Juristische Presseschau: Vorwürfe gegen Präsident Schwalbenbach und bayerischer Staatsregierung enden im Rechtsstreit

Was ein Prozess, zumal ein Prozess von solcher Tragweite und Medienwirksamkeit, für den in ihm verfolgten Beteiligten persönlich bedeuten kann, das hat uns Franz Kafka in seinem Werk "Der Prozess" anschaulich dargelegt. Ein Prozess mit ungewissem Ausgang erfordert kontinuierliches Bemühen. Eine mühselige Schufterei, die dem Betroffenen ein gehöriges Maß an Disziplin und Einsatzbereitschaft abverlangt. Es müssen Eingaben getätigt werden, stets sollte man sich über den Verfahrensstand informieren und notwendige Ergänzungen rechtzeitig vorbringen. Es ist eine undankbare Mühe, gewiss. Doch sie ist nötig. Der Versuch eines eigenmächtigen Entzugs, gleichsam der einseitigen Beendigung, wird das Gegenteil bewirken und nicht zum Erfolg verhelfen. Hält man sich diese Maximen vor Augen, muss die aktuelle Prozessstrategie des Landtagspräsidenten Schwalbenbach verwundern. Bislang ist keine Stellungnahme, keine Verteidigung, nicht einmal ein sanfter Widerspruch zu vernehmen gewesen. Andererseits verwundert´s auch wieder nicht, dreht´s sich in dem Prozess doch dem Grunde nach um die Interessen der Staatsregierung, die sich bereits bei mehreren Gelegenheiten durch ihre Passivität auszeichnete. Warum in den Prozess mehr Energie investieren, als in die sonstige Arbeit? Schuld an der misslichen Lage des Felix Schwalbenbach sind die tiefen und unverständlichen Abgründe des Verfassungsprozessrechts, die uns nunmehr Herr Prof. Dr. Schachtschneider erklären wird. Für den Ministerpräsidenten Neuheimer bleibt zu hoffen, dass ihn der Ausgang des Prozesses nicht genauso misslich trifft wie den uns bekannten Josef K.

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Charlotte Braun: Herr Prof. Dr. Schachtschneider, können Sie uns Laien erklären, um was genau es in diesem Prozess geht?


Schachtschneider: Sehr gerne. Wir müssen unterscheiden zwischen den verschiedenen Antragstellern. Herr Dr. Heidbrink geht alleine gegen die Zurückweisung seiner Nachfrage durch das Landtagspräsidium vor. Zusammen mit den weiteren Antragstellern lässt er zudem einen Teil der Geschäftsordnung im Wege der Organklage auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen.


Charlotte Braun: Als die Nachfrage vom Präsidium abgelehnt wurde, ging es im Landtag und der öffentlichen Diskussion hoch her. Jonas Swanden etwa warf der KonP vor, sie solle auf die Bremse treten. Wie sehen Sie den Sachverhalt aus juristischer Sicht?


Schachtschneider: Ich habe selten einen so eindeutige Sachlage gesehen. Es gab keine Geschäftsordnung, die eine Zurückweisung der Nachfrage getragen hat, das wusste auch der Präsident, der sich nichtsdestoweniger - in juristischer Hinsicht handelte er also mindestens wissentlich - auf eine alte Fassung der Geschäftsordnung berief, welche aber längst nicht mehr in Kraft war. Wenn dann einige Weltverbesserer und Freizeitsozialisten meinen, die nachvollziehbar erregten Reaktionen seitens der KonP für ihre Agenda zu instrumentalisieren, kann ich nur lachen. Gut kann ich mich noch an die Verfehlungen des damaligen - grünen! - Bundestagspräsidenten Habeck erinnern, dessen Verhalten leider nicht zu einer Beurteilung durch das Oberste Gericht gelangte. Vor diesem Hintergrund ist es also nicht verwunderlich, dass sie ein anderes, gleichermaßen unrechtmäßiges aber wohl ihnen vorteilhaftes, Verhalten versuchen zu rechtfertigen.


Charlotte Braun: Angenommen die KonP bekommt mit Ihrer Klage recht, was wären die Folgen des Urteils?


Schachtschneider: Das Oberste Gericht würde die Rechtsverletzung durch die Zurückweisung der Nachfrage feststellen. Insoweit bleibt die Bedeutung des Urteils primär politisch, denn das Forum und Präsident Schwalbenbach müssten sich das freilich vorhalten lassen. Mit Blick auf die Arbeit in anderen Bundesländern deutlich relevanter ist dann die zweite Frage, die sich damit befasst, inwieweit das Nachfragerecht überhaupt durch die Geschäftsordnung eingeschränkt werden kann. Da diesbezüglich mehrere Landesregierungen den Entschluss gefasst haben, das Fragerecht weiter zu beschränken, ist das Urteil nicht sonderlich bedeutsam für den konkreten Fall, aber vice versa für die Verfassungsentwicklungen in der gesamten Bundesrepublik. Das Oberste Gericht sollte insoweit die Chance nutzen, deutliche Worte für eine Klarstellung zu finden und konkrete Vorgaben für das Fragerecht beschränkende Regelungen fassen.


Charlotte Braun: Ich danke Ihnen Herr Prof. Dr. Schachtschneider.



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Ob das Kabinett Neuheimer nebst Präsident Schwalbenbach für ihre demokratieschändigende Amtsführung gerügt werden oder die Antragsteller mit dem Kopf gegen die Wand rennen, das zu beurteilen, liegt nunmehr an den Karlsruher Rotroben, die gewiss im Sinne der Verfassung entscheiden werden. Für uns steht aber bereits jetzt fest, dass der KonP und Ihren Mitglieder der Einsatz für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ihre Kontrolle der Regierung zugute gehalten werden muss. Anderen Parteien liegt ein solches freiheitliches Verständnis leider fern.



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