(Debatte) Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UZwG

  • Sehr geehrte Koleginnen und Kollegen,

    die Bundesregierung hat folgenden Gesetzentwurf dem Bundesrat zukommen lassen.

    Für die Debatte stehen 3 Tage zur Verfügung.



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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UZwG



    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UZwG


    Vom ...


    Artikel 1

    Änderung des UZwG


    Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:


    1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), Reizstoffe und Explosivmittel.“


    2. § 13 Absatz 3 wird ergänzt und wie folgt gefasst: „(3) Die Anwendung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser) ist anzudrohen.“


    3. § 14a wird ergänzt und wie folgt gefasst:


    „§ 14a Distanz-Elektroimpulsgeräte


    Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten entsprechend für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser).“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.











    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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