Beiträge von Gundula Umbritsch

    Wie ist eigentlich diese Unart entstanden, Personen nicht mehr mit ihrem richtigen Namen anzusprechen? Bei aller Feindseligkeit sollte man doch wenigstens in der Lage sein die grundlegendsten Regeln der Höflichkeit nicht zu missachten. Noch viel schöner wäre es natürlich, wenn man sich hier nicht ständig in Kleinkriege verlieren würde, sondern einfach mal inhaltliche Debatten führt.

    Was Sie, ich oder der Pfarrer in der Kirche "wollen" ist hier im Grunde genau so relevant, wie wenn in China ein Sack Reis umfällt. Tatsächlich relevant ist aber, dass der Landtag seinen Pflichten als gewählte Vertretung der bayerischen Wählerinnen und Wähler nachzukommen hat und hierzu ist es weiterhin erforderlich, dass Frau Koslowska ihren Pflichten als Alterspräsidentin ohne weitere Verzögerung nachkommt. Ihre eigenen Wünsche können Sie ja gerne auf Ihrer Liste an den Weihnachtsmann notieren, mich interessieren sie insofern jedenfalls nicht.

    Was Sie sich denken können und was nicht spielt doch überhaupt keine Rolle, wichtig ist alleine, dass die Handlungsfähigkeit des Landtags nun durch die Bestätigung des Wahlergebnisses erfolgt. Haben Sie etwa Freude an einer handlungsunfähigen Legislative? Nicht zu fassen, wie Sie sich hier aufführen.


    Die Bürgerinnen und Bürger Bayerns dürften jedenfalls erwarten, dass der Landtag baldigst seine reguläre Arbeit aufnimmt. Ihre eigenen Befindlichkeiten können Sie dann ja noch zu Genüge in den Debatten kundtun.

    Erzählen Sie doch nicht solchen Humbug, offensichtlich möchte ja eine Mehrheit der Abgeordneten diesen Landtagspräsidenten. Wie kommen Sie überhaupt dazu, sich anzumaßen zu befinden, ob Ihre persönlichen Befindlichkeiten auch auf die Mehrheit zutreffen? Ich behaupte doch auch nicht entgegen des Wahlergebnisses, dass niemand außer ein paar "Rechtslastigen" CDSU und Allianz wollten.


    Gehen wir dann demnächst dazu über öffentlich gewählte Amtsträger nicht mehr anzuerkennen, wenn sie nicht unserer gewünschten politischen Ausrichtung folgen? Wirklich ein unglaublicher Schmarrn, den Sie hier hervorbringen.

    Da Frau Koslowska scheinbar auch anderen öffentlichen Aktivitäten nachgehen kann, halte ich es doch für sehr bedauerlich, dass sie Ihren Pflichten als Alterspräsidentin des Landtags nur sehr zögerlich nachkommt. Sie verhindert so die Handlungsfähigkeit des Landtags.

    Welche Rechte?

    Wie aus der Antwort hervorgeht, wird das Recht auf Asyl nicht eingeschränkt, jedermann kann einen Antrag stellen.

    Sie meinen Asylschmarotzertum. Dieses ist in der Tat einzuschränken. Dass Sie sich darüber aufregen zeigt nur, wie richtig es ist.

    Vielleicht betrachten wir die Angelegenheit einfach mal nüchtern und sachlich. Eine Änderung käme mE ja lediglich für Art. 16a GG in Betracht und während man über die moralische Richtigkeit einer solchen Änderung ja viel streiten könnte, kann man es wohl definitiv nicht über die tatsächliche Wirkung. Betrachtet man die aktuellen Zahlen des BAMF für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2023 lässt sich feststellen, dass von den 216.603 bearbeiteten Asylanträgen gerade einmal 1.582 Anträge auch zu einer Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG geführt haben. Alle anderen 166.284 positiv entschiedenen Asylanträge ergingen auf Grundlage der §§ 3 Abs. 1 AsylG, 4 Abs. 1 AsylG oder 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG und zumindest die Vorschriften im Asylgesetz sind auf internationale Abkommen zurückzuführen, d.h. sie sind im Grunde nicht tiefergehend änderbar. Die von Ihnen angestrebte und angepriesene Änderung bewirkt also im Grunde fast nichts. Über die politische Sinnhaftigkeit des Vorhabens dürfte man sich dann also auch nicht streiten können. Mehr als Symbolpolitik ist es in meinen Augen nicht.


    Mich soll das natürlich nicht weiter stören, ich habe von dieser Unart Asylsuchende zu diffamieren sowieso noch nie etwas gehalten.

    Guten Abend,


    der Koalitionsvertrag hat bei mir dann doch einige Fragen aufgeworfen. Vielleicht möchte mir der zukünftige Bundessozialminister diese ja direkt beantworten, sie fallen letztlich alle in sein Ressort.

    Am übersichtlichsten dürfte es wohl sein, wenn ich die entsprechenden Textphasen einmal vorlese, sie können mir gerne folgen, ich bewege mich hier ausschließlich im Unterpunkt "Arbeitsmarktreform".

    Zitat

    Programme, die viel kosten, aber wenig bringen, werden wir beenden.

    Vielleicht können Sie hier etwas konkreter werden? Oder handelt es sich dabei schlicht um eine symbolpolitische Generalaussage, der überhaupt kein konkretes Vorhaben zugrunde liegt? Ohne weitere Erläuterung ist dieser Satz zumindest wenig aufschlussreich.


    Zitat

    Im Sinne des Ziels der Arbeitspflicht werden wir die bereits gesetzlich geregelten Möglichkeiten als Grundlage verwenden.

    Diesen Satz musste ich immerhin drei Mal lesen, um zu verstehen, was damit wohl gemeint sein könnte. Aber das liegt ja vielleicht auch an meinem eigenen Leseverständnis. ;) Auch hier muss ich fragen, wie sieht denn die konkrete Planung aus? Soll der § 16d SGB II erweitert werden? Oder geändert? Soll die durch die Vorschrift vorgesehene Ermessensentscheidung eingeschränkt werden? Oder zu einer gebundenen Entscheidung umgewandelt werden? Oder vielleicht haben Sie ja konkrete Planungen an anderen Stellen im Gesetz Änderungen vorzunehmen? Da wir über dieses Vorhaben ja schon an anderer Stelle gesprochen haben, haben Sie sich doch sicherlich mittlerweile tiefergehend mit der Thematik auseinandergesetzt. Ich würde mich daher sehr erfreuen, wenn Sie mir aufzeigen könnten, was Sie hier konkret geplant haben.


    Zitat

    Eine moderate Erhöhung der Höchstdauer im fünfjährigen Zeitraum wollen wir in die Wege leiten.

    Hier muss ich gestehen, dass ich überhaupt nicht mehr nachvollziehen konnte, was eigentlich gemeint ist. Beziehen Sie sich womöglich auf § 16d Abs. 6 S. 1 SGB II? Befinden wir uns bei diesem gesamten Vorhaben also tatsächlich im Bereich des § 16d SGB II? Ich bin mir sicher, dass Sie dann auch schon konkret geplante Änderungen andeuten können, oder?


    Zitat

    Die Sanktionen werden wir wiedereinführen und die moderate Erhöhung dieser ebenso wie weitere Reformen der gesetzlichen Gegebenheiten evaluieren.

    Vielleicht ist es ja an mir vorbeigegangen, aber nach meinem Kenntnisstand wurden die Sanktionen doch überhaupt nicht abgeschafft? Vielleicht können Sie dann näher erläutern, was genau Sie hier wiedereinführen möchten? Und wie denken Sie, lassen sich die "moderaten Erhöhungen" mit dem Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) in Einklang bringen, welches Ihnen ja sicher bekannt sein dürfte?


    Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich im Voraus und lausche gespannt ihren sicherlich gut durchdachten Ausführungen.

    320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Neunzehnte Wahlperiode




    Drucksache XII/004


    G e s e t z e n t w u r f

    der Gruppe der SDP und der Berufenen Bürgerin Gundula Umbritsch



    Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Freistaat Bayern


    A) Problem

    Der gewerkschaftliche Organisationsgrad der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lässt keine verlässliche Vertretung von Arbeitnehmerinteressen gegenüber Arbeitgebern und Politik mehr zu. Nach Angaben des DGB waren im Jahr 2014 gerade einmal 12,7 Prozent der bayerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer Mitgliedsgewerkschaft des DGB organisiert. Angesichts der starken Rolle, die die Gewerkschaften im Gesamtgebilde des Wirtschaftslebens jedoch einnehmen sollen, offenbart sich dadurch eine Problematik. Eine Modernisierung des Arbeitnehmervertretungswesens ist daher unabdingbar.


    B) Lösung

    Die Einrichtung einer allgemeinen Arbeitnehmerkammer nach Vorbild der saarländischen Arbeitskammer und der bremischen Arbeitnehmerkammer. Die Kammer soll als Schnittstelle zwischen Gewerkschaften, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Politik dienen und kann ebenfalls mit staatlichen Aufgaben betraut werden. Durch Anregungen, Vorschläge und ein Anhörungsrecht soll sie sich in den Gesetzgebungsprozess einbringen können. Solche Kammern existieren hierbei bereits auf fachspezifischen Gebieten, nicht jedoch im Allgemeinen.


    C) Alternativen

    keine


    D) Kosten

    derzeitig nicht einzuschätzen



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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Freistaat Bayern

    (Bayerisches Arbeitnehmerkammergesetz - BayArbKG)

    vom X X . X X . 2 0 2 3



    Teil 1

    Allgemeine Vorschriften


    Artikel 1

    Rechtsform und Sitz


    Die Bayerische Arbeitnehmerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in München.



    Artikel 2

    Kammeraufgaben


    (1) Aufgaben der Kammer sind:


    1. Wahrnehmung und Förderung des Gesamtinteresses der kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Kammerzugehörige), insbesondere ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder die Gleichberechtigung der Geschlechter fördernden Belange im Einklang mit dem Allgemeinwohl,

    2. Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der beruflichen sowie der allgemeinen und politischen Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu treffen,

    3. die Unterstützung der Staatsregierung, der bayerischen Staats- und Kommunalbehörden und der Gerichte durch Anregungen, Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten.


    (2) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 berücksichtigt die Kammer auch Belange des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Integration von Ausländern und kulturelle Interessen der Kammerzugehörigen.


    (3) Die Kammer erstattet jährlich Bericht über die wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Lage der Kammerzugehörigen im Freistaat Bayern.


    (4) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung der Staatsregierung können der Kammer weitere Aufgaben im Rahmen des Abs. 1 (Selbstverwaltungsaufgaben) sowie staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen werden.


    (5) Ausschließliche Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt. Der Kammer und von ihr geschaffenen Einrichtungen ist es verwehrt, mit gleichgerichteten Unternehmen der Gewerkschaften oder der freien Wirtschaften in größerem Umfang in Wettbewerb zu treten, als es zur Erfüllung ihrer durch Gesetz und Satzung festgelegten Aufgaben erforderlich ist.



    Artikel 3

    Anhörungsrechte


    (1) Die Kammer ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, zur Beratung eines Gesetzes, das sie vorgeschlagen oder begutachtet hat, einen Vertreter in den Landtag zu entsenden.


    (2) Dem Vertreter der Kammer ist die Gelegenheit zu geben, den Standpunkt der Kammer mündlich vorzutragen und zu erläutern.


    Artikel 4

    Kammerzugehörigkeit


    (1) Zugehörige der Kammer sind alle im Freistaat Bayern tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder des Personengesamtheit berufen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorliegen.


    (2) Die Zugehörigkeit beginnt für Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 gelten, mit Eintritt der dort genannten Voraussetzungen, und endet, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Zugehörigkeit endet nicht, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sozialleistungen mit Entgeltersatzcharakter beansprucht werden können, oder wenn für die Dauer einer Sperrfrist oder der Anrechnung von Abfindungen oder anderweitigen Einkünften eine solche Leistung vorübergehend nicht beansprucht werden kann. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezugsdauer einer derartigen Leistung erschöpft ist und eine andere vergleichbare Leistung oder die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beansprucht werden kann.


    (3) Ein Arbeitnehmer ist im Freistaat Bayern tätig, wenn er


    1. in eine im Freistaat Bayern ansässige Betriebsstätte eingegliedert ist oder

    2. ohne in eine außerhalb des Freistaats Bayern ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend in einer im Freistaat Bayern ansässigen Betriebsstätte angewiesen wird, oder

    3. in einer Dienststelle oder einem Dienststellenbestandteil im Freistaat Bayern tätig ist.


    Teil 2

    Kammerselbstverwaltung


    Artikel 5

    Kammerorgane


    Die Selbstverwaltung der Kammer obliegt:


    1. der Vollversammlung,

    2. dem Vorstand,

    3. der Rechnungsprüfungskommission.


    Artikel 6

    Pflichten der Mitglieder der Kammerorgane


    (1) Die Mitglieder der Kammerorgane sind der Gesamtheit der Kammerzugehörigen verpflichtet und bei der Wahrnehmung ihres Amtes an Gesetz und Satzung, nicht aber an Aufträge und Weisungen Dritter gebunden. Zur Erfüllung der in Art. 2 genannten Kammeraufgaben arbeiten sie in den Organen vertrauensvoll zusammen.


    (2) Auf die Mitglieder der Kammerorgane findet Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitglieder der in Art. 5 benannten Organe nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr und haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht durch Ausscheiden aus den Kammerorganen.


    (3) Die Haftung der Mitglieder der Kammerorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 34 des Grundgesetzes. Sie haften für den Schaden, der der Kammer aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann die Kammer nicht im voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur durch Beschluss der Vollversammlung verzichten.


    (4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission haben jeweils zum Schluss des Haushalts- und Rechnungsjahres, spätestens jedoch in der auf die Vorlage der in Art. 19 S. 2 genannten Unterlagen folgenden Sitzung der Vollversammlung um Entlastung nachzusuchen. Eine Beschlussfassung hierüber darf erst nach Vorlage des Berichts der Rechnungsprüfungskommission (Art. 12 Abs. 2) erfolgen.


    Art. 7

    Aufgaben der Vollversammlung


    (1) Die Vollversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, bestimmt die Richtlinien zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit die Satzung oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. Der ausschließlichen Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen::


    1. die Satzung,

    2. die Wahl, Abwahl (Art. 10 Abs. 4) und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Feststellung des Wegfalls der Wählbarkeit nach Art. 8 Abs. 2,

    3. die Wahl, Abwahl und Entlastung des Hauptgeschäftsführers sowie die Wahl weiterer Geschäftsführer,

    4. die Auswahl des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer,

    5. der Kammerbeitrag sowie der Wirtschaftsplan,

    6. die Entgegennahme des Jahresberichts, des Jahresabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission,

    7. der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken sowie die Aufnahme von nicht im gleichen Haushaltsjahr rückzahlbaren Darlehen, die ein Zehntel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres übersteigen,

    8. Haushaltsmaßnahmen nach Art. 18 Abs. 4,

    9. die Errichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts sowie die Beteiligung an solchen Gesellschaften,

    10. die Bildung von Ausschüssen, die Wahl von Ausschussmitgliedern und die Wahl sowie die Entlastung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission,

    11. die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die Beitragsordnung, die Gebührenordnung und die Wahlordnung,

    12. die Feststellung, dass bei einem Mitglied der Vollversammlung oder einem Stellvertreter die Voraussetzungen der Wählbarkeit (Art. 8 Abs. 2) zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind,

    13. die Geschäftsordnung der Vollversammlung und die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,

    14. die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der in Art. 5 genannten Kammerorgane und der Ausschüsse,

    15. beitragspflichtige Mitgliedschaften der Kammer.


    (2) Soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheide die Stimme des Vorsitzenden. Abweichend hiervon bedarf die Beschlussfassung nach Abs. 1 Nrn. 1 und 8 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung.


    Artikel 8

    Zusammensetzung der Vollversammlung


    (1) Die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung richtet sich nach der Anzahl der Kammerzugehörigen. Für je zwanzigtausend Kammerzugehörige ist ein Mitglied der Vollversammlung zu wählen. Für jedes Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheiden der Mitglieder der Reihenfolge nach einzutreten haben. Auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


    (2) Zur Vollversammlung sind alle Arbeitnehmer wählbar, die das. 18. Lebensjahr vollendet haben und mit Ausnahme hauptberuflich Beschäftigter der in Art. 9 Abs. 2 genannten Organisationen mindestens einem Jahr die Kammerzugehörigkeit besitzen. Abweichend von S. 1 ist nicht wählbar


    1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Aufgaben nicht erfasst,

    2. wer aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder

    3. wer Arbeitnehmer der Kammer oder einer ihrer Einrichtungen ist.


    (3) Die Vollversammlung wird auf sechs Jahre gewählt. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Tod, durch Verzicht, durch Wegfall der Wählbarkeit oder mit dem Zusammentritt einer neuen Vollversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet zugleich auch die Mitgliedschaft in den übrigen Organen der Kammer.


    (4) Die Amtszeit der in Art. 5 genannten Kammerorgane endet mit der Neuwahl entsprechender Organe durch die Vollversammlung.


    Artikel 9

    Wahl der Vollversammlungsmitglieder und Stellvertreter


    (1) Die Kammerzugehörigen wählen die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter nach Maßgabe der Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen der in Abs. 2 genannten Organisationen. Nicht wahlberechtigt sind Kammerzugehörige, die nach Art. 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 nicht wählbar sind.


    (2) Wahlvorschläge können


    1. von Gewerkschaften, die über eine Verwaltung der Organisation im Freistaat Bayern verfügen, und

    2. von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern (Arbeitnehmervereinigungen) eingereicht werden, die

    a) dauernd oder für längere Zeit wirtschaftliche, berufliche oder soziale Interessen von Kammerzugehörigen verfolgen,

    b) einen Sitz im Freistaat Bayern haben und

    c) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisatin, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten.


    (3) Arbeitnehmervereinigungen im Sinne von Abs. 2 müssen ein schriftliches Programm und eine schriftliche Satzung haben. Das Programm einer Arbeitnehmervereinigung muss die Bereitschaft erkennen lassen, die Interessen ihrer Mitglieder durch Mitwirkung in einer Arbeitnehmerkammer wahrzunehmen. Die Satzung einer Arbeitnehmervereinigung muss sicherstellen, dass in der Vereinigung nur Kammerzugehörige, und, wenn im Namen oder Kurzbezeichnung eine bestimmte Personengruppe genannt wird, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben. Die Satzung muss außerdem Bestimmungen enthalten über:


    1. Namen und Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, sowie Sitz und Tätigkeitsgebiet der Vereinigung,

    2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,

    3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,

    4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe und

    5. Voraussetzungen, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Beurkundung und Beschlüsse.


    (4) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen.


    (5) Die in Abs. 2 genannten Organisationen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag soll die regionalen, beruflichen und mitgliederbezogenen Besonderheiten der jeweiligen Organisation sowie deren Anteil an Männern und Frauen angemessen berücksichtigen. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Bewerber für Mitglieder sowie für deren ersten und zweiten Stellvertreter enthalten, als Mitglieder für die Vollversammlung zu wählen sind; hiervon dürfen jeweils nicht mehr als ein Drittel hauptberuflich Beschäftigte der jeweils vorschlagenden Organisation sein. Im Wahlvorschlag sind die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Beruf sowie mit ihrem Beschäftigungsbetrieb und dessen Anschrift aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Außerdem ist die Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit ausschließen.


    (6) Die Wahl erfolgt schriftlich (Briefwahl). Die zu vergebenden Sitze werden im Verhältnis der gültigen Stimmen, die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer verteilt. Die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, sie sich nach der Berechnung nach S. 3 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber genannte sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.


    (7) Das Nähere, insbesondere die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane, die Einreichung, Prüfung, Zulassung und Veröffentlichung von Wahlvorschlägen, die Durchführung der Wahl, die Wahlprüfung sowie die erforderlichen Nachweise, regelt die Wahlordnung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Wahlhandlung entfällt, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird oder mit allen eingereichten gültigen Wahlvorschlägen nur so viele Bewerber vorgeschlagen werden, wie Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind. (Friedenswahl)


    (8) Der Freistaat, die Kreise und kreisfreien Städte und die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Vorbereitung der Wahl unentgeltlich mitzuwirken. Die Arbeitgeber sind insbesondere verpflichtet, von den Wahlorganen herausgegebene Bekanntmachungen und Hinweise auszuhängen, auf Verlangen der Wahlorgane erforderliche Auskünfte zu erteilen, deren Richtigkeit zu versichern sowie erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten auszuhändigen und die Abgabe der Wahlbriefe in den Betrieben zu ermöglichen. Im Übrigen trägt die Bayerische Arbeitnehmerkammer die Kosten der Wahl. Die Mitglieder der Wahlorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen bei der Ausübung des Ehrenamtes weder benachteiligt noch behindert werden und haben hierbei Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.


    Artikel 10

    Vorstand


    (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und acht oder zwölf Beisitzern, die für die Dauer ihrer Amtszeit der Geschäftsführung, der Rechnungsprüfungskommission oder einem Ausschuss nicht angehören dürfen.


    (2) Der Vorstand setzt sich aus den in der Vollversammlung vertretenen Organisationen entsprechend ihrer jeweiligen Mitgliederzahl in der Vollversammlung zusammen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung jeweils in der ersten Sitzung zu Beginn der Amtszeit der Vollversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl des Präsidenten ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung, für die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Stimmenmehrheit der Mitglieder Vollversammlung erforderlich. Kommen die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    (3) Art. 8 Abs. 3 gilt für die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes entsprechend. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine außerordentliche Neuwahl des Nachfolgers für die restliche Amtszeit. Bis zur Neuwahl des Nachfolgers führt das bisherige Mitglied des Vorstandes seine Geschäfte weiter.


    (4) Abs. 3 S. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Vollversammlung einem Mitglied des Vorstandes dadurch das Misstrauen ausspricht, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für ihn einen Nachfolger wählt; im Falle des Präsidenten bedarf es hierfür jedoch einer Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder der Vollversammlung.


    Artikel 11

    Aufgaben des Vorstandes


    (1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Kammerangelegenheiten, soweit diese nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung ausschließlich der Vollversammlung oder anderen Kammerorganen vorbehalten sind, sowie


    1. die Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung sowie die Überwachung des Ausführung dieser Beschlüsse,

    2. die Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung der Kammer und die Überwachung der Einhaltung der Organbeschlüsse durch die Geschäftsführung und

    3. die Wahrnehmung der ihm von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben.


    (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. In dringenden Fällen können die Geschäfte von dem Präsidenten wahrgenommen werden; Art. 13 Abs. 2 findet Anwendung. Dem Vorstand ist hierüber unverzüglich Bericht zu erstatten.


    Artikel 12

    Rechnungsprüfungskommission


    (1) Die Rechnungsprüfungskommission ist ein unabhängiges Kammerorgan mit umfassenden Prüfungs- und Auskunftsrechten gegenüber der Geschäftsführung, die insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden ist. Sie besteht aus zehn von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Näheres, insbesondere die Berücksichtigung auch kleinerer in der Vollversammlung vertretenen Organisationen bei der Bildung der Rechnungsprüfungskommission, regelt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.


    (2) Der Rechnungsprüfungskommission obliegt die Rechnungsprüfung der Kammer. Sie legt der Vollversammlung einen schriftlichen Bericht zum Jahresabschluss des Hauptgeschäftsführers, zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zu Ausnahmen gemäß Art. 18 Abs. 4 und zu den Entlastungsanträgen von Vorstand und Hauptgeschäftsführer vor. Die Vollversammlung kann die Rechnungsprüfungskommission darüber hinaus jederzeit mit der Durchführung von weiteren Prüfungen beauftragen. Art. 88 der Bayerischen Haushaltsordnung bleibt unberührt.


    (3) Die Rechnungsprüfungskommission erstattet bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten und wirtschaftlichen Risiken Berichte an den Vorstand, die Vollversammlung und den Hauptgeschäftsführer, von denen sie jederzeit zu hören ist. Auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission beschließt die Vollversammlung in Fällen des S. 1 über die Beauftragung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers mit der Durchführung von Prüfungen. Die Rechnungsprüfungskommission ist in allen Fällen des S. 1 durch den Hauptgeschäftsführer unverzüglich über die eingeleiteten Maßnahmen und deren Ergebnis zu unterrichten.


    Artikel 13

    Präsident


    (1) Der Präsident ist der Vorsitzende der Vollversammlung und des Vorstandes. Er beruft die Vollversammlung und den Vorstand ein und führt in ihnen Vorsitz.


    (2) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.


    Artikel 14

    Ausschüsse


    (1) Für die Dauer ihrer Amtszeit kann die Vollversammlung zur Beratung des Vorstandes und der Vollversammlung ständige und nicht ständige Ausschüsse bilden.


    (2) Die Ausschussmitglieder werden von der Vollversammlung gewählt. Zu Ausschussmitgliedern können auch sachverständige Personen gewählt werden, die nicht der Kammer angehören; für sie gilt Art. 6 Abs. 2 entsprechend.


    (3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Vollversammlung sein sollen.


    (4) Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand und, falls dieser die Anträge ablehnt, an die Vollversammlung richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Vorstand und in der Vollversammlung zu hören.


    Teil 3

    Verwaltung der Kammer


    Artikel 15

    Geschäftsführung


    (1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und, soweit bestellt, den weiteren Geschäftsführern.


    (2) Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Hauptgeschäftsführer sowie die anderen Mitglieder der Geschäftsführung dürfen einem Organ nach Art. 5 nicht angehören.


    Artikel 16

    Kammerbedienstete


    (1) Der Kammer wird die Dienstherrenfähigkeit nach § 2 S. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes erteilt. Auf die übrigen Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der Kammer finden die für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften Anwendung.


    (2) Alle Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der Kammer sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident; die Anstellungsverträge der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer; die Anstellungsverträge der weiteren Arbeitnehmer unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer allein. Auf die Dienstverhältnisse der Beamten finden die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes sowie die weiteren entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.


    (3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Dienstvorgesetzter aller übrigen Arbeitnehmer der Kammer ist der Hauptgeschäftsführer. Im Falle seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.


    Artikel 17

    Vertretung


    (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung gebunden. Der Präsident kann nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied und der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter vertreten werden.


    (2) Die Vertretungsregelung des Abs. 1 gilt für alle Urkunden, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet wird sowie für alle Gesetzesvorschläge, Stellungnahmen und Gutachten der Kammer nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.


    (3) Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Mit Zustimmung des Vorstandes kann der Hauptgeschäftsführer einzelne Aufgaben der Geschäftsbereiche anderen Mitgliedern der Geschäftsführung zur Erledigung übertragen. Das Nähere regelt die Satzung.


    Teil 4

    Das Haushaltswesen


    Artikel 18

    Haushaltswesen


    (1) Das Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


    (2) Die Kammer hat jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Die Kammer hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Sie führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.


    (3) Der Wirtschaftsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch Einnahmen gedeckt sind. Die Gesamthöhe der Kredite ist so zu begrenzen, dass der jährliche Schuldendienst (Zinsen und Tilgung) ein Zehntel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres nicht übersteigt. Zuschüsse und sonstige Drittmittel zur anteiligen Finanzierung von Projekten und anderen Kammeraufgaben dürfen nur bis zur Höhe von einem Drittel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres eingeworben werden.


    (4) Ausnahmen von Abs. 3 S. 2 und 3 sind nur im Falle eines unvorhersehbaren und unabweisbaren Bedürfnisses oder zur Abwendung außergewöhnlicher wirtschaftlicher Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Kammer zulässig; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten Zustimmung der Vollversammlung nach vorhergehender gutachterlicher Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission.


    (5) Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung bleiben im übrigen unberührt. Näheres regelt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.


    Artikel 19

    Jahresabschluss


    Der Hauptgeschäftsführer stellt spätestens bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres den Jahresabschluss für das vergangene Jahr auf. Er legt den Jahresabschluss und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer sowie die geprüften und testierten Jahresabschlüsse von Gesellschaften im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 9 unverzüglich der Rechnungsprüfungskommission, dem Vorstand und der Vollversammlung vor.


    Artikel 20

    Beiträge


    (1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhebt die Kammer von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung und der Beitragseinziehungsverordnung.


    (2) Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist jeweils der Arbeitslohn, der einem beitragspflichtigen Kammerzugehörigen aus einem die Beitragspflicht begründenden Arbeitsverhältnis für Zeiträume gezahlt wird, während derer eine Betragspflicht besteht oder bestand. Die Beitragsordnung trifft nähere Bestimmungen insbesondere zur Beitragspflicht und Beitragsfestsetzung. In der Beitragsordnung können Höchstbeiträge oder Höchstbeträge der Bemessungsgrundlage bestimmt werden.


    (3) Der Arbeitgeber des Beitragspflichtigen hat die Beiträger bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Er haftet für die Beiträge in entsprechender Anwendung des § 42d des Einkommenssteuergesetzes. Unterbliebene Abzüge darf er nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachholen, es sein denn, dass die Beiträge ohne ein Verschulden des Arbeitgebers nicht einbehalten worden sind. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber an die in Abs. 4 bezeichneten Behörden abzuführen.


    (4) Die Beiträge werden von den Behörden der Finanzverwaltung eingezogen und an die Kammer nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von vier vom Hundert der Beiträge abgeführt.


    (5) Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden erstattet; die Bestandskraft einer Beitragsanmeldung durch den Arbeitgeber steht der Erstattung nicht entgegen.


    (6) Der Anspruch auf die Beiträge und der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge verjähren mit Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf die Entstehung der Ansprüche folgt.


    (7) Die Aufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Beitragshöhe und zum Arbeitslohn (Abs. 3) treffen und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen das Beitragsverfahren regeln. (Beitragseinziehungsverordnung)


    Artikel 21

    Gebühren


    (1) Für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen erhebt die Kammer Gebühren und im Falle der Säumnis Säumniszuschläge nach Maßgabe der Gebührenordnung. Die Gebührenordnung kann sich auf Grundsätze zur Bestimmung der Gebühren beschränken und die Bestimmung der Höhe der einzelnen Gebühren im Rahmen dieser Grundsätze dem Vorstand übertragen.


    (2) Die Gebühren können im Wege der Amtshilfe durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen werden.


    Teil 5

    Satzung


    Artikel 22

    Satzung


    (1) Die Satzung der Kammer muss Vorschriften enthalten über


    1. die Zuständigkeiten der Vollversammlung, des Vorstandes, des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers,

    2. die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse der Vollversammlung sowie deren Bildung,

    3. die Bekanntmachungen der Kammer,

    4. das Verfahren bei Satzungsänderungen,

    5. das Verfahren beim Erlass oder der Änderung sonstiger Vorschriften, welche der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen,

    6. die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Rechnungsprüfungskommission,

    7. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

    8. die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung und

    9. die Übertragung der Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Prüfung in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 auf einen öffentliche bestellten Wirtschaftsprüfer.


    (2) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Kammer oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht vereinbar sind.


    Teil 6

    Kammeraufsicht


    Artikel 23

    Aufsicht


    (1) Das Staatsministerium für Wirtschaft führt die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Kammer.


    (2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung über


    1. die Satzung und Änderung der Satzung,

    2. die Gebührenordnung,

    3. die Beitragsordnung sowie die Festsetzung des Kammerbeitrages,

    4. die Haushalts-, Kassen und Rechnungslegungsordnung und

    5. die Wahlordnung.


    (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Kammer jederzeit eine Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.


    (4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Kammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass


    1. die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und

    2. Maßnahmen, die aufgrund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist rückgängig zu machen sind.


    Teil 6

    Ordnungswidrigkeiten


    Artikel 24

    Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber


    1. die Beiträge der bei ihm beschäftigten beitragspflichtigen Kammerzugehörigen nicht einbehält,

    2. die einbehaltenen Beiträge nicht an die für die Einziehung zuständigen Behörden abführt oder

    3. die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.


    (2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden; § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.


    (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in den Fälle des Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 die für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständige Finanzbehörde, im Übrigen die Kammer, wenn sich die Ordnungswidrigkeit gegen sie richtet. Die Geldbußen stehen der Kammer zu; sie werden durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen und nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von vier vom Hundert an die Kammer abgeführt.


    Teil 7

    Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen


    Artikel 25

    Benachteiligungs- und Behinderungsverbot


    Die Mitglieder der in Art. 5 bezeichneten Organe dürfen weder in noch wegen der Übernahme oder der Ausübung dieser Ehrenämter benachteiligt oder behindert werden. Im Rahmen der Beschlüsse der Kammer haben sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Ausübung von Ehrenämtern.


    Artikel 26

    Personen-, Dienst und Funktionsbezeichnungen


    Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Wiese. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt.


    Artikel 27

    Übergangsregelungen


    (1) Die Aufsichtsbehörde hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl einer Gründungsvollversammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen, sie hat dabei die Vorschriften des Landeswahlgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Amtszeit der Gründungsvollversammlung endet abweichend von den Vorschriften des Art. 8 Abs. 3 S. 1 zwei Jahre nach ihrem ersten Zusammentritt.


    (2) Die Gründungsvollversammlung legt der Aufsichtsbehörde spätestens sechs Monate nach ihrem ersten Zusammentritt eine Satzung der Kammer zur Genehmigung vor. Sie wählt unverzüglich die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und des Gründungsvorstands und bildet die Ausschüsse. Der Gründungsvorstand gibt sich unverzüglich eine Geschäftsordnung, die von der Gründungsvollversammlung zu bestätigen ist. Im Übrigen gelten für Gründungsvollversammlung, Gründungsvorstand und die Mitglieder aller sonstigen Organe der Kammer und ihrer Organisationen die Vorschriften dieses Gesetzes.


    (3) Befristet bis zum Ende der Amtszeit der Gründungsvollversammlung kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Kammer einzelne Ausnahmen auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens von diesem Gesetz zulassen, soweit dies zur Förderung der Gründung der Kammer erforderlich ist.


    Artikel 28

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    gez. Umbritsch

    Unabhängig davon, was Herr Meier hier aussagt, spricht er doch sicherlich nicht im Namen seiner gesamten Partei. Dieses Privileg steht mE eher dem Parteivorstand oder anderen Funktionsträgern zu, die es in offizieller Funktion ausüben.

    Herr Meier ist Vorsitzender der Internationalen und Fraktionsvorsitzender im Bundestag.

    Ist denn aber zweifelsfrei erkennbar, ob er hier nun in dieser Funktion spricht oder aber seine persönlichen Ansichten zum Ausdruck bringt? Verstehen Sie mich nicht falsch, aber ich möchte schlicht auf den Umgang aufmerksam machen, der hier scheinbar gepflegt wird. Abseits von Überspitzungen und auch persönlichen Anfeindungen durfte ich in den letzten Tagen wirklich wenige inhaltliche Debatten erleben. Ist dies wirklich die Art und Weise, wie Politik gemacht werden sollte?


    Vielleicht sollten man eher zu inhaltlichen Debatten zurückkehren, statt sich hier regelmäßig einfach an die Gurgel zu gehen. Auch für die Bevölkerung zeugt der derzeitige Umgang miteinander nicht gerade von Professionalität, finde ich.

    Ich halte fest, die Il unterstützt Gewalt und Diskriminierung gegen Weiße und andersdenke.

    Ist es denn wirklich notwendig, dass wir zu solchen Überspitzungen greifen? Unabhängig davon, was Herr Meier hier aussagt, spricht er doch sicherlich nicht im Namen seiner gesamten Partei. Dieses Privileg steht mE eher dem Parteivorstand oder anderen Funktionsträgern zu, die es in offizieller Funktion ausüben. Andernfalls müsste ich wohl Ihrer Partei die jüngsten Verfehlungen des Herrn von Wildungen auch anlasten, das möchte ich jedoch nicht. Zwischen Parteien als solchen und einzelnen Mitgliedern sollte man doch eher differenzieren, finde ich.

    Um vielleicht zurück zur ursprünglichen Thematik dieser Pressemitteilung zu gelangen möchte, ich ebenfalls mein Entsetzen über das Auftreten des Alterspräsidenten bzw. jetzigen Bundestagsvizepräsidenten zum Ausdruck bringen. Ich bin durchaus eine Freundin der lebhaften Debatten, aber ein solch unwürdiges Auftreten wirft nicht nur ein schlechtes Licht auf die Person von Wildungen an sich sondern auch auf den gesamten deutschen Bundestag als Institution. Zumal bisher lediglich über organisatorische Vorgänge debattiert worden ist.

    Vielleicht täten die Bundestagsfraktionen gut daran sich zu überlegen, ob so jemand tatsächlich geeignet ist die Funktion als Bundestagsvizepräsident auszufüllen. Ich denke in der gesamten Geschichte des deutschen Bundestages hat es ein solches Auftreten seitens des Präsidiums nicht gegeben. Ich fürchte um das Auftreten des Bundestagsvizepräsidenten sollte es tatsächlich mal um politische Inhalte gehen und den Schaden am Ansehen des deutschen Bundestages sowohl im In- als auch im Ausland, den er damit anrichten wird.

    320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.pngBayerischer Landtag

    Neunzehnte Wahlperiode




    Drucksache XIX/003


    A n t r a g

    der Gruppe der SDP und der Berufenen Bürgerin Gundula Umbritsch



    Öffentlichen Dienst stärken - Faire Bezahlung für die Beschäftigten des Freistaats Bayern






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    A n l a g e 1

    Öffentlichen Dienst stärken - Faire Bezahlung für die Beschäftigten des Freistaats Bayern


    Der bayerische Landtag möge beschließen:



    1. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft wird aufgefordert
    a) sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der aktuellen Tarif- und Besoldungsrunde des öffentlichen Dienstes der Länder für eine Anhebung des Tabellenentgelts um 10,5 %, mindestens aber 500€ einzusetzen und

    b) einen Gesetzesentwurf zur zeit- und wirkungsgleichen Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Bayern zu erarbeiten und in den Bayerischen Landtag einzubringen.


    2. Die Bayerische Staatsregierung wird aufgefordert

    a) einen Aktionsplan zur Stärkung des bayerischen öffentlichen Dienstes auszuarbeiten und umzusetzen und

    b) eine Evaluation der derzeitigen Arbeitsbelastung in den Behörden des Freistaates Bayern vorzunehmen und die Stellenpläne an das Ergebnis anzupassen.



    gez. Umbritsch

    Zum Abschluss der heutigen bundesweiten Warnstreiks im öffentlichen Dienst, zu denen der bbd aufgerufen hatte, findet auf dem Odeonsplatz vor dem Bayerischen Finanzministerium eine Kundgebung statt. Es haben sich etwa eine Handvoll Streikende hierzu versammelt. Nach diversen Redebeiträgen aus den jeweiligen Behörden ergreift nun Umbritsch das Wort.


    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    bevor wir hier inhaltlich loslegen möchte ich euch erstmal dafür danken, dass ihr die Gelegenheit wahrgenommen habt euer Streikrecht einzusetzen um auf die derzeitige Situation im öffentlichen Dienst der Länder aufmerksam zu machen. Dafür einen großen Applaus an euch selber! es wird applaudiert


    Die Situation ist ernst. Nicht nur die schleppende Nachwuchskräftegewinnung, der Fachkräftemangel und die anhaltende Sparpolitik der Länder sondern auch der uns bevorstehende Ruhestandseintritt der Generation der Babyboomer setzen der Situation im öffentlichen Dienst zu. Hinzu kommt die immer weiter ansteigende Komplexität der Tätigkeit. Schätzungsweise fehlen schon jetzt etliche Stellen um auch in Zukunft eine rechtssichere Aufgabenerledigung in den Behörden gewährleisten zu können. Doch die Arbeitgeberseite verkennt die langsam aufkochende Problematik enorm! Wie soll Nachwuchskräftegewinnung- und ganz besonders Bindung funktionieren, wenn die Einkommensunterschiede zwischen Beschäftigten im Landesdienst zu denen in Bundes- oder Kommunalbehörden immer weiter steigen? Wo ist hier die lange überfällige Wertschätzung der Arbeitgeberseite zu erkennen? Applaus


    Wir fordern die Arbeitgeberseite auf: Schließt endlich die Lücke zwischen TVöD und TV-L! Die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes der Länder muss gewährleistet bleiben, nein sie muss überhaupt wiederhergestellt werden! Und besonders fordern wir die Landesregierung auf, sich ihrer Verantwortung als Arbeitgeber endlich bewusst zu werden und entsprechend zu handeln!


    Darum sagen wir heute:


    Einkommensunterschiede? aus der Menge BEENDEN!

    Tariferhöhung? aus der Menge JETZT!

    Konkurrenzfähigkeit? aus der Menge ERHALTEN!


    Ich danke euch liebe Kolleginnen und Kollegen und übergebe das Wort nun an unsere Kollegin Ursula Groß-Dennemark!

    Zweitens, würde kein anständiger deutscher Beamter sich verbotener Weise an Streiks beteiligen oder auch nur Sympatisiren.

    Gott sei Dank regelt so etwas das Beamtenrecht!!

    Ich weiß nicht ganz, wo du das her hast, aber ich darf aus erster Hand berichten, dass es nicht stimmt. :D Selbstverständlich nutzen auch Beamte ihre Möglichkeiten sich mit den Streikenden zu solidarisieren und im Rahmen ihrer Freizeit an den Demonstrationen teilzunehmen, es geht ja auch im ihre Bezahlung. Das ist auch beamtenrechtlich nicht zu beanstanden, denn Beamten ist es natürlich nicht untersagt, sich außerhalb des Dienstes politisch zu betätigen. Aber ich glaube, das soll hier nicht Thema sein.

    Ich denke, das können wir hierher verlagern.

    Hätte auch nicht gedacht, dass das mal wieder aktuell wird ^^


    Abgesehen davon, dass für eine Gründung eines Vereins meines Wissens nach irgendwo irgendwas normiert ist (kann auch sein, dass ich das falsch im Kopf habe), aber wenn sich die Ereignisse sowieso nach denen im rL gestalten, was begründet dann die Notwendigkeit einer solchen Gewerkschaft und solcher Warnstreiks?

    Ich muss dir ehrlicherweise sagen, dass ich jetzt einfach mal gemacht habe, um hier ein bisschen Leben reinzubringen. Zur Kundgebung kann es dann Redebeiträge und Debatten geben und es findet dann einfach mal was statt. Ich finde nicht, dass das der Sim jetzt in irgendeiner weise schadet, deswegen sehe ich nicht, dass das einer weiteren Rechtfertigung bedürfte. Wenn ich jetzt irgendwelchen vorgegebenen Verfahren übergangen habe, bitte ich das natürlich zu entschuldigen.


    Und - aus Interesse - dürfen in Deutschland Beamte überhaupt streiken? In vielen Ländern haben die ja kein Streikrecht.

    Dürfen Sie nicht, deswegen sind ja nur die Tarifbeschäftigten dazu aufgerufen auch zu streiken. Beamte dürfen aber in ihrer Freizeit an den streikbegleitenden Demonstrationen teilnehmen (etwa in der Mittagspause oder während eines Urlaubstags), wozu sie ja auch eingeladen worden sind. ;)