Debatte IV/00 |Übernahme der Geschäftsordnung der vorangegangenen Legislaturperiode

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    zur Debatte steht nun ein Antrag zur Übernahme der Geschäftsordnung der vorangegangenen Legislaturperiode . Die Debatte dauert 48 h.

  • Begibt sich mit Mund-Nasenschutz zum Rednerpult. Am Pult angekommen nimmt er die Maske ab und beginnt ins Mikrofon zu sprechen.



    Sehr geehrter Herr Präsident,
    Geschätzte Abgeordnete,

    Werte Anwesende,


    grundsätzliche stimme ich der Übernahme der Geschäftsordnung aus der vergangenen Legislaturperiode zu, muss jedoch anmerken, dass aus juristischer Sicht eine Änderung des § 33 Abs. 1 von Nöten ist. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 14. September 2020 festgestellt, dass die zeitliche Befristung der Möglichkeit zur Stellung von Nachfragen auf die Antwort der Staatsregierung auf eine Anfrage auf 24 Stunden die Abgeordneten des Bayerischen Landtages in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 2 der Bayerischen Landesverfassung verletzt. Die besagten 24 Stunden reichen in der Ansicht des Obersten Gerichts nicht aus, um das Recht der Abgeordneten aus Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 2 BV in ausreichender Weise zu gewährleisten. Zugleich gebe es im besagten Fall ein Machtungleichgewicht zu Gunsten der Staatsregierung, welche zur Beantwortung einer Anfrage 72 oder in Ausnahmefällen sogar 144 Stunden Zeit zur Beantwortung einer Anfrage hat.


    Ungeachtet meiner persönlichen Meinung zu diesem Urteil ist es daher dringend notwendig, denn § 33 Abs. 1 der vorliegenden Geschäftsordnung abzuändern. Da das OG das generelle Setzen einer zeitlichen Frist jedoch nicht beanstandet hat, schlage ich vor, das Problem sehr einfach zu lösen und einfach die Frist zu erhöhen, innerhalb welcher eine Nachfrage auf eine Antwort der Staatsregierung auf eine Anfrage gestellt werden kann. Ich würde deshalb die Frist aus § 33 Abs. 1 auf 72 Stunden erhöhen. In diesem Zuge schlage ich jedoch auch vor, der Staatsregierung für die Beantwortung von Nachfragen eine längere Frist einzuräumen, um das vom Obersten Gericht angesprochene Machtgleichgewicht herzustellen und dem Urteil Rechnung zu tragen. Aus der längeren Frist zur Stellung von Nachfragen werden nämlich unausweichlich auch längere und umfangreichere Nachfragen resultieren. Folglich soll der Staatsregierung dabei auch eine angemessene Frist zur Beantwortung derselben zugestanden werden. Ich schlage daher vor, auch die Frist aus § 33 Abs. 2 ebenfalls auf 72 Stunden zu erhöhen.


    Vielen Dank!



    Setzt seine Maske auf und begibt sich wieder auf seinen Platz.

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    Administrator


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