3 BvT 1/21 - Regelbeschwerde gegen die Gründung des BUW

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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:





    Die mündliche Verhandlung,

    bezüglich der Regelbeschwerde





    zur Feststellung, dass die Gründung des Bundes unabhängiger Wähler unzulässig war





    beginnt am Mittwoch, 20. Januar 2021 um 20:00 Uhr.







    Teilnehmer der mündlichen Verhandlung:



    Antragstellerin: Emilia von Lotterleben


    sowie


    als Sachkundiger Dritter: Felix Neuheimer, vertreten durch Dr. Konrad Wolff

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    Administrator


    Wünsche, Anliegen, Anregungen gerne hier.

  • Betritt mit Richterin Baumgärtner und den Richtern Marschall und Müller den Sitzungssaal.


    Geschätzte Anwesende,


    ich darf Sie recht herzlich zur heutigen mündlichen Verhandlung begrüßen. Namentlich begrüßen möchte ich die Antragstellerin Frau von Lotterleben, sowie den ehemaligen Bundestagspräsidenten Felix Neuheimer und dessen Prozessbevollmächtigten, Herrn Landtagsabgeordneten Dr. Konrad Wolff, welche der Einladung des Gerichts d. Gegenstand der heutigen mündlichen Verhandlung ist die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler. Prinzipiell geht es um die Frage, ob die Gründung dieser Partei rechtens war, auch wenn Herr Neuheimer bereits wenige Stunden nach der Gründung bereits wieder aus der Partei ausgetreten ist.


    Ich rufe nun also das Verfahren 3 BvT 1/21 auf und eröffne die mündliche Verhandlung in dieser Sache.


    Zunächst übergebe ich das Wort zur Begründung ihres Antrages an die Antragstellerin Emilia von Lotterleben .

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    Administrator


    Wünsche, Anliegen, Anregungen gerne hier.

  • Hohes Gericht,


    ich bitte die Verspätung zu entschuldigen, es kam leider die Realität im hohen Maße dazwischen.


    Im Nachgang der 4. Bundestagswahl hat die Spielerschaft ein Gesetz verabschiedet, dass die Einreichung von unabhängigen Listen unterbinden soll. Die Parteigründung der BUW sollte diese Spielregel umgehen, was ja auch völlig in Ordnuing wäre, wenn die Parteigründung denn unter rechtmäßigen Umständen zustande gekommen wäre. Tatsächlich ist es jedoch kein Geheimnis, dass die BUW aus eigener Kraft keinesfalls die Gründungsvoraussetzungen erfüllen hätte können. Die Gründung kam alleine durch die Unterstützung von Felix Neuheimer zustande, die jedoch in ihrer Natur nicht nur nicht dem Geiste der Regeln widerspricht, sondern spezifisch und mit Vorankündigung darauf ausgelegt war bestimmte Spielregeln zu umgehen.


    So hat Felix Neuheimer im Vorfeld der Unterstützung im Preuß lautstark angekündigt, nicht Mitglied der BUW werden zu wollen. Die Spielregeln reden jedoch klar von benötigten Gründungsmitgliedern. Nun kann man anführen, dass Neuheimer tatsächlich für einen kurzen Zeitraum Mitglied der Partei war, jedoch muss man festhalten, dass dies eine Mitgliedschaft auf rein technischer Basis war, jedoch keine Mitgliedschaft mit der Intention Mitglied zu sein. Er hat ja im Vorfeld wiederholt klar gestellt, dass er kein Mitglied dieser Partei sein möchte.


    Nehmen wir an, durch einen Bug würde ich automatisch Mitglied von, sagen wir, von der KonP werden. Die Mitgliedschaft wäre rein technischer Natur, da ich nie in der Intention gehandelt habe, Mitglied dieser Partei zu werden. Wir sind uns doch alle einig, dass ich unter diesen Umständen nicht im Sinne der Regeln als Mitglied dieser Partei zählen würde. Mitglied einer Partei zu werden erfordert zwangsläufig einen Akt in der Intention Mitglied dieser Partei zu sein. Diese Intention hatte Felix Neuheimer nicht. Wie er selbst klarstellte. Und sonst wäre er auch nicht kurze Zeit später wieder ausgetreten, sondern wäre längere Zeit Mitglied der Partei geblieben.


    Wenn man einer sinnvollen Auslegung der Regeln und der Intention der Regeln folgt, kann Felix Neuheimer nicht als Gründungsmitglied im Sinne der Regeln gelten, da keine Intention bestand, Mitglied der Partei zu sein. Neuheimers Intention war ausschließlich, eine Partei, die aus eigener Kraft nicht hätte gegründet werden können, zur Gründung zur verhelfen. Letztendlich diente dies dazu, eine Liste in die Bundestagswahl zu hieven, die laut Spielregeln nicht hätte antreten dürfen. Neuheimers Unterstützung war also in der Tat ein aktiver Akt gegen die Spielregeln. Die Unterstützung der Parteigründung erfolgte nicht mit der Intention Mitglied dieser Partei zu sein, sondern einen unliebsamen Teil der Regeln auszuhöhlen und ad absurdum zu führen.


    Und hier ist der Punkt erreicht, wo wir uns über die langfristigen Konsequenzen unterhalten müssen, wenn wir die Gründung der BUW als gültig erachten. Denn dies würde dem Missbrauch der Regeln Tür und Tor öffnen. Denn plötzlich würde nicht mehr die Klar ausgedrückte Intention, der Geist der Regeln, der Wille der Spielerschaft bestimmen, was regelkonform ist, nein, stattdessen würde man erlauben, dass mittels größter Wortklauberei Gesetzeslücken aktiv ausgenutzt werden. Es würde jedwede Praktikabilität der Regeln zunichte machen, da bei Bedarf und ausreichend absurder Argumentation letztendlich jede Regel umgangen werden kann.

  • Herr Vorsitzender,


    gerne nehme ich die Gelegenheit zur Erwiderung an. Es bleibt zunächst bei dem Vortrag, dass die gestellte Beschwerde unzulässig ist, weil sie auf eine Rechtsfolge gerichtet ist, die vorrangig durch andere Verfahren, namentlich dem Parteiverbotsverfahren, erzielt wird. Ferner geht es um eine Sim-On-Streitigkeit, die nicht Gegenstand einer Regelbeschwerde sein kann.


    Davon unabhängig ist die Gesetzeslage eindeutig. Bisweilen fehlt es an konkreten Anforderungen an die Motivationen eines Gründungsmitglieds oder anderen Eigenschaften. Der Regelgeber hat die Missbrauchsgefahr erkannt und die Parteigründung dahingehend eingeschränkt, dass sich die Gründungsmitglieder innerhalb einer Sperrfrist nicht an anderen Gründungen beteiligen dürfen. Ich zitiere dazu Leo Stief als Verfasser der Regel:


    Zitat

    Widersprechen würde ich Kathrins Vermutung, dass bei der vorgeschlagenen Regelung eine hohe Zersplitterung der Parteien droht, denn es ist ja nach wie vor eine Mitgliederhürde vorgesehen, es bestehen die üblichen Anforderungen bzgl. Satzung und Programm und dieselben Mitspieler können nicht eine neue Partei nach der anderen gründen. ([Debatte] Realistische Parteiendemokratie)


    Auf Grund dessen sind die getroffenen Regelungen als abschließend anzusehen. Die Gründung des BUW war damit erfolgreich.


    Frau von Lotterleben meint hingegen, erst eine bestimmte Motivation oder Absicht mache ein Gründungsmitglied zu einem "wirklichen" Gründungsmitglied im Sinne der streitgegenständlichen Regelung. Dem muss entschieden entgegengetreten werden. Motive spielen gemeinhin keine Rolle. Sie sind nicht feststellbar oder gerichtlich bewertbar. Nähere Spezifizierungen zur Verfasstheit dieses subjektiven Elements vonseiten Frau von Lotterleben unterbleiben. Ein Mitglied sei, so Frau von Lotterleben, nur dann ein Mitglied, wenn es die Absicht habe, Mitglied zu sein. Angesichts der Zirkelschlüssigkeit der Argumentation ist es schon verwunderlich, dass Herrn Neuheimer Wortklauberei vorgeworfen wird. Daneben ist das Argument aber auch nicht tragfähig. Man stelle sich nur mal einen Käufer vor, der auf einer beliebigen Internetplattform auf den "Bestellen"-Botton drückt, während er den Computer anschreit: "Ich möchte keinen Kaufvertrag schließen!" Entscheidend ist alleine der zum Ausdruck gebrachte Wille. Herr Neuheimer hat einen ordnungsgemäßen Mitgliedsantrag gestellt und wurde als Mitglied in der Partei aufgenommen. Wie sich Herr Neuheimer vorher geäußert hat, ist vollkommen unerheblich. Es handelte sich um eine bewusste Entscheidung von Herrn Neuheimer, Mitglied der BUW zu werden. Die Situation eines sogenannten Bugs ist damit freilich nicht vergleichbar, denn in dieser Situation will die Person gar nicht, also auch nicht kurzzeitig, Mitglied einer Partei werden. Der Beitritt zum BUW war damit auch nicht "technischer" Natur. Sähe man das anders, müsste man sich fragen, welche Anforderungen denn an diese sogenannte Intention, Mitglied zu sein, zu stellen sind. Muss man sich mit der Partei identifizieren? Muss man sich in der Partei engagieren? Wie lange muss denn die Absicht sein, Mitglied in der Partei zu sein? Kann man überhaupt Mitglied einer Partei sein, wenn man sich dieser nur vorübergehend anschließen will? Wie lange ist vorübergehend und warum soll eine Person, die in der Absicht handelt, dauerhaft Mitglied der beigetretenen Partei zu bleiben, aber einen Tag danach seine Kündigung erklärt, anders behandelt werden, als eine Person, die zwar in der Absicht handelte, lediglich weniger Tage Mitglied zu sein, allerdings über einen längeren Zeitraum in der Partei bleibt? Das ist schlicht und ergreifend nicht erklärbar, wäre aber genau die Konsequenz der diesseits vertretenen Rechtsauffassung.


    Weitergehend hätte die Auffassung auch eine weitere bedenkenswerte Folge zur Konsequenz. Faktisch müsste nämlich eine "Intentionskontrolle" stattfinden. Auch im Falle der Parteispionage besteht keine "richtige" oder das, was Frau von Lotterleben als richtig verstanden wissen will, Intention, Mitglied der beigetretenen Partei zu sein. Dies ist nicht kontrollierbar und hätte auch die Konsequenz, dass eine Partei gegen dieses Scheinmitglied, denn es verfolgt ja schließlich nicht die redliche Absicht, Mitglied der Partei zu sein und ist deshalb auch kein Mitglied, keine Ordnungsmaßnahmen ergreifen kann, da es nicht den Regularien der Parteisatzung unterliegt. In erster Linie wird dadurch eine dramatische Schlechterstellung der Partei bewirkt, die sachlich nicht gerechtfertigt ist.


    Vergegenwärtigt sei an dieser Stelle auch, dass es um nichts geringer als die Gründungsfreiheit der Parteien geht, die grundgesetzlich in Art. 21 GG verbrieft und vom vDGB stillschweigend vorausgesetzt wird. An dieser Stelle können wir nicht einfach, irgendwelche zusätzlichen Anforderungen an die Parteiengründung erfinden, die sich weder ausdrücklich, noch implizit in der Regel finden. Wie bereits angesprochen, hat der Regelgeber die Gefahr massenhafter Parteiengründungen gesehen und eine dementsprechende Einschränkung getroffen. Darüber hinausgehende Beschränkungen der Gründungsfreiheit sind nicht erfolgt. Diese Wertentscheidung des Regelgebers ist zu respektieren. Dass die Regeln von Herrn Neuheimer und BUW erfüllt werden, diese Folge Frau von Lotterleben aber nicht zu gefallen scheint, macht aus der Gründung jedenfalls noch kein Missbrauch.


    Was nicht Gegenstand des sogenannten "Geistes" der Regelung ist, kann auch nicht umgangen werden. Es bestand zu keinem Zeitpunkt des Beschlusses der neuen Regelung die Intention, die Mitgliedschaft in einer Partei von weiteren vagen Kriterium wie der Intention des Gründungsmitglieds abhängig zu machen. Hintergrund der Neuregelung war bekanntermaßen die Wählbarkeit von bloßen Wahllisten. Diese wurde abgeschafft und durch die hier in Rede stehende Vorschrift ersetzt. Ein "aktiver Akt" liegt aus diesseitiger Sicht nicht vor. Verkannt wird auch, dass die BUW auch keine Liste ist oder war, sondern mit dem Beitritt unter anderem von Herrn Neuheimer zur Partei wurde. Dass eine Parteigründung ohne die erforderliche Anzahl an Gründungsmitglieder aus eigener Kraft nicht hätte erreicht werden können, rechtfertigt nicht den Vorwurf gegen ein Gründungsmitglied, es wolle die Regelung umgehen. Ansonsten müsste jedes Gründungsmitglied mit der Absicht handeln, die Regelungen zu umgehen, denn ohne diese wäre eine lose Vereinigung "aus eigener Kraft" nicht zur Parteigründung in der Lage.


    Weder "Geist" noch Intention der Regelung stützt die Auffassung von Frau Lotterleben, wie ausführlich erörtert wurde. Andere Umgehungsmöglichkeiten spielen in diesem Verfahren zudem keine Rolle.

  • Ich lasse weiter die Möglichkeit der Erwiderung offen. Gibt es von Seiten meiner Kolleginnen und Kollegen oder von Seiten der anderen Teilnehmer Fragen zu den Aussagen?

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    Administrator


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  • Dies scheint nicht der Fall zu sein.


    Somit schließe ich die mündliche Verhandlung in dieser Sache. Das Gericht wird sich nun zur Urteilsfindung zurückziehen.

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    Administrator


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  • Betritt als Berichterstatter neben Richter Brandstätter und Vizepräsidentin Baumgärtner den gut besetzten Sitzungssaal.



    Bitte nehmen Sie Platz.




    Ich eröffne hiermit die Sitzung des 3. Senats des Obersten Gerichts zur

    Verkündung einer Entscheidung,


    in dem Verfahren,

    der Frau Emilia von Lotterleben,


    zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

    über den Antrag festzustellen,


    dass die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler gegen § 6 Absatz 2 vDGB verstößt


    mit Aktenzeichen 3 BvT 1/21.



    Es wird folgendes Urteil verkündet:



    Im Namen des Volkes,


    Die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler ist mit dem vDeutschen Gesetzbuch vereinbar.



    Bitte nehmen Sie Platz.



    Werte Damen und Herren,


    es ist einiges an Zeit vergangen, seitdem sich der Antragsteller mit seinem Antrag zur Gründung des Bundes unabhängiger Wähler an das Oberste Gericht gewandt hat.


    Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit den verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen hinsichtlich der Hürden bezüglich der Gründung einer politischen Partei. In diesem Sinne kommen wir nun zu den maßgeblichen Ausführungen des Senats in dem vorliegenden Verfahren.




    Vizepräsident des Obersten Gerichts