Hiermit erhalten die Länder innerhalb von 48 Stunden eine Stellungnahme zu folgenden Gesetzentwurf ab zu geben:
Alles anzeigenAn die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Mijat Russ
Ministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft
ZitatAlles anzeigenZitat
Bundesrat
Drs. IV/XXX
Gesetzesentwurf
der Bundesregierung Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchGÄndG 6)
A. Problem und Ziel
Für das Jahr 2019 weist das Statistische Bundesamt rund 45 Millionen geschlüpfte sogenannte Gebrauchslegeküken aus. Dabei handelt es sich um weibliche Haushühner, die als Legehennengenutzt werden. Die Küken stammen überwiegend aus Zuchtlinien, die auf eine hohe Legeleistungspezialisiert sind. Beim Ausbrüten von Küken in solchen Zuchtlinien schlüpft neben diesen Gebrauchslegeküken eine nahezu identische Anzahl männlicher Küken. Die männlichen Kükenlegen keine Eier. Weiterhin wird ihr Fleisch auch nicht als Geflügelfleisch angeboten, dafür ist esim Gegensatz zu dem Fleisch spezialisierter Mastrassen zu mager. In der Folge wird die große Mehrheit der männlichen Küken derzeit kurz nach dem Schlupf in den Brütereien getötet. Die Tötung erfolgt in der Regel durch Exposition gegenüber hohen Kohlenstoffdioxidkonzentrationen, weniger häufig durch Zerkleinerung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.06.2019 – BVerwG 3 C 28.16, BVerwG 3C 29.16 festgestellt, dass im Lichte des in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen keinenvernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz für das Töten männlicher Küken ausdiesen Zuchtlinien darstellt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht besteht jedoch für die Tötungvon männlichen Küken noch ein vernünftiger Grund, wenn absehbar ist, dass in Kürze Alternativenzum Töten der Küken zur Verfügung stehen, die den Brutbetrieb deutlich weniger belasten als dieAufzucht der Tiere. Da Forschungsvorhaben zur Geschlechtsbestimmung im Ei auch mit öffentlichen Fördermittelnunterstützt worden sind, bestimmte Methoden sich als praxistauglich erweisen und die politischeForderung zum Verzicht auf das Töten von Küken seit Jahren an die Geflügelwirtschaft gerichtet wird, haben die Brütereien hinreichend Grund und Zeit gehabt, ihre Betriebsweise umzustellen. Vor diesem Hintergrund, den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils und der Forderung des Koalitionsvertrages, das Kükentöten zu beenden, soll das Töten von Hühnerküken nun verboten werden. Auch bei Hühnerembryonen entwickelt sich ab dem siebten Bebrütungstag das Schmerz empfinden. Daher sind aus Gründen des Tierschutzes nicht nur das Töten des geschlüpften Kükens, sondern abdem siebten Bebrütungstag auch Eingriffe am Hühnerei, die bei oder nach einem Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei vorgenommen werden und den Tod des Hühnerembryosherbeiführen oder zur Folge haben, abzulehnen. Die Vornahme solcher Eingriffe soll ebenfalls verboten werden
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird das Töten von männlichen Hühnerküken verboten. Weiterhin wird ein Verbot von Eingriffen an Hühnereiern ab dem siebten Bebrütungstag geregelt, die bei oder nachder Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben. Für beide Verbote werdenÜbergangsvorschriften geregelt, damit sich die Branche an die neue Rechtslage anpassen kann.
C. Alternativen
Durch einen Verzicht auf die vorgeschlagenen Regelungen oder eine bloß feststellende Regelung,dass kein vernünftiger Grund für das Töten von Küken und die Herbeiführung des Todes von Hühnerembryonen gegeben ist, würde das Ziel, das Töten der Küken bzw. die Herbeiführung des Todes von Hühnerembryonen zu unterbinden und wirksam vollziehen zu können, nicht erreicht. Es sind somit keine gleich geeigneten Alternativen erkennbar.
D. Kosten
Keine.
Begründung
Eine Änderung des Gesetzes ist aufgrund des Urteils notwendig. Um dem gesetzlichen und ethischen Standart zu entsprechen wird das Gesetz so angepasst, dass das Leid der Küken ein Ende hat und die Unternehmen ein klares Ultimatum erhalten.