Präsidium des Deutschen Bundestages
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Sehr geehrte Kollegen und Kollegen,
über nachfolgenden Antrag wird für exakt zweiundsiebzig Stunden debattiert werden:
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Siebzehnte Wahlperiode
Drucksache XVII/XXX
Gesetzentwurf
der Sozialdemokratischen Fraktion
Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)
Anlage 1
Anni Rosenthal und Fraktion
Begründung
Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, den Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern und den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stärken. Es ist wichtig sicherzustellen, dass Werkverträge nicht als Mittel zur Umgehung von Arbeitsrechten und Tarifverträgen genutzt werden.
Die Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) definieren klar den Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen. Werkverträge, bei denen die Arbeitsleistung nicht aufgrund einer Überlassung erfolgt, unterliegen nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Dadurch wird vermieden, dass Werkverträge als verdeckte Formen von Leiharbeit missbraucht werden.
Die Einführung des § 1a AÜG gewährleistet, dass Betriebsräte bei Ausgliederungen, bei denen Werkverträge zum Einsatz kommen, ein Mitbestimmungsrecht haben. Dies stärkt ihre Rolle bei der Sicherung der Arbeitsbedingungen und schützt die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Zusätzlich wird sichergestellt, dass Tarifverträge, die für das Unternehmen gelten, auch beim Subunternehmen Anwendung finden, wenn die Arbeitsleistung aufgrund eines Werkvertrags erbracht wird. Dies gewährleistet eine einheitliche Anwendung von Tarifverträgen und verhindert Lohn- und Sozialdumping.
Die Beweislastumkehr im Zusammenhang mit Werkverträgen stellt sicher, dass Unternehmen nachweisen müssen, dass es sich nicht um verdeckte Leiharbeit handelt. Dies schützt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ausbeutung und fördert die Transparenz in Bezug auf die Beschäftigungsverhältnisse.
Mit diesem Gesetzentwurf werden die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestärkt und faire Arbeitsbedingungen gefördert, während gleichzeitig die unternehmerische Flexibilität gewahrt bleibt. Es wird angestrebt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzustellen.