Parteienrecht: Auflösung, Mitgliederanzahl?

  • Hallo zusammen,


    aus gegebenen Anlass öffne ich mal diesen Thread. Ich habe mir einige Fragen bzgl. unserem Parteienrecht gestellt.

    Dies ist unter anderem bei uns im vDG §6 &§7 geregelt. Eine Partei kann demnach gegründet werden, wenn die erforderliche Anzahl an Gründungsmitgliedern erreicht wird. Ist diese Hürde jedoch erstmal übersprungen, so besteht eine Partei theoretisch für die Ewigkeit (Ausnahme §7vDG)... Liege ich hier richtig?


    Was passiert jedoch, wenn die Partei keine aktiven Mitglieder mehr hat?

    --> Jede(r) Mitspieler*in kann aktuell das "Konstrukt" einer "inaktiven" Partei nehmen, das Wahlprogramm inhaltlich nach seinen Vorlieben ändern und diese dann nutzen, um an Bundestagswahlen teilzunehmen ("Zur Einreichung von Listen sind ausschließlich Parteien berechtigt" §12 vDG).




    Vielleicht habe ich aber auch nicht alles auf dem Schirm... Daher lasse ich mich gerne eines besseren belehren :)

  • Wolfgang von Hohenecken

    Hat den Titel des Themas von „Parteienrecht: Auflösung, Mitgliederanzahl“ zu „Parteienrecht: Auflösung, Mitgliederanzahl?“ geändert.