Beiträge von Charly Roth



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    Bundespräsident Charly Roth traf am heutigen Vormittag digital auf Vertreterinnen und Vertreter deutschlandweiter Hospizbewegungen. Hier das Eingangsstatement des Bundespräsidenten:



    Charly Roth

    Immer wieder hören und lesen wir, dass während der Pandemiezeit Menschen alleine in den Krankenhäusern, auf den Intensivstationen sterben. Angehörigen ist es nicht möglich, ihre Sterbenden beim Übergang vom Leben in den Tod zu begleiten. Ganz unerheblich davon, ob diese Sterbenden an Corona erkrankt sind oder nicht. Das sind schmerzliche Erfahrungen. Und mir persönlich tut das in der Seele weh. Niemand wird alleine geboren, deshalb sollte auch niemand alleine sterben. In den Krankenhäusern geben derzeit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alles, um ein guter Ersatz der Angehörigen zu sein. Es ist kein guter Ersatz, ich weiß. Dennoch ist das Bewusstsein der Humanität einer Gesellschaft spürbar.


    Ich spreche ganz bewusst von der Humanität einer Gesellschaft, denn die Sorge für die Mitmenschen, sie ist ja nicht nur Aufgabe für den Staat, für öffentliche Institutionen, für deren “Profis", sondern sie ist eine Aufgabe für uns alle. Jeder von uns kann zum “Nächsten" werden. Zum "Nächsten", der die Hilfe seiner Mitmenschen braucht. Und jeder von uns ist ein “Nächster", der seinen Mitmenschen Hilfe leisten kann.


    Mitglieder von Hospizbewegungen deutschlandweit tun das in bewundernswerter Weise. Und sie tun das auf einem Feld, um das viele von uns immer noch einen Bogen machen. Dafür, dass die Hospizbewegungen das tun, möchte ich von Herzen danken.


    Das Bewusstsein dafür, dass wir als Mitmenschen in existenzieller Weise aufeinander angewiesen sind, dass der Staat nicht alles allein kann und vielleicht auch nicht alles können sollte, dieses Bewusstsein ist in unserer modernen, arbeitsteiligen und vielfach abgesicherten Welt mitunter verschüttet. Und es ist ja auch gut, dass es Experten und Arbeitsteilungen und staatliche Regelungen und Garantien gibt. Aber es gibt eben auch Situationen, in denen wir ganz unvermittelt erfahren, dass der Mensch den Menschen braucht. Auch wenn man nur noch sagen kann: “Es ist gut, dass Du da bist."


    Zu diesen Situationen gehört der Umgang mit schwerer Krankheit, mit Leid und mit Sterben. Für viele von uns ist das Thema noch immer ein Tabu. Tod und Sterben, das scheint uns, die in der Mitte des Lebens stehen, weit weg zu sein. Wir weichen dem Gedanken daran gern aus: Wer möchte schon an eine Situation denken, in der er schwach und hilflos – und auf die Unterstützung anderer angewiesen ist? Wer möchte schon gern an eine Situation denken, in der er vielleicht nicht mehr Herr seiner Sinne und seines freien Willens ist? Wer möchte schon daran denken, wie es war, als liebe Angehörige gestorben sind, vielleicht sogar unter Qualen?


    Kein Wunder, dass vielen von uns der Gedanke an das eigene Sterben unangenehm ist, dass wir uns, wenn dann das Ende schon unvermeidbar erscheint, einen schnellen und schmerzlosen Tod wünschen. Und dass manche Menschen sich auch vorstellen können, den nahenden Tod zu beschleunigen und dabei auch die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.


    Sie, meine Damen und Herren der Hospizbewegungen, Sie geben eine andere Antwort. Sie begleiten Sterbende und ihre Angehörigen in Palliativstationen, in Hospizen oder – wo es möglich ist – auch zu Hause, in ihrem vertrauten Umfeld. Sie leisten damit einen der größten Liebesdienste, die ein Mensch einem anderen Menschen tun kann. Darin sind Sie uns allen ein Vorbild.


    Ich bin dankbar, dass die Hospizbewegung auch bei uns in Deutschland immer weitere Verbreitung findet. Ich bin froh, dass sie zunehmend nicht mehr als Gegenmodell zur Intensivmedizin diskutiert wird, sondern als eine sinnvolle Ergänzung.


    Nicht durch die Hand eines anderen Menschen sollen die Menschen sterben, sondern an der Hand eines anderen.


    Dieser Satz ist mehr als ein moralischer Appell. Er beschreibt auch eine Tatsache: Durch Ihren Dienst, liebe Engagierte, geben Sie Menschen in der letzten Phase ihres Lebens Geborgenheit. Damit nehmen Sie ihnen einen Teil der Angst, aus der sonst in vielen Fällen der Ruf nach Sterbehilfe erwächst. Sie leben eine Alternative vor. Auch deshalb ist es wichtig, dass Ihr Engagement weiter bekannt gemacht wird.


    Hoffen wir gemeinsam darauf, dass diese Pandemie sehr bald wieder den Kontakt zu den Sterbenden zulässt, damit Sie die Hände wieder greifen können, die Ihnen ausgestreckt werden.



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    Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland



    Meine sehr geehrten Damen und Herren,

    liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,


    ich freue mich sehr, heute das erste Mal in meiner Amtszeit einen Verdienstorden verleihen zu dürfen. Nachfolgende Person wurde mir als Würdenträger vorgeschlagen:


    • 359-grvk-stern-band-png Herr Mijat Russ in seiner Funktionen als Abgeordneter, Minister, Ministerpräsident und zuletzt Landtagspräsident des Freistaates Thüringen.


    Sehr geehrter Herr Russ,


    Ihr Name ist unabdingbar mit dem Land Thüringen verbunden. Abgeordneter, Minister, Ministerpräsident und zuletzt Landtagspräsident zieren Ihren erfolgreichen Lebenslauf. Sie haben sich nunmehr dafür entschieden, vom politischen Betrieb Abstand zu nehmen. Der Freistaat Thüringen und die Bundesrepublik Deutschland stehen tief in Ihrer Schuld. Ich darf Sie heute mit dem Großen Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband auszeichnen und wünsche Ihnen für Ihren weiteren Weg alles Gute.






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    VERLEIHUNGSURKUNDE





    IN ANERKENNUNG

    DER UM VOLK UND STAAT ERWORBENEN

    BESONDEREN VERDIENSTE

    VERLEIHE ICH





    HERRN



    MIJAT RUSS





    DAS GROSSE VERDIENSTKREUZ

    MIT STERN UND SCHULTERBAND





    DES VERDIENSTORDENS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND





    BERLIN, DEN 16. April 2021





    DER BUNDESPRÄSIDENT


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    Charly Roth

    Im Verlauf des heutigen Abends kam es zu Drohgebärden des US-Vizepräsidenten gegenüber Bundespräsident Roth.


    Theodore Leisler drohte mit Stafzöllen, der Verdoppelung der US-Streitkräfte in Deutschland sowie dem Einfrieren aller deutschen Gelder in den Staaten, sofern er keinen Empfang gewährt bekommt.


    Daraufhin telefonierte Charly Roth mit US-Präsident Cheney. Beide waren sich in diesem konstruktiven Gespräch schnell einig, dass dies ein unangemessenes Verhalten gegenüber Bündnispartnern darstellt. Präsident Cheney versicherte, Vizepräsident Leisler sofort nach Washington zurück zu beordern. Im Namen der amerikanischen Administration entschuldigte er sich für das inakzeptable Fehlverhalten seines Vize.


    Weiter sprachen beide Präsidenten über die aktuelle Pandemie- und Impfsituation. Ebenso kamen die internationalen Menschenrechte zur Sprache.


    Am Ende des Telefonats lud Bundespräsident Roth US-Präsident Cheney zu einem Staatsbesuch nach Deutschland ein.

    betritt mit der Bundeskanzlerin und den Kabinettsmitgliedern den Großen Saal


    Liebe Frau Bundeskanzlerin,

    liebe Bundesministerinnen und Bundesminister,

    seien Sie herzlich willkommen im Schloss Bellevue. Nachdem die Frau Bundeskanzlerin gestern bereits ihre Ernennungsurkunde erhalten hat, sind nun Sie dran.


    Nach diesem Termin startet für Sie eine neue Epoche in Ihrem politischen Leben. Sie alle haben lange darauf hingearbeitet, Verantwortung für dieses Land zu übernehmen. Mit dem heutigen Tag beginnt nun diese Verantwortung für die Menschen in unserem Land. Sie wissen am Besten, worauf die Menschen in diesem Land setzen, was sie von Ihnen erwarten und was getan werden muss, um diesen Erwartungen auch gerecht zu werden. Zuletzt noch eine Bitte von mir: Vergessen Sie die Menschen nicht, die sich von der Gesellschaft abgehängt fühlen!


    Ich wünsche Ihnen für Ihre Arbeit alles Gute und Gottes reichen Segen.




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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Frau


    Maria Cortez


    zur

    Bundesministerin des Auswärtigen,

    der Verteidigung,

    für wirtschaftliche Zusammenarbeit

    und Entwicklung


    Berlin, den 15. April 2021


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    Florentin Plötz


    zum

    Bundesminister des Innern,

    für Bau, Digitales und Justiz


    Berlin, den 15. April 2021



    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    Jan Friedländer


    zum

    Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen


    Berlin, den 15. April 2021


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Frau


    Emilia von Lotterleben


    zur

    Bundesminister für Familie, Arbeit,

    Gleichstellung und Soziales


    Berlin, den 15. April 2021


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    Magnus Gruensen


    zum

    Bundesminister für Klima, Umwelt,

    Landwirtschaft, Energie und Verkehr


    Berlin, den 15. April 2021


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    Niclas Liebknecht


    zum

    Bundesminister für Gesundheit


    Berlin, den 15. April 2021


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Frau


    Victoria Mechachanov


    zur

    Bundesministerin für Bildung und Forschung


    Berlin, den 15. April 2021


    Der Bundespräsident


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    betritt mit Caroline Kaiser den Großen Saal


    Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,


    die Mitglieder des sechsten Deutschen Bundestages haben Sie am heutigen Tag zur neuen Bundeskanzlerin gewählt. Am lautesten hörte man heute wahrscheinlich Nils Neuheimer durchatmen, der nun von diesem Amt befreit wird, welches er sicherlich nicht so lange ausüben wollte. Die Umstände, die zu dieser Verlängerung der Amtszeit führte, sind hinlänglich bekannt.


    Ich freue mich sehr, dass unser Land mit dem heutigen Tage zum ersten Mal in der neudeutschen Geschichte eine Frau als Bundeskanzlerin bekommt. Liebe Frau Kaiser, ich wünsche Ihnen nun für die kommende Zeit alles Gute, clever durchdachte Entscheidungen für unser Land und Gottes reichen Segen. In diesen pandemischen Zeiten ist viel zu tun; packen Sie es an!


    überreicht Bundeskanzlerin Kaiser die Ernennungsurkunde



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    Im Namen der



    Bundesrepublik Deutschland



    ernenne ich

    Frau


    Caroline Kaiser


    zur

    Bundeskanzlerin




    Berlin, den 14. April 2021



    Der Bundespräsident


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    Der Bundespräsident



    Bundespräsidialamt · Spreeweg 1 · 10557 Berlin

    Herrn Bundestagspräsident

    Jan Friedländer

    Platz der Republik 1



    11011 Berlin


    Berlin, 14. April 2021



    Kanzlervorschlag nach Art. 63 Abs. 1 GG


    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,



    nachdem der Koalitionsvertrag zwischen der SDP und den Grünen öffentlich vorgestellt worden ist und mir auf Nachfrage der Wille einer Regierungsbildung der Koalitionäre bestätigt wurde, schlage ich hiermit den Mitgliedern des sechsten Deutschen Bundestages vor,



    Frau

    Caroline Kaiser



    zur Bundeskanzlerin zu wählen.



    Mit freundlichen Grüßen


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    Charly Roth

    Herr von Wildungen,


    ich weiß nicht recht, ob Sie meinen Text aufmerksam gelesen haben. Dort sprach ich davon, wie sich Rechtsextremismus definiert:

    Aber was macht rechtsextremistische Ideologie eigentlich aus? Sie ist ein Merkmalsbündel ganz unterschiedlicher Einstellungen wie Rassismus, Antisemitismus, Nationalismus aber auch autoritäres Denken und eine Ablehnung von Meinungsvielfalt gepaart mit Gewaltakzeptanz.

    Wenn Sie nun Ihre Aussagen mal reflektieren, kommen Sie nicht umher, festzustellen, dass auch Sie rechtsextreme Tendenzen aufweisen.

    Die Islamisten kann man am ehesten los werden, da sie nicht zum deutschen Volk gehören.

    Mich würde interessieren, wie Sie das umsetzen möchten?!

    Sollange Nationalsozialisten und Kommunisten sich gegenseitig die Schädel einschlagen, nun gut sollen sie, je weniger davon umso besser, so sie aber den normalen Bürger und sein Eigentum verletzten, muss das Urteil lauten Lebenslang und das im wörtlichemn Sinn!

    Wer, wenn nicht die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes, sind denn von Extremismus betroffen?

    Dieses Land muss wieder ein bürgerlicher Staat im besten Sinne des wortes werden, daran müssen wir arbeiten.

    Wie genau definieren Sie "bürgerlicher Staat" und was muss konkret passieren, ihn umgesetzt zu bekommen?


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    Dialog(isch) - Was bewegt Deutschland?

    Thema: Extremismus




    Vielen Dank an Herrn Müller, für diesen Themenvorschlag.


    Seit mehr als 100 Jahren bedrohen politische Extremisten unser Land. Meist geht die Gefahr von rechts aus. Doch es gibt auch linke Gewalt und Terror in Deutschland. Bisweilen treffen die Extreme offen aufeinander. Schon zu Zeiten der Weimarer Republik waren extremistische Tendenzen klar zu erkennen. Nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg, entstand die erste Demokratie auf deutschem Boden. Im November 1918 rief Philipp Scheidemann die Republik aus. Doch die junge Demokratie war von Beginn an gefährdet. Sie wurde durch politische Gewalt von rechts und links erschüttert. Schon im Frühjahr 1919 wollten linke Radikale beim sogenannten "Spartakus-Aufstand" einen sozialistischen Staat wie in der Sowjetunion gewaltsam erzwingen. Die neue Reichsregierung rief die Armee, darunter auch rechte Milizen, zu Hilfe, um den Aufstand niederzuschlagen. So prallten ganz brutal Extremisten von rechts und links aufeinander. Offen riefen Rechtsextremisten zum Mord an den Kommunistenführern Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg auf, die dann auch tatsächlich von radikalisierten Kräften umgebracht wurden.


    Allein von 1919 bis 1922 wurden 376 Menschen aus politischen Gründen ermordet. Die überwiegende Zahl, nämlich 354, von Rechtsextremisten. 22 Morde gingen auf das Konto der Linksextremisten. Die Nationalisten sahen die Verträge von Versailles als Vaterlandsverrat an und radikalisierten sich dementsprechend in Untergruppen. Der damalige Außenminister Walther Rathenau hatte zur Unterschrift des Vertrages geraten und wurde daraufhin ermordet. Das Ziel der Rechtsextremisten war es, Chaos zu stiften. Doch diese Putschstrategie der Rechtsextremen scheiterte. Adolf Hitler änderte die Putschstrategie in die sogenannte "Legalitätstaktik" Mitte der 20er Jahre grundlegend, nachdem er selbst 1923 mit einem Putschversuch gescheitert war. Erst durch die Einspeisung von Rechtsextremisten in das Parlament, kam Hitler 1933 an die Macht. Die Nationalsozialisten kamen als Antidemokraten in das Parlament, um es abzuschaffen. Aber ebenso auch die Kommunisten. 1932 erreichte die KPD mit fast 17 % ihren höchsten Stimmenanteil. Von Anfang an war die KPD ein politischer Gegner der Weimarer Republik und forderte ganz offen deren Überwindung. Die Geschichte der Machtergreifung der NSDAP war eine Lehre, auch für künftige Zeiten. Die wichtigste Warnung, die Weimar uns sendet, ist, dass die Demokratie nicht selbstverständlich ist. Die Demokratie muss immer verteidigt werden.


    Nach der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht 1945, begann ein politischer Neuanfang in Westdeutschland. Nie wieder sollte eine Diktatur auf deutschem Boden möglich sein. Bei den ersten Wahlen zum Deutschen Bundestag, siegten die demokratischen Parteien mit deutlicher Mehrheit. Eine Entwarnung war dies aber noch nicht, denn vom 8. auf den 9. Mai sind ja nicht alle Deutschen Demokraten geworden. Denkstrukturen und Einstellungspotentiale waren präsent geblieben. Dies spiegelte sich wieder, als Otto Ernst Rehmer, früherer Generalmajor, 1949 die Sozialistische Reichspartei (SRP) gründete. Die SRP forderte in ihrem Parteiprogramm die Treue zum Reich ein. Die junge westdeutsche Bundesrepublik sah sich von Parteien, wie der SRP, bedroht.


    Aber was macht rechtsextremistische Ideologie eigentlich aus? Sie ist ein Merkmalsbündel ganz unterschiedlicher Einstellungen wie Rassismus, Antisemitismus, Nationalismus aber auch autoritäres Denken und eine Ablehnung von Meinungsvielfalt gepaart mit Gewaltakzeptanz. Schnell wurde die SRP wieder verboten, um sich gegen verfassungsfeindliche Tendenzen zu schützen. Doch damit schaffte man das Problem nicht aus der Welt. Ganz im Gegenteil: Im Untergrund schlossen sich neue Formen rechtsextremer Gruppen zusammen, wie beispielsweise die NPD. Als Willy Brandt erster sozialdemokratischer Kanzler wurde, sah die NPD eine Provokation in dem Mann, der "mehr Demokratie" wagen wollte. So entstand in der NPD ein Terrornetzwerk. Manfred Röder gründete 1980 die "deutschen Aktionsgruppen", die noch im gleichen Jahr mehrere Sprengstoff- und Brandanschläge in Lörrach und Hamburg verübten. Röder wurde kurz darauf als Rädelsführer einer terroristischen Gruppe verurteilt. Ebenfalls im Jahr 1980 wurde ein Bombenanschlag auf das Oktoberfest verübt.


    Die junge westdeutsche Demokratie wurde aber auch von links bedroht. 1956 verbot das Bundesverfassungsgericht die KPD. In dem Urteil hieß es, dass es das Ziel der KPD sei, eine Revolution zu entfachen, um eine Diktatur zu erzwingen. Doch auch die Linken radikalisierten sich im Untergrund. Als Merkmale linksextremer Ideologie gelten Antikapitalismus, Antiparlamentarismus, Staatsfeindschaft, antiautoritäres Denken und auch hier all das verbunden mit Gewaltakzeptanz. 1968 legten Linksextremisten aus Protest gegen den Vietnamkrieg in zwei Frankfurter Kaufhäusern Feuer. Unter den Tätern waren auch Gudrun Ensslin und Andreas Baader. Ein Gericht verurteilte die Gruppe wegen Brandstiftung. 1970 befreiten Gesinnungsgenossen Baader gewaltsam aus der Haft. Unter ihnen: Ulrike Meinhof. Diese Tat gilt als die Geburtsstunde der RAF. Es war der Beginn des linken Terrorismus in der Bundesrepublik, denn die RAF wollte mit gezielter Gewalt einen Systemwechsel erzwingen. 1972 wurden führende RAF-Mitglieder verhaftet. Die Antwort der übrigen RAF-Mitglieder war eine weitere Welle der Gewalt. 1977 begann die RAF eine brutale Mordserie. Darunter fielen die Ermordungen des Generalbundesanwalts Siegfried Buback, des Dresdner Bank-Chefs Jürgen Ponto, sowie des Arbeitgeberpräsidenten Hanns-Martin Schleyer. Dieser Linksterrorismus war die schwerste Krise der Bundesrepublik. Diese Krise gipfelte in der Entführung der Lufthansa-Maschine "Landshut. Palästinensische Gleichgesinnte wollten damit RAF-Häftlinge befreien. Der Staat sollte erpresst werden. Der Plan scheiterte jedoch. Eine Spezialeinheit tötete die Terroristen und befreite die Geiseln. Nach diesem Fehlschlag nahmen sich Andreas Baader und Gudrun Ensslin im Stuttgarter Gefängnis Stammheim das Leben. Trotz einer nachfolgenden zweiten und dritten Terroristengeneration, scheiterte die RAF.


    Zusammenfassend gesagt, wollten Extremisten von rechts und links die Demokratie erschüttern. Doch die deutsche Demokratie erwies sich als wehrhaft.


    Auch innerhalb der DDR, welche sich als antifaschistisches Bollwerk sah, gab es Tendenzen zum Rechtsextremismus. Nach der Wende wurden Akten des Ministeriums für Staatssicherheit zugänglich, die belegten, dass es in der DDR rechtsextreme Strukturen gab. Demnach gab es Berichte über rechtsextreme Gruppen in Magdeburg, Dresden, Potsdam und Berlin. Die sogenannten "Skinheads" kamen immer mehr mit den "Punks" in Konflikte. Auch hier wurde die Feindschaft offen ausgetragen. An Ausländerwohnheimen wurden kleine Pogrome veranstaltet. Die DDR war eine linke Diktatur, in der Rechtsextremismus und alte Nazis zum ausschließlichen Problem der BRD erklärt worden sind. Nach dem Fall der Mauer wurden auch rechtsextreme Gruppen aus Ost und West vereint. Durch diesen Zusammenschluss kam es zu offenen rassistischen Ausschreitungen. Asylheime wurden in Brand gesteckt, Ausländer offen diskriminiert, geschlagen und misshandelt. Es bildeten sich weitere rechtsextreme Gruppierungen. NSU und Thüringer Heimatschutz - um nur mal zwei zu nennen.


    Heute nutzen immer mehr Extremisten von rechts und links für die Verbreitung ihrer Hassbotschaften die sozialen Medien. Extremistische Gruppen sind noch immer eine präsente Gefahr. Radikales Gedankengut durchströmt noch heute die Klassenzimmer unserer Kinder. Wir alle sind gefordert, antidemokratischem Gedankengut entschieden entgegen zu treten. Dies beginnt mit der Prävention unserer Kinder. Aus der Geschichte können wir lernen, das Verbote keineswegs zum Erfolg führen. Ich finde, das einzige Mittel ist die Aufklärung über linke und rechte Gruppierungen. Vor allem aber sollten wir diese Gruppen ernst nehmen und nicht außer Acht lassen. Dass sich Menschen radikalisieren hat einen Grund. Dass Menschen Angst vor Radikalität und Extremismus haben, ist durchaus verständlich. Auch dürfen wir nicht Terrornetzwerke der Gefährder und radikalen Islamisten aus den Augen verlieren. Auch diese Gruppierung radikalisiert sich immer mehr.


    Gerne würde ich nun Ihre Haltungen darüber lesen, damit wir weiter und tiefer darüber ins Gespräch kommen können. Ich würde gerne von Ihnen wissen, in wem sehen Sie die größte Bedrohung unseres Zusammenlebens. Der Extremismus von links, der von rechts oder von anderen Gruppen?


    Herzlichen Dank für Ihre Beteiligung.

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    Dialog(isch) - Was bewegt Deutschland?

    Themenreihe des Bundespräsidenten


    Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,


    gerne würde ich über verschiedene Themen mit Ihnen ins Gespräch kommen. Bitte schlagen Sie hier Themen vor, über die Sie gerne sprechen möchten. Ich werde dann nach und nach unter dem Motto: "Dialog(isch)", die verschiedenen Themen eröffnen und hoffe dann auf anregende und innovative Gespräche. Also, was bewegt Sie? Was bewegt Deutschland?


    Herzlichst

    Ihr

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    Charly Roth

    Du weißt, wie ich das meine, Elias. Für dein Missfallen können die neuen Leute aber nichts. Und wenn sich jemand in Thüringen politisch engagieren will und mit einem Dislike begrüßt wird, ist das unschön. Das ist auch nicht „hoch an die Glocke“ hängen. Es ist lediglich ein Hinweis. Nimm es sportlich.

    Ihr Lieben!


    Es gibt neue Mitspieler, die sich in einem Landtag melden und sich einbringen wollen. Und nur weil einige hier eine Verschwörung wittern, wird diese Meldung mit einem Dislike gewertet? Ist für einen Neuen ja eine ganz tolle Begrüßung. Ihr impliziert damit, dass er nicht willkommen ist! Denkt mal drüber nach!

    Herr Roth, jetzt sehen Sie mal wie es ist wenn man anderen das Thema verschandelt, jetzt krähen Sie herum, wenn es aber um meine Themen ging, so waren Sie immer mit vorneweg, wenn es das Thema zu verschandeln ging.

    Zumal ich Ihr Thema nicht verschandelte , wie Sie dümmlicherweise zu bemerken pflegten!

    Ich empfende es als Schande das Sie kein Wort zu späteren Opfer des SL 2 verloren haben. Aber andererseits Sie sind halt ein Soze und das Lager war eines der verdammten Kommunisten , da schweigt man lieber darob!

    Einfach nur ERBÄRMLICH!

    Legt im KL zwei Kränze nieder, einen zur Erinnerung an deie Opfer der Nationalsozialisten, welche das Lager von 1937 bis zur Selbstbefreiung 1945 führten und einen für de Opfer der Kommunisten, welche das Lager ab 1945 bis 1950 als Speziallager Nr. 2. nutzten.

    Er ist empört das der Soze kein Wort über diese letzten Opfer verlor!

    Christian von Wildungen


    Ich verbitte mir zukünftig die Verschandelungen meiner Themen durch Ihre hasserfüllten Aussagen. Mal wieder völlig am Thema vorbei und die üblichen Diffamierungen beigepackt. Diesen Sprachjargon können Sie gerne intern ausleben, jedoch nicht in einem Thread, der Respekt erfordert!

    Bundespräsident

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    Charly Roth



    Im April 1945 befinden sich noch rund 48000 Häftlinge im Lager Buchenwald, wenige Kilometer von Weimar entfernt. Seit Mitte März 1945 ist klar, dass die Alliierten auf dem Vormarsch Richtung Berlin sind. Am 11. April 1945 erreichen sie das Konzentrationslager Buchenwald. Bevor sie das Lager erreichen, übernehmen die Häftlinge die Leitung von den sich abziehenden SS-Schergen, öffnen die Tore und hissen die weiße Flagge. Ein Bild des Grauens offenbart sich den US-Truppen: Leichenberge, Menschenasche in den Krematoriumsöfen, abgemagerte Häftlinge. Der Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte und spätere US-Präsident, Dwight D. Eisenhower, schrieb nach seinem Besuch des Lagers am 12. April 1945 in sein Tagebuch:


    "Ich bin niemals im Stande gewesen, die Gefühle zu schildern, die mich überkamen, als ich zum ersten Mal ein so unbestreitbares Zeugnis für die Unmenschlichkeit der Nazis und dafür vor Augen hatte, dass sie sich über die primitivsten Gebote der Menschlichkeit in skrupelloser Weise hinwegsetzten. Nichts hat mich je so erschüttert wie dieser Anblick."


    Die Zahl der Todesopfer, die in Buchenwald ihr Leben ließen wird auf 56000 Menschen geschätzt.


    Heute gedenkt die Nationale Mahn- und Gedenkstätte Buchenwald an die Gräueltaten. Und noch heute wird diese Gedenkstätte tausendfach besucht. In pandemiefreien Zeiten sind fast täglich Schulgruppen für eine Führung angemeldet. Und das ist richtig so. Niemals dürfen wir diesen Schatten unserer Geschichte dunkler werden lassen. Das Grauen findet sich in Buchenwald nicht in den Überresten des Lagers, sondern in den Geschichten, die darüber erzählt werden. Es gibt nicht mehr viele Überlebende der Konzentrationslager. Ihre Geschichten sind es, die wir weitergeben müssen an unsere und nachfolgende Generationen. Sie sollen Mahnung und Antrieb zugleich sein, damit sich Geschichte nicht wiederholt. Dieser Ort bezeugt so viel Leid und Traurigkeit, dass man dankbar sein muss, so etwas Furchtbares nie erlebt zu haben. Wir gedenken heute der Befreiung des Konzentrationslagers und wir gedenken vor allem den fast 56000 Menschen, die hier einen grausamen Tod gefunden haben.


    Wir, die Nachfolgegenerationen, tragen keine Schuld an dem, was damals passiert ist. Aber wir tragen die Schuld dafür, wenn es sich wiederholt. Wehret den Anfängen! Deshalb lasst uns niemals vergessen, wozu Menschen fähig sind. Was sie anderen Menschen für Leid zufügen können.



    Im Anschluss seiner Rede, legte Bundespräsident Charly Roth im Konzentrationslager Buchenwald einen Kranz nieder, um den Opfern zu gedenken.

    Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes

    (CannLG)





    Vom 09.04.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Kapitel 1

    Allgemeine Bestimmungen






    § 1

    Zielbestimmung



    Ziel dieses Gesetzes ist es, Volljährigen einen rechtmäßigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu ermöglichen. Zugleich dient das Gesetz dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Suchtprävention.





    § 2

    Anwendungsbereich




    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis, insbesondere Besitz, Anbau, Verarbeitung, Transport, Einzelhandel, Großhandel, Import und Export von Cannabis. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Sicherung des Anbaus von Nutzhanf gegen Missbrauch.



    (2) Dem Regelungsbereich dieses Gesetzes unterliegt nicht Cannabis, das zur medizinischen Verwendung bestimmt ist. Die Vorschriften über den Anbau und dessen Überwachung sind jedoch unabhängig von einer geplanten späteren medizinischen Verwendung anwendbar.



    (3) Dieses Gesetz regelt ferner nicht die Zulassung von Sorten und den Saatgutverkehr im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes.





    § 3

    Begriffsbestimmungen




    (1) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:



    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,



    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),



    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und



    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.



    (2) Nutzhanf sind die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 1 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, das als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.



    (3) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.



    (4) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.



    (5) CBD ist Cannabidiol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), das natürlich in der Cannabispflanze vorkommt.



    (6) Jahresernte ist die Summe aller Ernten von maximal drei Cannabispflanzen innerhalb eines Jahres.



    (7) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.



    (8) Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.



    (9) Cannabisfachgeschäfte sind Einzelhandelsgeschäfte, die Cannabis zu Genusszwecken an Verbraucher veräußern. Dies gilt auch für Hofläden.



    (10) Cannabishandel umfasst Cannabisfachgeschäfte, Cannabisgroßhandel sowie Unternehmen, die Cannabis einführen, ausführen, transportieren oder verarbeiten.



    (11) Im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind und Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.



    (12) Verkaufspersonal sind alle im Cannabisfachgeschäft tätigen Personen mit direktem oder indirektem Kundenkontakt.



    (13) Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Cannabis zu fördern. Unter den Begriff der Werbung fallen auch Produktplatzierungen und Sponsoring soweit sie der Förderung des Absatzes von Cannabis dienen.



    (14) Versandhandel betreibt, wer Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen und deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.





    § 4

    Jugendschutz




    Cannabis darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.





    § 5

    Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis






    (1) Volljährigen ist der Besitz von bis zu 30 g Cannabis erlaubt.



    (2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig.



    (3) Anbau und Aufbewahrung müssen so erfolgen, dass das Ziel des § 4 nicht gefährdet wird. Der Besitz ist entsprechend zu sichern.



    (4) Oberhalb der durch Absatz 1 und 2 definierten Grenzen ist der Besitz von Cannabis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur rechtmäßig, wenn und soweit er durch Gesetz zugelassen wird.



    (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



    1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum zu stellen,



    2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen und



    3. die in Absatz 1 genannte Menge und die in Absatz 2 genannte Pflanzenzahl zu erhöhen, soweit die Erhöhung Kinder, Jugendliche und Verbraucher nicht gefährdet.







    § 6

    Schutz vor Passivrauchen in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln






    (1) Wird Cannabis in Reinform oder in einer Mischung mit Tabak oder als Bestandteil von Tabakprodukten geraucht, gelten die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.



    (2) Das Inhalieren von Cannabis durch Erhitzungs- oder Verdampfungsgeräte, die keinen Verbrennungsvorgang mit Rauchentstehung herbeiführen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.



    § 7

    Gentechnisch veränderter Hanf und Cannabis Handel,



    Anbau und Import von gentechnisch verändertem Hanf und Cannabis ist verboten.



    § 8

    Verkauf von Cannabis




    (1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30 Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten.



    (2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt.



    § 9

    Kennzeichnung, Warnhinweise und Packungsbeilage




    (1) Cannabis, das zum Verkauf an Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf einem Etikett deutlich lesbar angegeben ist:

    1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Anbauers,

    2. das Land des Anbaus,

    3. das Gewicht in Gramm,

    4. das Datum der Ernte,

    5. die Sorte,

    6. das Mindesthaltbarkeitsdatum,

    7. das Verzeichnis der sonstigen Zutaten,

    8. der Prozentwert von

    a) THC und

    b) mindestens einem weiteren Cannabinoid, in der Regel Cannabidiol (CBD) oder, wenn ein anderes Cannabinoid für die Wirkung bedeutsamer ist, das bedeutsamere Cannabinoid.



    (2) Auf der Verpackung sind folgende Warnhinweise anzubringen:

    1. als Text: „Der Konsum von Cannabis kann zu einer Abhängigkeit und weiteren gesundheitlichen Problemen führen. Kinder und Jugendliche können durch den Gebrauch von Cannabis in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Arzt oder die nächste Drogenberatungsstelle.“,

    2. als Text: „Nur für Erwachsene. Für Kinder und Jugendliche unzugänglich aufbewahren.“,

    3. als Text: „Nehmen Sie unter Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“ und

    4. eine Warnung vor dem Konsum von Cannabis während Schwangerschaft und Stillzeit in Form eines Piktogramms in der Mindestgröße von vier Quadratzentimetern.



    (3) Cannabis darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache und in gut lesbarer Schrift enthalten muss:

    1. eine Aufzählung von Informationen, die vor dem Cannabiskonsum bekannt sein müssen:

    a) Gegenanzeigen,

    b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,

    c) Wechselwirkungen mit Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Cannabis beeinflussen können,

    d) folgende Warnungen und Informationen:

    aa) „Konsumieren Sie Cannabis gemeinsam mit Medikamenten nur nach Rücksprache mit Ihrem Arzt oder Apotheker.“,

    bb) „Schwangeren und Stillenden wird nachdrücklich vom Cannabiskonsum abgeraten.“,

    cc) „Der Konsum von Cannabis kann die Konzentrationsfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Koordination beeinträchtigen. Bedienen Sie daher keine Maschinen und nehmen Sie unter dem Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“

    2. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über

    a) Dosierung,

    b) Art der Anwendung und Wirkungsdauer,

    c) Hinweise für den Fall der Überdosierung,

    d) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung das Verkaufspersonal in den Cannabisfachgeschäften zu befragen,

    e) Empfehlungen zum tabakfreien und oralen Konsum sowie zu verbrennungsfreien Konsumformen,

    3. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Cannabis eintreten können sowie bei Nebenwirkungen zu ergreifende Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist,

    4. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.



    (4) Cannabis darf in Cannabisfachgeschäften nur in Behältnissen mit einem Verschluss oder einer sonstigen Sicherheitsvorkehrung abgegeben werden.



    (5) Die Gestaltung der Warnhinweise, Packungsbeilage und Piktogramme nach Absatz 2 und 3 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.



    § 10

    Verbraucherschutz


    (1) Es ist verboten, Cannabis in den Verkehr zu bringen,

    1. wenn es nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist,

    2. wenn es mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder Zusatzstoffe enthält, die nicht deutlich gekennzeichnet sind,

    3. wenn es mit Tabak oder Tabakprodukten vermischt wurde,

    4. wenn es mit Alkohol vermischt oder in Alkohol aufgelöst wurde,

    5. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;

    6. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei Cannabis nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.



    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

    1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

    a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Cannabis beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

    b) das Inverkehrbringen von Cannabis zu verbieten, für dessen Ausgangsstoffe Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel verwendet worden sind,

    c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Cannabis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;




    Artikel 2

    Änderung des Betäubungsmittelgesetzes




    Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:



    „(5) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Cannabis im Sinne von § 3 des Cannabiskontrollgesetzes. Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die Anlagen I bis III zur Klarstellung der Regelung nach Satz 1 durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung spätestens bis zum Inkrafttreten des Cannabiskontrollgesetzes anzupassen.“



    2. In § 19 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben.



    3. § 24a wird aufgehoben.





    Artikel 3

    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes





    Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), da durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Dem § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Ordnungswidrig handelt auch, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl im Blutserum eine Konzentration von 5,0 ng/ml oder mehr aktives Delta-9 Tetrahydrocannabinol (aktives THC) gemessen wurde.“

    2. In der Anlage (zu § 24a) werden die Wörter „Cannabis“ und „Tetrahydrocannabinol (THC)“ gestrichen.





    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2021 in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 09. April 2021



    Der Bundespräsident


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