3 BvF 6/20 - Normenkontrolle: § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2

  • Verstehe ich Sie also dahingehend richtig, dass Ausgangssperren vorrangig der verbesserten Kontrollierbarkeit dienen sollen?

    Unter anderem, ja.

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    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • Unter anderem, ja.

    Also so wie ich Sie jetzt verstanden habe, waren private Feiern bereits vorher verboten, es ist aber dennoch zu solchen bzw. auch zu nicht verbotenen sozialen Zusammenkünften gekommen. Sie haben die Ausgangssperre also als Reaktion darauf erlassen, dass die vorherigen Regelungen in den Augen der Staatsregierung nicht hinreichende Wirksamkeit entfaltet haben. Insoweit sollte diese Ausgangssperre einerseits der besseren Durchsetzbarkeit bzw. Kontrollierbarkeit des Verbots privater Feiern dienen und andererseits der Einschränkung von sozialen Interaktionen und der Mobilität. Habe ich das zusammenfassend so richtig verstanden, oder möchten Sie hierzu noch etwas ergänzen oder klarstellen?

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  • Damit beende ich die mündliche Verhandlung an dieser Stelle und bedanke mich für die Beteiligung. Das Gericht wird sich nun zur Urteilsfindung zurückziehen, der Termin zur Bekanntgabe des Urteils wird rechtzeitig bekanntgegeben.

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  • 715-logo-klein-png





    Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die Urteilsverkündung


    in dem Verfahren,

    zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

    über den Antrag festzustellen,


    dass § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus
    SARS-CoV-2 in der seit 22. Dezember 2020 geltenden Fassung
    mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig war

    (Aktenzeichen 3 BvF 6/20)


    Antragsteller: Dr. Konrad Wolff




    findet am Samstag, 13. März 2021 um 10:30 Uhr


    im Sitzungssaal des Obersten Gerichts,

    Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe statt.

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  • Betritt mit Richterin Baumgärtner und Richter Müller den gut besetzten Sitzungssaal.



    Bitte nehmen Sie Platz.



    Ich eröffne hiermit die Sitzung des 3. Senats des Obersten Gerichts zur

    Verkündung einer Entscheidung,


    in dem Verfahren,

    des Herrn Dr. Konrad Wolff,


    zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

    über den Antrag festzustellen,


    dass § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der vom 22. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig war.


    mit Aktenzeichen 3 BvF 6/2020.



    Es wird folgendes Urteil verkündet:



    Im Namen des Volkes,


    § 3b der dritten Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der vom 22. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geltenden Fassung war mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 80 Absatz 1 Satz 3, Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Artikel 80 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 sowie Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.



    Bitte nehmen Sie Platz.



    Werte Damen und Herren,


    es ist einiges an Zeit vergangen, seitdem sich der Antragsteller mit seinem Antrag zur präventiven Ausgangsbeschränkung in Thüringen an das Oberste Gericht gewandt hat. Diese Zeit war ob des Umfanges und vor allem ob der Wichtigkeit dieser Entscheidung jedoch notwendig, um im Senat zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen und diese dann zu verschriftlichen.


    Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit den verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit von verordneten Restriktionen in der Corona-Pandemie mit dem Grundgesetz, auch hinsichtlich des viel zitierten Parlamentsvorbehalts. Vielleicht essenziellste Erkenntnis der Entscheidung ist folglich, dass der Bundesgesetzgeber nun dazu angehalten ist, für solche zu verordnenden Beschränkungen geeignete Standartmaßnahmen in das Infektionsschutzgesetz aufzunehmen. Grundrechtseinschränkungen von gewichtiger Intensität können zum jetzigen Zeitpunkt eben nicht mehr auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel aus § 28 IfSG gestützt werden, ergo ist in den Augen des Senats ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers unabdingbar, um eine hinreichende parlamentarische Regelung der Beschränkungen zu gewährleisten. In diesem Sinne kommen wir nun zu den maßgeblichen Ausführungen des Senats in dem vorliegenden Verfahren.



    Verliest Teile aus der Urteilsbegründung: Vollständiges Urteil (3 BvF 6/20)


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    Einmal editiert, zuletzt von Andreas Brandstätter ()