Beiträge von Dr. Maximilian von Gröhn

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    sehr geehrter Herr Kollege Wexler,


    gerne gehe ich auf Ihre Ausführungen ein.

    In der Tat wird die maximale Dauer der Freiheitsstrafe um 10 Jahre erhöht, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Erhöhung werden sich jedoch in überschaubaren Maßen halten.


    Zwei Bereiche wird die Änderung besonders tangieren:


    - Die lebenslange Freiheitsstrafe


    - Die Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen


    Durch die entsprechende Änderung des Gesetzes, wird es für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte erst nach frühestens 25 Jahren die Möglichkeit zur Aussetzung der Reststrafe geben, nicht wie bisher nach 15.


    Wir halten es für angemessen und geboten, einen Mörder (der absolute Großteil der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Personen), nicht vor der Verbüßung von mindestens 25 Jahren Haft wieder in Freiheit zu entlassen. Herr Kollege Wexler führt zwar zu Recht aus, dass auch der Grundsatz der Resozialisierung im deutschen Strafrecht eine wichtige Rolle spielt, jedoch ist nach Auffassung der Allianz dem Grundsatz der Generalprävention sowie der ‚negativen‘ Individualprävention ein noch höherer Stellenwert zuzumessen.


    Durch seine Tat hat ein Mörder das höchste durch den Staat geschützte Rechtsgut eines Dritten verletzt, unumkehrbar hat er einen Menschen für immer von dieser Welt genommen und damit unermessliches Leid und Schmerz über das Opfer sowie insbesondere Angehörige und Freunde gebracht, welches angemessen vergolten gehört.



    Die zweite wesentliche positive Veränderung wird das System der Gesamtstrafenbildung betreffen. Lassen Sie es mich Ihnen an einem Beispiel erläutern. Begehe ich in Deutschland einen schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Strafgesetzbuch unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (auch eine reine Bedrohung stellt bereits eine Verwendung i. S. d. Norm dar), so ist dafür eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vorgesehen.

    Begehe ich also einen schweren Raub, so ist meist eine Freiheitsstrafe von 6-8 Jahren üblich.


    Nun stellen Sie sich vor, ein Krimineller begeht 15 solcher schweren Raubüberfälle in Tatmehrheit, ohne das er vorher erwischt wurden.


    Normalerweise würde es dem Gedanken der Fairness entsprechen, hierfür also auch 15 Mal die Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren zu verhängen. Dies verhindert das deutsche Recht jedoch, denn es ist (zu) täterfreundlich und gewährt Mehrfachverbrechern Rabatte bei der Strafzumessung - Und zwar erhebliche.


    § 54 und § 55 des Strafgesetzbuches regeln die Bildung der Gesamtstrafe, demnach wird bei mehreren gemeinsam abgeurteilten Strafen eine (auch nachträgliche) Gesamtstrafe gebildet, die mindestens so hoch ist, wie die höchste Einzelstrafe jedoch maximal einen Monat unter der Summe aller Einzelstrafen liegt. Absolut begrenzt ist dies jedoch derzeit auf 15 Jahre, in keinem Fall kann also eine Gesamtstrafe höher als 15 Jahre sein, selbst wenn 15 Straftaten begangen wurden, auf die allesamt eine Mindestfreiheitstrafe von 5 Jahren steht.


    Angemessen wäre es eigentlich, diesen Täterbonus vollkommen abzuschaffen und die Gesamtstrafenbildung fortan rein mathematisch stattfinden zu lassen, als Kompromiss schlägt die Allianz jedoch nur eine moderate Erhöhung vor und zwar auf die beabsichtigte neue Höchstdauer der zeitigen Freiheitsstrafe, also maximal 25 Jahre.




    Für uns als Allianz ist in Gesamtheit klar: Straftäter gehören hart bestraft, Freiheitsstrafen die auf einer Backe abgesessen werden können oder die nur zum Lachen des Täter führen, darf es fortan nicht mehr geben. Eine häufig tätermilde Kuscheljustiz ist indiskutabel, auch aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger. Der Staat schützt nicht den Straftäter, sondern seine rechtschaffenen Bürger vor Kriminellen, die möglichst lange in ein Gefängnis gehören.


    Mit diesem Antrag setzen wir einen Grundstein, um das Vertrauen der Bürger in die Strafjustiz wieder zu stärken, kein Ladendieb oder Beleidiger wird etwas von der Erhöhung merken, es geht um Vergewaltiger, Räuber, Mörder und sonstige Schwerverbrecher. Durch die beabsichtigte Änderung geben wir den Richtern dieses Landes fortan also lediglich einen größeren Korridor zur Strafrahmenfindung.




    —-

    Zur Klarstellung beantrage ich jedoch, unseren ersten Antrag eine Ziffer I.II anzufügen, die wie folgt lauten soll:


    „In § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB - Bildung der Gesamtstrafe - wird das Wort „fünfzehn“ durch „fünfundzwanzig“ ersetzt.


    Im Übrigen wird im Strafgesetzbuch in jeder Norm das Wort „fünfzehn“ durch „fünfundzwanzig“ ersetzt, wenn das Wort „fünfzehn“ bisher die bisherige Höchstdauer der zeitigen Freiheitsstrafe oder die Höchststrafe auf die jeweilige Tat, bezeichnete.“

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    Sehr verehrte Mitglieder der Bundesversammlung,

    Exzellenzen,

    geehrte Gäste,


    nach ordnungsgemäßem Ablauf der Kandidaturenphase, schreiten wir nun zur Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland.


    Der Bundestagspräsident teilte mir mit, heute leider unabkömmlich zu sein, weshalb der Bundestagsvizepräsident den ersten Wahlgang einleitet. Eine etwaige Vereidigung nach Ende des Wahlgangs, wird aber nach Möglichkeit selbstverständlich vom Präsidenten selbst durchgeführt.


    Beim Präsidium sind drei Kandidaturen eingegangen, welche allesamt form- und fristgerecht eingereicht wurden.


    Zur Wahl stehen (in der Reihenfolge der Kandidaturbestätigung):


    Herr Friedrich Augstein


    Herr Andreas Brandstätter


    Herr Mijat Russ



    Nun noch zu den Wahlformalitäten:


    Die Wahl dauert exakt 72 Stunden, mithin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme bis zum Mittwoch, den 15. September 2021, 8:55 Uhr abzugeben.


    Die Wahl ist selbstverständlich geheim und die Stimmen sind nach Abgabe unveränderlich, bitte achten Sie deshalb besonders auf Ihr korrektes Kreuz, wo auch immer Sie es setzen möchten.


    Zum Abschluss möchte ich noch alle Mitglieder der Bundesversammlung an die geltenden Hygienebestimmungen erinnern, bitte tragen Sie, zum gegenseitigen Schutz, im Gebäude stets eine medizinische Maske und halten Sie auch während der Wahl das Abstandsgebot ein, vielen Dank.



    Ich eröffne den ersten Wahlgang der siebten Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland.

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    Die Kandidaturenphase wird erweitert.


    Wie das Präsidium erst nachträglich festgestellt hat, müssen beide vom Bundestag gewählten Richterposten neu besetzt werden, denn der zweite vom Bundestag gewählte Bundesrichter, Herr Prof. Dr. Robert Geissler, wurde mit Datum vom 28. Juli 2021 inaktiv und verlor dadurch sein Richteramt.


    Es steht somit ein zweiter Richterposten am OG zur Wahl, für diesen kann auch hier kandidiert werden, selbstverständlich endet für diesen Posten die Kandidaturenphase jedoch erst in 72 Stunden ab jetzt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Der Bundestagsvizepräsident

    Der folgende Antrag der Allianz-Fraktion zum


    Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen


    steht gemäß unserer Geschäftsordnung für 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:



    Mit freundlichen Grüßen


    Der Bundestagsvizepräsident

    Die folgende kleine Anfrage der FFD-Fraktion zur


    Indizierungen islamistischer Medien


    ist eingegangen.


    Zur Beantwortung erteile ich das Wort dem Bundesminister des Innern, für Justiz, Wirtschaft und Finanzen, Herrn Lando Miller.


    Für die Beantwortung hat der Bundesminister gemäß § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung 72 Stunden Zeit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Der Bundestagsvizepräsident

    Der folgende Gesetzesentwurf der Allianz-Fraktion zum


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften


    steht gemäß unserer Geschäftsordnung für 72 Stunden zur Debatte:



    Mit freundlichen Grüßen


    Der Bundestagsvizepräsident

    Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode





    Drucksache VIII/XXX



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften





    A. Problem und Ziel

    Artikel 1 und 3: Nach Auffassung der Allianz werden insbesondere Mehrfachstraftäter in Deutschland nicht ausreichend für ihr Handeln sanktioniert, wir halten deshalb eine Sondernorm im Strafgesetzbuch für erforderlich, die Straftäter, die bereits zwei Verbrechen begangen haben und binnen 12 Jahren gar noch ein drittes Verbrechen begehen, von Rechts wegen zu einer mindestens 10 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.


    Durch die generelle Erhöhung der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 auf 25 Jahre, schaffen wir des Weiteren ein breiteres Urteilsspektrum für unsere Richter.


    Artikel 2: Durch die Änderung in Artikel 2, wird es fortan zum Regelfall, dass bei Geldstrafen vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst eine Ladung zur gemeinnüptzigen Arbeit erfolgt, bisher war dies eine Sollvorschrift im Eingangsgesetz zum Strafgesetzbuch, die die Länder lediglich zu einem solchen Gehen ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, hat.


    Der erkennende Richter hat sich, bei der Wahl einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, regelmäßig etwas gedacht, deshalb ist es sinnvoll, hier bei Nichtzahlung der Geldbuße nicht sofort zum scharfen Schwert der Ersatzfreiheitsstrafe zu greifen, sondern den Verurteilten immer erst zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen, bevor er - auf Staatskosten - die Strafe tatsächlich in einer JVA verbüßen muss.


    Artikel 4: Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert.



    B. Lösung

    Änderung der jeweiligen Strafgesetze.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der bisherigen Regelungen.


    D. Kosten

    Zu Artikel 1 & 3: Durch die Erhöhung der zeitlichen Freiheitsstrafen können höhere Kosten im Haftvollzug entstehen, diese sind jedoch teilweise anteilig durch die Verurteilten zu tragen.


    Zu Artikel 2: Hingegen kann durch Artikel 2 vermutlich eine Kostensenkung erreicht werden, denn fortan ist es für die Vollstreckungsbehörde verpflichtend, vor der Vollstreckung einer (teuren) Ersatzfreihheitsstrafe den Verurteilten zu gemeinnütziger Arbeit zu laden.


    Zu Artikel 4: Keine



    Anlage 1



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften des Strafgesetzbuches




    Vom 9. September 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches zur Erhöhung der zeitlichen Freiheitsstrafe



    I. § 38 Abs. 2 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe - wird wie folgt geändert:


    (2) "Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe sind fünfundzwanzig Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat."


    II. In § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freihheitsstrafe - wird


    das Wort "fünfzehn" durch "fünfundzwanzig" ersetzt.


    Artikel 2

    Pflicht zur Ladung zu gemeinnütziger Arbeit vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe


    III. § 43 StGB - Ersatzfreiheitsstrafe - wird um Satz 4 erweitert:


    kleine 4 "Anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen, dass an jeden uneinbringlichen Tagessatz sechs Stunden gemeinnützige Arbeit treten, wenn dies den Zweck der Strafe nicht gefährdet. Die Vollstreckungsbehörde soll, nach Nichtleistung der Geldstrafe, zunächst zum Arbeitsantritt laden und erst bei erfolglosbleiben dieser Einladung, die Ersatzfreiheitsstrafe vollstrecken, wenn diesem Vorgehen nicht wesentliche Gründe entgegenstehen.



    Artikel 3

    Erhöhte Strafe für Mehrfachverbrecher gesetzlich verbindlich regeln


    IV. Es wird ein § 20a in das Strafgesetzbuch eingefügt, der wie folgt lautet:


    " § 20 a

    Sonderstrafe für Mehrfachverbrecher


    (1) Ist jemand bereits zweimal rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) verurteilt worden und begeht er innerhalb von 12 Jahren ab Rechtskraft der zweiten Verurteilung, erneut eine Verbrechensstraftat, so ist bei Verurteilung unter Anwendung dieser Norm, auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren zu erkennen, sofern das verletzte Strafgesetz nicht eine höhere Mindeststrafe vorsieht.


    (2) § 57 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aussetzung nur erfolgen darf, wenn für den Aussetzungszeitraum auch Führungsaufsicht angeordnet wird."



    Artikel 4

    Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen


    V. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:


    (4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.

    4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.




    VI. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:


    "5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."



    Artikel 5

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Dr. von Gröhn und Fraktion





    Begründung

    Weitere erfolgt ggf. mündlich.


    (

    Artikel 1 und 3: Nach Auffassung der Allianz werden insbesondere Mehrfachstraftäter in Deutschland nicht ausreichend für ihr Handeln sanktioniert, wir halten deshalb eine Sondernorm im Strafgesetzbuch für erforderlich, die Straftäter, die bereits zwei Verbrechen begangen haben und binnen 12 Jahren gar noch ein drittes Verbrechen begehen, von Rechts wegen zu einer mindestens 10 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.



    Durch die generelle Erhöhung der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 auf 25 Jahre, schaffen wir des Weiteren ein breiteres Urteilsspektrum für unsere Richter.


    Artikel 2: Durch die Änderung in Artikel 2, wird es fortan zum Regelfall, dass bei Geldstrafen vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst eine Ladung zur gemeinnüptzigen Arbeit erfolgt, bisher war dies eine Sollvorschrift im Eingangsgesetz zum Strafgesetzbuch, die die Länder lediglich zu einem solchen Gehen ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, hat.


    Der erkennende Richter hat sich, bei der Wahl einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, regelmäßig etwas gedacht, deshalb ist es sinnvoll, hier bei Nichtzahlung der Geldbuße nicht sofort zum scharfen Schwert der Ersatzfreiheitsstrafe zu greifen, sondern den Verurteilten immer erst zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen, bevor er - auf Staatskosten - die Strafe tatsächlich in einer JVA verbüßen muss.



    Artikel 4: Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert. )

    Obwohl die SDP das Ergebnis der Grünen um deutlich mehr als das Doppelte übertroffen, und sogar die absolute Mehrheit erlangt hat, sollen die Grünen jetzt den regierenden Bürgermeister stellen?


    Glauben Sie nicht, die Wähler fühlen sich jetzt hinter das Licht geführt? Man wählt mit absoluter Mehrheit eine linke Partei mit zumindest teils bürgerlicher Fassade und erhält dann trotzdem einen Regierungschef der Grünen?


    Ist das möglicherweise die Hinterzimmervereinbarung Ihrer Parteien, dafür das die Grünen die SP-Minderheitsregierung auf Bundesebene dulden?

    Ich bedanke mich für das Vertrauen und nehme die Wahl gerne an, vielen Dank Herr Präsident und auf gute Zusammenarbeit.


    Allen Mitgliedern des Bundestages, sichere ich selbstverständlich eine unparteiische und streng nach den Regeln der Geschäftsordnung erfolgende Amtsführung zu.

    Sehr geehrter Herr Präsident,


    wie gewünscht habe ich unseren Antrag an die Formatvorlage angepasst.


    Mit freundlichen kollegialen Grüßen


    Dr. von Gröhn, MdB

    Deutscher Bundestag

    Achte Wahlperiode





    Drucksache VIII/004



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Dr. von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag



    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge



    A. Problem und Ziel

    Problem ist die, nach Auffassung der Allianz, zu Unrecht fortbestehende Gefährdungshaftung für PKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Ziel ist die entsprechende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, um die Gefährdungshaftung für "normale" PKW abzuschaffen.


    (näheres siehe in der ausführlichen Begründung)



    B. Lösung

    Änderung des StVG zur Ergänzung der schon bestehenden Ausnahmeregelungen aus § 8 StVG.


    C. Alternativen

    Keine



    D. Kosten

    Keine



    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge



    Vom 29. August 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung von § 8 StVG



    I.

    § 8 des Straßenverkehrgesetzes - Ausnahmen - wird um eine Nummer 4 ergänzt, die wie folgt lautet


    4. "wenn der Unfall durch ein Personenkraftfahrzeug (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) ohne Anhänger verursacht wurde, welches eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschritten hat."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Dr. von Gröhn und Fraktion





    Begründung

    In verschiedenen Rechtsbereichen existiert die sogenannte Gefährdungshaftung, deren Ausmaß ich bei Bedarf gerne näher erläutern werde. Im Verkehrsunfallrecht ist deren praktische Relevanz besonders ausgeprägt, so haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG für jeden Schaden der aus dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entsteht (meist anteilig) verschuldensunabhängig (sog. Haftung aus Betriebsgefahr), sofern der Schaden nicht auf höherer Gewalt beruhte (§ 7 Abs. 2).


    Die Allianz hält das Instrument der Gefährdungshaftung zwar für prinzipiell sinnvoll, jedoch nur bei Fahrzeugen und Anlagen, welche eine überdurchschnittlich starke Gefährdung verursachen, beispielsweise Lastkraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie bspw. Atomkraftwerke . Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen sind jedoch heutzutage der absolute Standard und werden von der Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer genutzt, eine besondere, überdurchschnittlich ausgeprägte, Gefahr geht von ihnen also nicht mehr aus.


    Ein Grund für das Fortbestehen der Gefährdungshaftung ist deshalb nicht feststellbar, weshalb wir, neben den bisher in § 8 vorgesehenen Ausnahmen der Gefährdungshaftung, auch normale PKW von dieser verschuldensunabhängigen Haftung befreien möchten.


    Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich bleibt die bisherige Haftung aus (Mit-)Verschulden (bspw. § 17 StVG) vollständig bestehen und wird fortan bei Verkehrsunfallstreitigkeiten allein zu beachten sein, es entsteht also keine Haftungslücke.


    Fortan haftet also kein Halter oder Führer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) eines PKW mehr ungerechtfertigt - meist zu einem Viertel (sog. „einfache Betriebsgefahr“) - ohne Verschulden, sondern die Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall wird ausschließlich nach den Verschuldensbeiträgen der Beteiligten gewichtet, wer beispielsweise einen Vorfahrtsverstoß begeht, soll keine Möglichkeit mehr haben, seinen Schaden trotzdem anteilig vom bevorrechtigten Fahrer einfordern zu können, nur weil dieser einen normalen PKW betrieb und keine „höhere Gewalt“ beweisen kann.


    Wer einen Fehler verursacht, hat auch für diesen einzutreten, wer einen Schaden jedoch nicht verursacht hat, sollte jedoch auch nicht verschuldenslos für ihn haften müssen, dies tangiert das Gerechtigkeitsgefühl der Bürger negativ.