Beiträge von Leonhard Breitenberger

    Vorschlag des Bundespräsidenten gemäß Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes



    Der Bundespräsident wurde von den verhandelnden Parteien zur Bildung einer Koalition, darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese nun erfolgreich abgeschlossen wurden.

    Er schlägt gemäß Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Frau. Dr. Kerstin Siegmann zur Wahl dem Deutschen Bundestag vor.

    Dies hat er soeben dem Bundestagspräsidenten in einem Schreiben mitgeteilt.

    So, ich schreibe den Admins und wer kommt dahergeschissen und nöllt mich voll, duzt mich frech auch noch? Dieser Breitenberger!

    Der Typ ist kein Admin, nur an die ging die Bitte! Also soll der sich gefällig raus halten! Da wundert sich die Spielerschaft, wenn man sich ständig über diesen Typ aufregt, , der sich in alles einmischt!


    Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Abgeordnetengesetzes

    Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. § 16 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "Flugzeuge" sowie das darauffolgende Komma ersatzlos gestrichen.

    2. In § 17 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "bei Auslandsdienstreisen" eingefügt.

    3. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aaa) Die Angabe "in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1" wird ersatzlos gestrichen.
    bbb) Die Angabe "18 Monate" wird durch die Angabe "zwölf Monate" ersetzt.

    bb) Nach Satz 3 wird ein Satz 4 angefügt und wie folgt gefasst:

    "Als Übergangsgeld werden gewährt

    1. für die ersten drei Monate die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 in voller Höhe,

    2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Entschädigung."

    b) Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.

    c) Abs. 4 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.

    Artikel 2

    Änderung des Bundesministergesetzes

    Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Die Angabe "sechs" wird durch die Angabe "drei" ersetzt.
    bb) Die Angabe "zwei Jahre" wird durch die Angabe "zwölf Monate" ersetzt.

    b) Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt und wie folgt gefasst:

    "Untersagt die Bundesregierung nach § 6b Abs. 1 die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für 18 Monate ganz oder teilweise, wird das Übergangsgeld abweichend von Satz 1 maximal bis zu dem Zeitpunkt gewährt, an dem einer Erwerbstätigkeit wieder nachgegangen werden kann.

    Artikel 3

    Änderung des Bundesreisekostengesetzes



    Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Fahrt- und Flugkostenerstattung" durch das Wort "Fahrtkostenerstattung" ersetzt.

    2. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

    „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann."

    3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

    „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

    (2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden."

    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

    4. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird zu "Fahrkostenerstattung" geändert.

    b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.

    bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder allgemein" ersatzlos gestrichen.

    5. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2."


    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Juni 2022



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    Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Infektionsschutzgesetzes



    In das Infektionsschutzgesetze vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2020, wird nach § 28 ein § 28a eingefügt und wie folgt gefasst:

    "(1) Notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

    1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
    2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
    2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,
    4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr.



    (2) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)

    a) in Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen soweit die Verpflichtung zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist,

    b) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht und

    c) im Einzelhandel

    als notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sein


    (3) unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, auch folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen ein, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt:

    1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz),

    2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen und

    3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises."



    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Juni 2022



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    Gesetz zur Förderung des Solidaritätsprinzips der Sozialversicherungen

    Der Bundestag hat das Folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Änderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch

    § 341 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (Art. 1 des Gesetzes v. 24. März 1997, BGBI S.594) wird ersatzlos gestrichen.

    Artikel 2

    Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch



    Das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBI S.2477) wird wie folgt geändert:



    1. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 Nr. 1 wird ersatzlos gestrichen.

    b) Abs. 6 wird ersatzlos gestrichen.

    c) Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen



    2. § 223 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.



    Artikel 3

    Änderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

    In § 157 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBI S.2261) wird der zweite Halbsatz ersatzlos gestrichen.

    Artikel 4

    Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch

    Das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Art. 1 des Gesetzes v. Mai 1994, BGBI S.1014) wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden bei der Angabe zu § 55 das Komma und das Wort "Beitragsbemessungsgrenze" ersatzlos gestrichen.

    2. In § 43 Abs. 2 wird die Angabe "bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55)" ersatzlos gestrichen.

    3. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Beitragsbemessungsgrenze" ersatzlos gestrichen.

    b) Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Juni 2022



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    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Juni 2022



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    Sehr geehrte Frau Dr. Siebert,

    geschätzte Anwesende,


    Nach der erfolgreichen Wahl durch den Bundestag, ist es mir eine Freude, Sie heute zur Richterin am Obersten Gericht zu ernennen.

    Ich wünsche ihnen für die übertrage Aufgabe alles Gute.



    ||| ||| |||



    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    FRAU



    Dr. Juliane Siebert


    ZUR
    RICHTERIN AM OBERSTEN GERICHT



    BERLIN, DEN 20. JUNI 2022



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    Ich darf Sie, gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Oberste Gericht darum bitten, folgenden Amtseid zu leisten:





    "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. (So wahr mir Gott helfe.)"


    Auf die religioöse Beteuerung kann verzichtet werden.

    Grundsätzlich habe ich kein Problem damit, wenn man sich neue Accounts macht. Allerdings kommt es mir in den letzten Tagen so vor, als würde es bei manchen Leuten ausarten. Es fühlt sich so an, frei nach dem Motto

    "Der Charakter ist verbrannt, weil ich nen Bock geschossen habe, also erstelle schnell einen neuen Account und fahre diesen dann auch schnell gegen die Wand."

    Ich kann verstehen, dass man vielleicht irgendwann auch Mal was neues hier machen möchte. Die wenigsten die hier seit langer Zeit dabei sind, sind bei einem Charakter geblieben, aber doch nicht nach wenigen Tagen/Wochen...

    Daher ist eine Regulierung meines Erachtens sinnvoll, denn neue Accounts sind natürlich ok, aber nicht ständig. Über die Frist kann man sicherlich noch debattieren.

    Aber muss man denn immer gleich wieder sofort eine neue Regel erfinden? Nur weil man sich temporär an etwas stört? Meistens erledigen sich solche Phasen doch wieder von selbst, ohne der Notwenigkeit einer neuen Regulierung und Bürokratisierung.

    Ich finde ja, da ich gerne Dinge eindeutig geklärt und geregelt habe.

    Kann man wie du natürlich auch anders sehen, ist einfach mein Charakter bzw. meine bevorzugte art.

    Hm, wo ist denn das große Problem dabei? Gut, man kann es persönlich störend finden, aber am Ende des Tages wird niemandem dadurch geschadet, sodass man es einschränken müsste. Zum einen suchen gerade am Anfang viele Neudazugestoßene noch ihren Platz im politischen Spektrum, da kann man es verstehen, mal einen neuen Charakter zu erstellen. Ein anderer Punkt ist, dass man möglicherweise SimOff einfach keine Lust mehr auf das zehnte wiederholende Wortspiel mit dem Charakternamen hat. Sicherlich sind Begriffe wie baerbocken und Zarenknecht SimOn wie SimOff zulässig, aber wenn man es sich zu jeder Gelegenheit über Monate anhören muss, sollten alle mit einem Mindestmaß an Empathie verstehen, dass das einem auf den Senkel gehen kann und man dann vielleicht lieber den Accountname wechseln will.


    Und auf der anderen Seite gibt es eben auch genug weitere Dinge, die eigentlich komplett sinnbefreit sind, aber die wir dennoch nicht unterbinden. Warum muss man z.B. die eigenen Posts mit der ganzen Horde Medienaccounts liken??? Das bringt überhaupt keinen Mehrwert und stört manche vielleicht auch. Aber muss man es deswegen gleich verbieten?

    Es ist insofern ein Problem, als dass dadurch Schwierigkeiten auftreten, wenn aufgrund dieser neuen Charaktere nach ganze kurzer Zeit ganze Regierungen verschwinden oder die parlamentarische Arbeit erschwert wird.

    Würde jeder neue Charakter im selben Bundesland bleiben, wäre dies natürlich nicht der Fall. Somit kann es aber durchaus auch dahingehend ermüdend sein.


    Persönlich nervig finde ich es, das gebe Ich ganz offen zu, da es wirklich wenig Sinn hat.

    Wäre mehr Zeit vergangen, verstehe ich natürlich, dass man einen neuen Charakter haben will.



    Ich find's aber gut, dass wir hier nun eine rege Debatte haben.

    Wahrscheinlich werde ich zwar mit einigen bei dieser Thematik auf keinen gemeinsamen Nenner mehr kommen, aber ich schätze die Diskussion hier sehr.


    Ich möchte damit sicherlich nicht die betroffenen Personen persönlich angreifen, da diese bewiesen haben, aktiv an der Simulation teilzunehmen und diese zu bereichern. Es geht nur um diese ständigen Wechsel. Das wollte ich auch noch betonen

    Grundsätzlich habe ich kein Problem damit, wenn man sich neue Accounts macht. Allerdings kommt es mir in den letzten Tagen so vor, als würde es bei manchen Leuten ausarten. Es fühlt sich so an, frei nach dem Motto

    "Der Charakter ist verbrannt, weil ich nen Bock geschossen habe, also erstelle schnell einen neuen Account und fahre diesen dann auch schnell gegen die Wand."

    Ich kann verstehen, dass man vielleicht irgendwann auch Mal was neues hier machen möchte. Die wenigsten die hier seit langer Zeit dabei sind, sind bei einem Charakter geblieben, aber doch nicht nach wenigen Tagen/Wochen...

    Daher ist eine Regulierung meines Erachtens sinnvoll, denn neue Accounts sind natürlich ok, aber nicht ständig. Über die Frist kann man sicherlich noch debattieren.