DEBATTE IV/035 | Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Oberstes-Gericht-Gesetz

  • Herr Präsident,


    ich muss zu meinem Bedauern feststellen, ich versteh hier nur Bahnhof. Wäre es dem Antragsteller möglich seinen unglaublich umfassenden Antrag in eine Sprache zu übersetzen, die auch Nicht-Juristen verstehen und nachvollziehend können? :D Also ich meine zumindest die Erklärung der entsprechenden Änderungen, die auf dem ersten Blick recht überwältigend zu sein scheinen.


    Herzlichen Dank.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    sehr geehrte Mitglieder des deutschen Bundestages,


    dieses Gesetz bzw. die Novellierung des Oberstes-Gericht-Gesetzes mag auf den ersten Blick auf den ein oder anderen erschlagend Wirken. Doch im großen und ganzen handelt es sich hier um eine notwendige Novellierung, die vor allem die Konkretisierung der Verfahrensarten nach § 20 Abs. 2 vDGB zum Ziel hat. Aktuell ermangelt es den Richtern des OGs an dieser Konkretisierung.


    Aus diesem Grund wird die Möglichkeit einer Regelbeschwerde geschaffen. Sie gibt den Bürger*innen die Möglichkeit Regelverstöße auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 vDGB vor dem OG zu beanstanden.


    Als zweite neue der Konkretisierung dienende Möglichkeit wird das Sanktionierungsverfahren geschaffen. Das OG bekommt die Kompetenz zur Verhängung von Strafen, solange die Sanktionierung nicht in den Bereich der Moderation oder Administration fällt.


    Als letzte Neuheit in diesem Zusammenhang wird das Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der Moderation oder Administration geschaffen. Gemäß § 20 Abs. 4 vDGB kann eine solche Regelung getroffen werden, weshalb auch § 5 Abs. 1 des Gesetzes ModAdminG geschaffen wurde. Wegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes ModAdminGsomit muss es die Möglichkeit des Einspruchsverfahren geben, die durch die Novellierung des OGGs gewährleistet wird.


    Ansonsten werden nur kleine redaktionelle Änderungen am bisherigen OGG vor genommen.


    Ich hoffe, dass jetzt klar ist, um was es hier geht. Bei Nachfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.

  • Vielen Dank, Herr Kollege.


    In wie fern ist es dem OG derzeit nicht möglich über Sim-Off Dinge zu entscheiden? Die Spielregeln ermöglichen es doch, recht einfach und simpel und damit ist der Umstand doch eindeutig gegeben. Mit dem Gesetz müssen ja auch neue Spieler umgehen können, immerhin ist es auch für die Simulation von tragender Rolle, da es klare Auswirkungen auf die Art und Weise hat, wie wir hier zusammenspielen. Deshalb vertrete ich den Standpunkt einer für alle verständlichen Regelung, gerade wenn es um Dinge der Simulation geht, die nicht politisch sind.


    Welche redaktionellen Änderungen wurden vorgenommen? Es wäre gut, wären diese klarer ersichtlich markiert.


    Über welche Strafen würde das OG entscheiden, die nicht bereits von den Moderatoren ausgesprochen werden können? Das ist eigentlich der Sinn und Zweck der Moderationen. Dinge, die sanktioniert werden können, wurden im Moderatoren-Gesetz geregelt, darüber hinaus fällt mir aktuell nichts weiter ein. Könnte das OG dann nach Belieben Strafen und Sanktionen aussprechen oder wo wären die Grenzen gesetzt?


    Vielen Dank schon mal.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    sehr geehrte Damen und Herren,


    es liegt mir sehr am Herzen, dass alle Fragen beantwortet werden.


    Es ist dem Obersten Gericht sehr wohl möglich über „Sim-Off Dinge“ zu entscheiden, jedoch ist eben im bisherigen OGG nicht geregelt, welche Voraussetzungen überhaupt gegeben sein müssen, damit eine solche Regelbeschwerde erhoben werden kann. Dazu wurde bisweilen auch nicht konkretisiert, welche Maßnahmen das Oberste Gericht in diesen Verfahren aussprechen kann. Das entsprechende Verfahren ist in den §§ 39 und 40 geregelt und die Formulierung sollte grundsätzlich auch niemanden überfordern.

    Die redaktionellen Änderungen belaufen sich auf einige falsche Verweise auf das alte Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Auch wurden die Zuständigkeiten der Senate definiert. Dazu sieht der Antrag auch die Streichung der im aktuellen OGG vorgesehene Popularklage (aktuell § 6 Abs. 1 Nr. 17 OGG) vor.

    Ein beliebiges Sanktionieren durch das Oberste Gericht wird selbstverständlich nicht möglich. Da das Oberste Gericht in seinen Entscheidungen stets an die gesetzlichen Normen gebunden ist, kann eine Sanktionierung nur dann erfolgen, wenn ein Verstoß eines Mitspielers gegen das ModAdmin-Gesetz oder das vDGB festgestellt wird, dessen Prüfung oder Sanktionierung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Moderation fällt, sprich, wenn die Zuständigkeit der Moderation für die Prüfung oder Sanktionierung des entsprechenden behaupteten Regelverstoßes nicht gegeben ist. Für diesen hypothetischen Fall soll dieses Verfahren als eine Art „Auffangverfahren“, welches grundsätzlich dann möglich sein soll, wenn andere, speziellere Normen im vDGB oder ModAdmin-Gesetz nicht greifen.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/039


    ÄNDERUNGSANTRAG

    der Fraktion der die Grünen und des Abgeordneten Sebastian Fürst


    zum Gesetzentwurf auf Drs. IV/35


    Anlage 1

    Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Neufassung des Oberstes-Gericht-Gesetz


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe "§ 24" durch die Angabe "§ 25" ersetzt.
    2. In § 30 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 25" durch die Angabe "§ 26" ersetzt.
    3. In § 44 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 43" durch die Angabe "§ 42" ersetzt.




    Sebastian Fürst und Fraktion



    Begründung

    Die Änderungen sind nur redaktioneller Natur, da die Verweise sich auf die falschen Paragraphen beziehen.



  • Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. :)