wir kommen nun zur Debatte über folgenden, vom Bundestag beschlossenen, Gesetzesentwurf. Die Debatte geht drei Tage und endet damit am Sonntag, den 24. Oktober 2021 um 23:13Uhr.
des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen und der FFD-Gruppe
EntwurfeinesStrafrechtsänderungsgesetzes–Ausweitung und Verschärfung desStraftatbestandesderAbgeordnetenbestechung
A.Problem
Nach geltendem Recht sind Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nur strafbar, wenn der Mandatsträger „im Auftrag oder auf Weisung“ des Vorteilsgebers gehandelt hat. Diese Qualifizierung der Unrechtsvereinbarung bei § 108e StGB schafft Anwendungs-und Auslegungsprobleme, die insbesondere völker- und verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
Außerdem werden durch den Tatbestand nachträgliche Zuwendungen für bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) bislang nicht erfasst.
B.Lösung
Ausweitung der ersten beiden Absätze des Straftatbestands auf bereits vorgenommene Handlungen (bzw. Unterlassungen) unter Streichung des Merkmals „im Auftrag oder auf Weisung“ bei Erhöhung des Strafrahmens und Einführung eines minder schweren Falls.
C.Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustands.
D.HaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwand
Durch das Gesetz ergeben sich keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
wir kommen nun zur Debatte über folgenden, vom Bundestag beschlossenen, Gesetzesentwurf. Die Debatte geht drei Tage und endet damit am Sonntag, den 24. Oktober 2021 um 23:09Uhr.
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestages
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert.
B. Lösung
Änderung des Strafgesetzbuches sowie des Kunsturhebergesetzes.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.
D. Kosten
Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen
I. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:
(4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.
4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar;war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
II. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:
"5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert. )
wir kommen nun zur Abstimmung über folgenden, vom Bundestag beschlossenen, Gesetzesentwurf. Eine Debatte ist aufgrund der vorher erfolgten Stellungsnahmen-Debatte nicht erneut erforderlich. Die Abstimmung geht drei Tage und endet damit am Sonntag, den 24. Oktober 2021 um 23:04Uhr.
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Äußeren, der Verteidigung, der Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit
Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
A. Problem und Ziel
Deutsche Unternehmen unterliegen keiner ausreichenden Verpflichtung zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandardars in ihrer Lieferkette. So ist es möglich, dass außerhalb Deutschlands Menschen ausgebeutet und die Umwelt zerstört werden kann, ohne dass eine ausreichende HAftung der Unternehmen vorherrscht. Mit einem Lieferkettengesetz werden deutsche Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards weltweit verpflichtet.
B. Lösung
Die Unternehmen werden verpflichtet Menschenrechts- und Umweltstandards einzuhalten.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
aufgrund eines unbewusst hohen neuen Personalaufwands ungewiss, allerdings schätzt die Bundesregierung diese auf circa 5 Millionen Euro
wir kommen nun zur Debatte über folgenden, vom Bundestag beschlossenen, Gesetzesentwurf. Die Debatte geht drei Tage und endet damit am Sonntag, den 24. Oktober 2021 um 22:59Uhr.
des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte
Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „drei Monate oder 70 Arbeitstage" durch die Angabe „vier Monate oder 100 Arbeitstage" ersetzt.
4. In § 28a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte".
2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
3. Nach § 444a wird folgender § 444b angefügt:
„§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigte
(1) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 01. Januar 2022 an, wenn sie bis zum 31. März 2023 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt."
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 450,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 01. Januar 2022 tritt."
2. In § 249c Satz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst: „§ 276b Gleitzone".
2. In § 162 Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
3. In § 163 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Formel F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450) (BGBl. I 2012 S. 2476)" durch die Angabe „Formel F*550+(1300/(1300-550)-550/(1300-550)*F)*(AE-550)" ersetzt.
4. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
5. In § 167 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
6. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
7. § 229 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2021 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht."
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2021 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig."
8. § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."
9. § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2023 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro monatlich übersteigt."
10. § 252 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."
11. § 264b wird wie folgt gefasst:
„§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 01. Januar 2021 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend."
12. § 276b wird wie folgt gefasst:
„§ 276b Gleitzone
(1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:
Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.
(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 01. Januar 2021 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2023 und mit Wirkung für die Zukunft möglich."
Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 59 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird die Angabe „450 Euro" durch die Angabe „550 Euro" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 27a Absatz 2 Nummer 2 und § 27b Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 4 der Beitragsverfahrensverordnung wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Bundesrat | Bundesratsvizepräsidentin Ricarda Fährmann | Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin
An den Deutschen Bundestag z. Hd. Bundestagspräsident Florentin Plötz Platz der Republik 1
11011 Berlin
Berlin, den 21. Oktober 2021
Information über den Einspruch des Bundesrates beim Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Bundesrat mit 11 seiner 16 Stimmen Einspruch gegen den beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen erhoben hat. Das Gesetz ist damit nicht zustande gekommen. Allerdings kann der Bundestag den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit überstimmen. Ich bitte Sie, alles notwenige für das weitere Verfahren in dieser Angelegenheit einzuleiten.
der Allianz-Fraktion, vertreten durch Ryan Davis, Dr. Maximilian von Gröhn, Christopher Heusinger, Stroma Kater, Sophie Bloomberg
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen
Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen
Gesetz zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen
Artikel 1
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§238 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1, Satz 1 werden die Wörter „einhalb Prozent“ gestrichen und durch die Wörter „0,1 Prozent“ ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1 des Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen ist im Hinblick auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß §233a der Abgabenordnung rückwirkend auf sämtliche Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 anzuwenden, ausgenommen sind alle bestandskräftigen Hoheitsakte. Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, sind entsprechend an den neuen Zinssatz anzupassen.
Artikel 3
(1) Dem Artikel 97, § 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 01. Oktober 2021 ist erstmals und im Falle von nicht bestandskräftigen Hoheitsakten auch rückwirkend anzuwenden für die Festsetzung von Zinsen nach den §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in allen Fällen, in denen die Zinsen nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzt werden.“
(2) Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender § 36 angefügt:
„§ 36 Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie
(1) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Juni 2022.“
Artikel 4
Das Gesetz tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft.
Begründung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im April 2018 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bezüglich der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, die ab dem Veranlagungszeitraum 2015 erhoben wurden, geäußert. Der BFH begründete dies mit realitätsferner Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Der Zinssatz überschreite nach der Ansicht des BFH den angemessenen Rahmen wirtschaftlicher Realität erheblich, da sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte nun die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit jährlich sechs Prozent ab 2014 als verfassungswidrig. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die bisherigen Rechtsvorschriften unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Durch dieses Gesetz wird die Absenkung des Zinssatzes vorgenommen und der unverhältnismäßigen, ungerechten Behandlung der Steuerzahler ein Ende bereitet. Gleichzeitig wird die 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.
Die Abstimmung ist beendet. Der Bundesrat erhebt mehrheitlich Einspruch gegen das Gesetz. Das Gesetz kommt somit nicht zustande.
Sofern es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, muss das Gesetz zurück in den Bundestag überwiesen werden, wo der Einspruch mit einer Zweidrittelmehrheit zurückgewiesen werden kann. (Der Bundesrat hat mit 11/16 Stimmen, also 68,75% der Stimmen Einspruch erhoben.)
Ok, ich war mir da unsicher wie ich da weiter Verfahren soll. Dann übersende ich das an den Bundestag.
Im RL wird Die Linke regelmäßig in der Presse violett oder lila dargestellt, obwohl die offizielle Parteifarbe rot ist. Aber die SPD hat schon rot als Farbe, insofern benutzt die Presse bei der Linken Lila zur Abgrenzung.
2. Die Allianz hat blau als Parteifarbe, und sie auch. Deswegen macht es zur Abgrenzung und besseren Sichtbarkeit Sinn, eine der beiden Parteien in einer anderen Farbe darzustellen.
3. Der Putschversuch von Wildungen in Thüringen lässt einen schon berechtigterweise auf den Schluss kommen, das FFD könnte eine starke Nähe zu rechtsextremistischen und faschistischen Kreisen haben.
wir kommen zu der Wahl eines Richters am Obersten Gericht. Zur Wahl steht der bisherige Oberste Richter Felix Thälmann, seine Wiederwahl ist möglich, sowie Prof. Dr. Robert Geissler. Bitte teilen Sie mir ihr Abstimmverhalten schriftlich in diesem Thread mit, sie können für Felix Thälmann stimmen, für Prof. Dr. Robert Geissler stimmen oder sich enthalten. Die Wahl geht drei Tage. Sie endet somit am Sonntag, den 24. Oktober 2021 um 21:52Uhr.
IIIIIIIII"Digitaler Zugang für alle" - Bundesministerin Fährmann präsentiert Förderprogramm
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit, Ricarda Fährmann, präsentiert der Öffentlichkeit am heutigen Tage ein Förderprogramm ihres Ministeriums unter dem Titel "Digitaler Zugang für alle". Mithilfe des Förderprogramms sollen Kommunen und gemeinnützigen Organisationen Gelder für die Unterstützung von Privatpersonen im Bereich der Digitalisierung zur Verfügung gestellt werden. Ziel sei es, allen Menschen den Zugang zu den digitalen Medien zu ermöglichen. Dazu Bundesministerin Fährmann:
Bei meinem Amtsantritt war das erste Thema meiner Agenda, allen Menschen den Zugang zu digitalen Medien zu ermöglichen. Viele ältere und ärmere Menschen in unserem Land haben keinen Zugang zu digitalen Medien oder wissen sie nicht zu nutzen, obwohl dies in unserem Zeitalter der Digitalisierung wie selbstverständlich zum Alltag gehört. Immer mehr Dienstleistungen werden digitalisiert, immer mehr sind die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land auf digitale Medien angewiesen. Damit dabei ältere oder auch ärmere Mitbürgerinnen und Mitbürger nicht auf der Strecke bleiben, habe ich in den letzten Tagen das Gespräch mit dem Präsidenten des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Herrn Ralph Spiegler, mit dem Präsidenten des Deutschen Städtetages, Herrn Burkhard Jung, sowie mit einigen gemeinnützigen Organisationen gesucht und über Möglichkeiten zur Unterstützung von Privatpersonen im Bereich der digitalen Medien gesprochen. Dabei gab es die einhellige Meinung, dass die Kommunen, aber auch gemeinnützige Organisationen, prinzipiell bereit sind, Privatpersonen im Bereich der digitalen Medien zu unterstützen, dass es dafür aber am Geld mangele. Deshalb rufe ich, in Rücksprache mit der Bundesregierung, nun das Förderprogramm "Digitaler Zugang für alle" ins Leben, damit vor Ort Unterstützungsleistungen im digitalen Bereich angeboten werden können.
Vielleicht müsste man einen neueren Weg gehen, ein Gericht bestehend aus 1 Kandidaten jeder Partei aus dem Bundestag, nicht gewählt. Jede Partei darf einen Richter entsenden.
Dafür gabs mal ein Gentlemens Agreement, dass von jedem politischen Lager (also links-rechts) 2 Kandidat:innen nominiert werden können.
Joa Gabs.
Info: Deine Signatur ist nicht sichtbar, genauso bei einigen anderen mal wieder
Danke für den Hinweis, werde ich zeitnah korrigieren.