(Debatte) Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  • Sehr geehrte Koleginnen und Kollegen,

    die Bundesregierung hat folgenden Gesetzentwurf dem Bundesrat zukommen lassen.

    Für die Debatte stehen 3 Tage zur Verfügung.


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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Zuverdienstgrenzen




    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Zuverdienstgrenzen


    Vom ...


    Artikel 1

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung wird wie folgt geändert:


    In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." ersetzt.


    Artikel 2

    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch".


    2. § 34 wird wie folgt gefasst:


    „§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


    (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.


    (2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine


    1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

    2. Erziehungsrente oder

    3. andere Rente wegen Alters."


    3. § 42 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilrente" die Wörter „in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente" eingefügt.


    b) Absatz 2 wird aufgehoben.


    4. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    a) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und wird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)" durch die Angabe „(§ 42 Absatz 1)" ersetzt.


    b) Satz 2 wird aufgehoben.


    5. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.


    6. § 96a wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.


    b) Absatz 1b wird aufgehoben.


    c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „0,81fache der jährlichen" durch die Wörter „9,72fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „0,89fache der jährlichen" durch die Wörter „10,68fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    bb) Satz 2 wird aufgehoben.


    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) In Satz 3 werden die Wörter „das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" durch die Wörter „die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme" ersetzt.


    bb) Satz 4 wird aufgehoben.


    e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt:


    „(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.


    (6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.


    (7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.


    (8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).


    (9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann."


    7. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter „und zu den Folgen für den Hinzuverdienst" gestrichen.


    8. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor Erreichen der Regelaltersgrenze" die Wörter „sowie eine einmalige Leistung wegen Todes" eingefügt.


    9. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    10. § 302 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung."


    b) In Absatz 7 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.


    11. § 313 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 5 wird die Angabe „1b und" gestrichen.


    b) In Absatz 8 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.


    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


    Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst: „§ 27b (weggefallen)".


    2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: „§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend."


    3. § 27a wird wie folgt geändert:


    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:


    „(1a) Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."


    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.


    bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.


    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,51fache" durch die Angabe „0,65fache" ersetzt.


    bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.


    ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.


    4. § 27b wird aufgehoben.


    5. § 106 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:


    „(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."


    b) Absatz 9 wird aufgehoben.


    Artikel 4

    Änderung des Betriebsrentengesetzes


    § 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes wird wie folgt gefasst:


    „Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen."


    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.



    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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