Folgender Antrag wurde eingereicht:
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Drucksache: TH003/XXX
G e s e t z e n t w u r fdes berufenen Bürger Dr. Konrad Wolff
Entwurf eines Gesetzes zur Ertüchtigung der terrorismusbezogenen Gefahrenabwehr durch die Landespolizei
A) Problem
Der internationale Terrorismus stellt eine erhebliche Bedrohung für Leib und Leben aller Bundesbürger sowie die Integrität der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und Institutionen dar. Die jüngste, islamistisch motivierte, Ermordung in Dresden hat dabei erhebliche Vollzugsdefizite offenbart. Auf Grund der Geschehnisse ist eine Prüfung der Sach- und Rechtslage angezeigt, die nach Auffassung der Antragsstellers zu dem Ergebnis führt, Nachbesserungsbedarf festzustellen und die bereits vorhandenen Rechtsgrundlagen durch Ergänzungen zu vervollständigen und zu konkretisieren.
B) Lösung
Der Antrag widmet sich der Ergänzung des Maßnahmenkatalogs der §§ 31 ff. PAG, die sich mit den besonderen Maßnahmen der Datenerhebung befassen. Die bereits vorhandenen Rechtsgrundlagen werden durch eine Möglichkeit zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung flankiert.
C) Alternativen
Parallel dazu sollte eine straf- und ausländerrechtliche Effektuierung der Rechtslage angestrebt werden. Dies ist Aufgabe der Landesregierung.
D) Kosten
Keine.
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes zur Ertüchtigung der terrorismusbezogenen Gefahrenabwehr durch die Landespolizei
(TerrorErtüchtG)
vom 1 5. 1 1 . 2 0 2 0
Artikel 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 04. Juni 1992, das zuletzt durch Gesetz vom 06. Juni 2018 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 34e ein neuer § 34f mit der Überschrift "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" angefügt.
2. Nach § 34e wird ein neuer § 34f angefügt, der wie folgt gefasst wird:
§ 34f
Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, die in § 129a Absätze 1 und 2, § 212 Abs. 1 sowie §§ 174, 176 und 177 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, oder
2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat begehen wird, die in § 129a Absätze 1 und 2, § 212 Abs. 1 sowie §§ 174, 176 und 177 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, oder
3. gegen die Person eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung (§ 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) ergehen könnte.
(2) Die Polizei verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verantwortlichen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden.
(3) § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten nicht zulässiger weise weiter verarbeitet werden, sind die Daten innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.
(5) Die Polizei kann die zur Durchsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung notwendigen Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
1. eine Person vorladen; oder
2. einer Person eine Meldeauflage erteilen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hiermit eröffne ich die Debatte.
Die Debatte dauert 72 Stunden und endet 20.11.2020 um 18:05 Uhr.
Der Antragsteller hat das Wort,