Mit sofortiger Wirkung ist der Verkauf von Weihnachsgebäck nut in der Zeit zwischen dem 01. Advent und dem 10. Januar des Folgejahres erlaubt.
Bäcker dürfen ab dem 01. Oktober mit der Weihnachtsbäckerei beginnen und haben jene am 02. Januar des Folgejahres einzustellen.
Verstösse werden mit Geldbusse, im Wiederholungsfall mit Geschäftsschliessung bestraft!
Diese Massnahmen sind nötig um der Unsitte Herr zu werden, Weihnnachgebäck bereits im Spätsommer anzubieten.
Gegeben zu Braunschweig
am 7.Tage des Herrn, im Oktober, im Jahre des Herrn 2023
Dr. Zinke
Ministerialdirektor