AUSSPRACHE
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Verbesserung der Pflege im Freistaat Bayern
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir schreiten nun zur Aussprache über den Antrag "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Verbesserung der Pflege im Freistaat Bayern" (Drs. XXI/010). Die Dauer der Aussprache beträgt - den Regularien unserer Geschäftsordnung entsprechend - zweiundsiebzig Stunden.
Ich eröffne die Aussprache.
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Einundzwanzigste Wahlperiode
Drucksache XXI/006
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung und des Staatsminister Olaf Laschet
Entwurf eines Gesetzes über die die Verbesserung und Modernisierung der Pflege.
A)Problem
Seit mehreren Jahren herrscht der Pflegenotstand. Die Menschen, die Pflege nötig haben erhalten diese nicht, da ein Personalmangel herrscht, die Pflege veraltet ist und keine genügenden Mittel zur Altenpflege besitzt
B) Lösung
Lösung: Das GuMVPB, welches die Pflege verbessert, modernisiert und auf Krisen wie die Covid-19 Pandemie besser vorbereiten lässt.
C) Alternativen
Alternativen: Alternativ würde man den momentanen Zustand so lassen, dann bräche das Pflegesystem in ein paar Jahren zusammen.
D) Kosten
Kosten: Gewinn der Pflege, Pflegeversicherung, weitere Momentan noch nicht bekannte Kosten.
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Verbesserung der Pflege im Freistaat Bayern
(GuMVPB)
vom 18.04 2024
Artikel 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ist für alle zukünftigen Generationen gemacht worden.
(2) Der Freistaat Bayern hat das Recht Verbesserungen und Veränderungen an diesem Gesetz vorzunehmen, um die Pflege zu modernisieren und zu reformieren.
Artikel 2
Verbesserung durch Förderung der Pflege
(1) Alle Teile der Pflege werden von der Pflegeversicherung gezahlt.
(2) Der Freistaat nimmt sich das Recht private Pflegeheime zu errichten.
(3) Folgende Arten der Pflege werden durch genannte Methoden verbessert:
- (1) Pflege des Marktes: Jede Firma, welche sich um die Pflege anderer Menschen kümmert, muss sich auch um unterstehendes kümmern. Dabei muss 7,5% der Gewinne investiert werden, zur Verbesserung der Pflege
- (2) Pflege des Freistaates: Der Freistaat darf Alten- und Pflegeheime erbauen lassen, welche von Steuergeldern der Pflegeversicherung finanziert werden.
- (3) Pflege vom eigenen Haus: Die Pflege im eigenen Hause ist das Recht von jedem, weshalb der Freistaat und der Markt sich diese Aufgabe teilen müssen. Die Finanzierung erfolgt wie in §2 (3).
Artikel 3
Rechte für das Nutzen der Pflege
(1) Jeder Mensch, jeder Bürger und jeder Flüchtling, der sich im bayrischen Freistaat seit mindestens 10 Jahren aufhält, hat das Recht auf Pflege.
(2) Die Pflege darf in diesem Falle nicht das Helfen und die Pflege Betroffener verweigern.
Artikel 4
Rechte der Pflegebedürftigen
(1) Jede pflegebedürftige Person hat das Recht auf einen humanen Umgang, Gerechtigkeit und eine gute Versorgung.
(2) Sobald für Pflegebedürftige nicht §1 (2), §2 (3), §3 (1) & (2) zählt, dürfen diese klagen.
(3) Das Verbreiten privater Daten, Gesichter der Pflegebedürftigen und Krankheiten derer fällt unter das DSGVO und ist höchst strafbar.
Artikel 5
Bindung an den Freistaat
(1) Der Freistaat muss für eine gute Pflege sorgen und darf in Krisen, Sonderfällen oder Katastrophen eingreifen.
(2) Die Pflege des Markts erhält die Gewinne durch Subventionen, Finanzierungen der Bürger und Finanzierungen des Staates.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
A n l a g e 1