(Debatte) Änderung des Waffengesetzes

  • Sehr geehrte Koleginnen und Kollegen,

    die Bundesregierung hat folgenden Gesetzentwurf dem Bundesrat zukommen lassen.

    Für die Debatte stehen 3 Tage zur Verfügung.


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    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen









    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung

    waffenrechtlicher Personenüberprüfungen


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Waffengesetzes


    1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 folgende Angaben zu den §§ 6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden“.


    2. Dem § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) Die nach Absatz 5 zuständige Behörde ist befugt, von Amts wegen Einstufungsentscheidungen für Modellreihen von Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 zu treffen. Absatz 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“


    3. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    (5) „ Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Sie kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen.“


    4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Nummer 1 letzter Halbsatz, in Nummer 3 erster Halbsatz und in Nummer 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    3. „die Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die zuständige Behörde der Landespolizei oder die zentrale Polizeidienststelle oder das zuständige Landeskriminalamt und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde schließen in ihrer Stellungnahme das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden Prüfung nach

    Absatz 2 Nummer 4 ein.“


    bb) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Tatsachen bekannt sind“ durch die

    Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.


    cc) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.


    5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“

    durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.


    b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:

    1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,

    2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten fünf Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,

    3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,

    4. des Zollkriminalamts,

    5. der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Gesundheitsbehörde sowie

    6. der Gesundheitsbehörden, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte.“


    c) In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.


    6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    (1) Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

    (2) Erlangen die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder erlangen die in § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, so sind sie zum Nachbericht verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Daten zu speichern sind oder durch andere Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Daten für die Erfüllung der Nachberichtspflicht bereitstehen.

    (3) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, so hat sie die nach den Absätzen 1 und 2 zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit Angabe des Grundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich von diesen Behörden zu löschen. Im Übrigen sind die gespeicherten personenbezogenen Daten drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen.


    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    Erlangen andere als die in den §§ 5 und 6 genannten Behörden Kenntnis vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 verfügt oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hierzu darf die andere Behörde, soweit bekannt, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person an die örtliche Waffenbehörde übermitteln. Die örtliche Waffenbehörde bestätigt den Eingang. Ist die örtliche Waffenbehörde nach Satz 1 nicht die nach § 49 für die betreffende Person zuständige Waffenbehörde, so übermittelt sie die von der anderen Behörde empfangenen Daten unverzüglich an die zuständige Waffenbehörde; die von der anderen Behörde empfangenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Ergibt die Prüfung der zuständigen Waffenbehörde, dass die betreffende Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, übermittelt die andere Behörde der zuständigen Waffenbehörde auf deren Ersuchen unverzüglich ihre Erkenntnisse nach Satz 1 über diese Person. Ist die betreffende Person kein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, hat die Waffenbehörde die empfangenen personenbezogenen Daten unverzüglich nach der Prüfung zu löschen.


    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden

    Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.“



    Artikel 2

    Änderung des Bundesjagdgesetzes

    Das Bundesjagdgesetz wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind.“



    Artikel 3

    Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden



    § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

    2. Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe h eingefügt: „h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;“.


    Artikel 4

    Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG



    Das Bundesverfassungsschutzgesetz wird wie folgt geändert:

    1. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.


    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.






    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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