessenvertretung machen müssen. So müssen zum Beispiel Anwaltskanzleien oder Agenturen, die Dienstleistungen zur politischen Interessenvertretung anbieten, Angaben zu ihren Auftraggebern und dem Umfang der Dienstleistung machen. Vereine, Stiftungen und Verbände, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, müssen unter anderem über ihren finanziellen Hintergrund Auskunft geben. Darüber hinaus wird geregelt, welche Folgen Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen haben und wie das Register geführt und organisiert wird.


    Von den Vorgaben des Gesetzes sind nur diejenigen betroffen, die sich in signifikantem Umfang mit Bezug auf bundespolitische Entscheidungen engagieren und in direktem Kontakt mit Abgeordneten, Regierungsmitgliedern sowie weiteren relevanten staatlichen Funktionsträgern stehen. Einzelne Bürgerinnen und Bürger, die sich an die Abgeordneten, Fraktionen oder auch die Bundesregierung oder andere staatliche Akteure nur gelegentlich und im eigenen Interesse wenden, sind grundsätzlich nicht von der Registrierungspflicht betroffen.


    Dieses Gesetz ist erforderlich, um zulässige und gewünschte Interessenvertretung gegenüber Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern in allen relevanten staatlichen Bereichen der Legislative und Exekutive sichtbar zu machen. Ohne eine gesetzliche Grundlage – das zeigen die Erfahrungen in anderen Ländern – ist es nicht möglich, den notwendigen Grad an Verbindlichkeit und Klarheit über Interessenvertretung und Lobbytätigkeit zu erreichen. Nur durch ein Gesetz kann die politische Interessenvertretung gegenüber Legislative und Exekutive gleichermaßen erfasst und geregelt werden. Auch sind wirksame Sanktionen bei Pflichtverletzungen sonst kaum möglich.

    Vorhandene Regelungen, etwa auf der Ebene von freiwilligen Verhaltenskodizes oder der Geschäftsordnung des Bundestages, sind nicht ausreichend, um wirksame Transparenz und damit eine informierte Öffentlichkeit herzustellen. Das gesetzliche Lobbyregister unterscheidet sich wesentlich von der bereits bestehenden Verbändeliste des Bundestages. Die Verbändeliste des Bundestages ist nicht verpflichtend, enthält wenig aussagekräftige Informationen und beschränkt sich auf Verbände. Unternehmen, Agenturen und Kanzleien, die Lobbyarbeit betreiben, werden darin nicht erfasst. Wer in wessen Auftrag und zu welchem Thema Einfluss nimmt, kann daher auf Grundlage der Verbändeliste nicht beurteilt werden.

    Vielen Dank!

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • Gemäß § 16 Abs. 3 beantrage ich im Namen der Abgeordneten Leybrock, Schwalbenbach, Kanis und meiner Wenigkeit die vorläufige Beendigung der Debatte. Redebedarf gemäß § 17 Abs. 5 besteht nachweislich nicht.

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator