[III/18] ZUSTIMMUNGSPFLICHTIG | Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)

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    Bundesrat



    Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,



    wir kommen zur 48-stündigen Abstimmung über folgenden, vom Bundestag beschlossenen, Gesetzesentwurf. Entsprechend des Grundgesetzes handelt es sich hierbei um ein ZUSTIMMUNGSPFLICHTIGEN Gesetz


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler



    An den

    Präsidenten des Bundesrates

    Herrn Ministerpräsidenten

    Tom Schneider



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

    Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG) mit Begründung und Vorblatt.



    Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.



    Mit freundlichen Grüßen



    Theodor Leybrock

    Bundeskanzler





    bundesrat_1.pngB u n d e s r a t







    Drs. BR/XXX



    GESETZENTWURF

    der Bundesregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)





    A. Problem und Ziel

    [Beschreibung des Problems]



    B. Lösung

    Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt.



    Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt.



    Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.



    Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann.



    Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.



    C. Alternativen

    Weiterhin diskretionäre Anpassungen.



    D. Kosten

    Die entstehenden keine direkten Kosten.





    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression

    (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)



    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes



    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),

    das zuletzt durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    § 32a wird wie folgt gefasst:

    Es wird ein Absatz 2 angefügt, welcher wie folgt gefasst wird:

    „(2) Die in Absatz 1 normierte Tarifformel ist jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraumes und erstmals zum 1. Januar 2022 an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Für diese Indexierung ist ein Referenzwert zu verwenden, der nach folgender Formel ermittelt wird: R = ( (1 /+ A) / (1 + B ) ) * (1 + C).

    Dabei sind:

    R = zu bestimmender Referenzwert zur Indexierung der Tarifformel für den Veranlagungszeitraum t,

    A = endgültige Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Statistischem Bundesamt,

    B = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorvorausgehenden Kalenderjahr,

    C = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorausgehenden Kalenderjahr.

    Zur Tarifindexierung sind der erste y-Koeffizient und der erste z-Koeffizient der Tarifformel durch den Referenzwert zu dividieren; die drei Konstanten der Tarifformel sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren. Die so geänderten Werte der Tarifformel sind auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden. Alle acht Tarifeckwerte sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren und auf volle Euro-Beträge zu runden.

    Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im 4. Quartal des dem Veranlagungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres."





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





    Begründung



    Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt. Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt. Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.

    Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann. Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.

  • Ich stelle fest, dass der von der Bundesregierung eingereichte Gesetzesentwurf auf der Drucksache III/18 die notwendige Mehrheit bei Zustimmung der Länder Bayern, Niedersachsen und Thüringen, bei einer Enthaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erreicht hat. Es wird dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt.

  • Falk Hildebrandt

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  • Falk Hildebrandt

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