(Debatte) Änderung des Handelsgesetzbuchs

  • Sehr geehrte Koleginnen und Kollegen,

    die Bundesregierung hat folgenden Gesetzentwurf dem Bundesrat zukommen lassen.

    Für die Debatte stehen 3 Tage zur Verfügung.



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen




    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen


    Vom ...


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    "(4) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren."


    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


    Der Elfte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird wie folgt gefasst:


    „Elfter Abschnitt

    Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen


    Artikel 47

    § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 3

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 147 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    "(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht."


    Artikel 4

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird § 19a wie folgt geändert:


    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.


    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 5

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert:


    1. § 14 b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, fünf Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch 1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a); 2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer; 3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 schuldet, für den Leistungsempfänger. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er 1. nicht Unternehmer ist oder 2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet."


    2. In § 26a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.


    3. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt:


    „(32) § 14b Absatz 1 und § 26a Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gelten erstmals für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 6

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.





    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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