Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrter Herr Kollege Wexler,
gerne gehe ich auf Ihre Ausführungen ein.
In der Tat wird die maximale Dauer der Freiheitsstrafe um 10 Jahre erhöht, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Erhöhung werden sich jedoch in überschaubaren Maßen halten.
Zwei Bereiche wird die Änderung besonders tangieren:
- Die lebenslange Freiheitsstrafe
- Die Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen
Durch die entsprechende Änderung des Gesetzes, wird es für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte erst nach frühestens 25 Jahren die Möglichkeit zur Aussetzung der Reststrafe geben, nicht wie bisher nach 15.
Wir halten es für angemessen und geboten, einen Mörder (der absolute Großteil der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Personen), nicht vor der Verbüßung von mindestens 25 Jahren Haft wieder in Freiheit zu entlassen. Herr Kollege Wexler führt zwar zu Recht aus, dass auch der Grundsatz der Resozialisierung im deutschen Strafrecht eine wichtige Rolle spielt, jedoch ist nach Auffassung der Allianz dem Grundsatz der Generalprävention sowie der ‚negativen‘ Individualprävention ein noch höherer Stellenwert zuzumessen.
Durch seine Tat hat ein Mörder das höchste durch den Staat geschützte Rechtsgut eines Dritten verletzt, unumkehrbar hat er einen Menschen für immer von dieser Welt genommen und damit unermessliches Leid und Schmerz über das Opfer sowie insbesondere Angehörige und Freunde gebracht, welches angemessen vergolten gehört.
Die zweite wesentliche positive Veränderung wird das System der Gesamtstrafenbildung betreffen. Lassen Sie es mich Ihnen an einem Beispiel erläutern. Begehe ich in Deutschland einen schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Strafgesetzbuch unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (auch eine reine Bedrohung stellt bereits eine Verwendung i. S. d. Norm dar), so ist dafür eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vorgesehen.
Begehe ich also einen schweren Raub, so ist meist eine Freiheitsstrafe von 6-8 Jahren üblich.
Nun stellen Sie sich vor, ein Krimineller begeht 15 solcher schweren Raubüberfälle in Tatmehrheit, ohne das er vorher erwischt wurden.
Normalerweise würde es dem Gedanken der Fairness entsprechen, hierfür also auch 15 Mal die Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren zu verhängen. Dies verhindert das deutsche Recht jedoch, denn es ist (zu) täterfreundlich und gewährt Mehrfachverbrechern Rabatte bei der Strafzumessung - Und zwar erhebliche.
§ 54 und § 55 des Strafgesetzbuches regeln die Bildung der Gesamtstrafe, demnach wird bei mehreren gemeinsam abgeurteilten Strafen eine (auch nachträgliche) Gesamtstrafe gebildet, die mindestens so hoch ist, wie die höchste Einzelstrafe jedoch maximal einen Monat unter der Summe aller Einzelstrafen liegt. Absolut begrenzt ist dies jedoch derzeit auf 15 Jahre, in keinem Fall kann also eine Gesamtstrafe höher als 15 Jahre sein, selbst wenn 15 Straftaten begangen wurden, auf die allesamt eine Mindestfreiheitstrafe von 5 Jahren steht.
Angemessen wäre es eigentlich, diesen Täterbonus vollkommen abzuschaffen und die Gesamtstrafenbildung fortan rein mathematisch stattfinden zu lassen, als Kompromiss schlägt die Allianz jedoch nur eine moderate Erhöhung vor und zwar auf die beabsichtigte neue Höchstdauer der zeitigen Freiheitsstrafe, also maximal 25 Jahre.
Für uns als Allianz ist in Gesamtheit klar: Straftäter gehören hart bestraft, Freiheitsstrafen die auf einer Backe abgesessen werden können oder die nur zum Lachen des Täter führen, darf es fortan nicht mehr geben. Eine häufig tätermilde Kuscheljustiz ist indiskutabel, auch aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger. Der Staat schützt nicht den Straftäter, sondern seine rechtschaffenen Bürger vor Kriminellen, die möglichst lange in ein Gefängnis gehören.
Mit diesem Antrag setzen wir einen Grundstein, um das Vertrauen der Bürger in die Strafjustiz wieder zu stärken, kein Ladendieb oder Beleidiger wird etwas von der Erhöhung merken, es geht um Vergewaltiger, Räuber, Mörder und sonstige Schwerverbrecher. Durch die beabsichtigte Änderung geben wir den Richtern dieses Landes fortan also lediglich einen größeren Korridor zur Strafrahmenfindung.
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Zur Klarstellung beantrage ich jedoch, unseren ersten Antrag eine Ziffer I.II anzufügen, die wie folgt lauten soll:
„In § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB - Bildung der Gesamtstrafe - wird das Wort „fünfzehn“ durch „fünfundzwanzig“ ersetzt.
Im Übrigen wird im Strafgesetzbuch in jeder Norm das Wort „fünfzehn“ durch „fünfundzwanzig“ ersetzt, wenn das Wort „fünfzehn“ bisher die bisherige Höchstdauer der zeitigen Freiheitsstrafe oder die Höchststrafe auf die jeweilige Tat, bezeichnete.“