OG D 4/22 - Erfolgreicher Einspruch in Sachen Lefévre . /. Moderation der v Bundesrepublik

  • OBERSTES GERICHT

    – OG D 4/22 –



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    Im Namen der Spielerschaft



    In dem Einspruchsverfahren festzustellen:



    1. Die Verwarnung durch die Moderation vom 11. Dezember 2022 wird aufgehoben.
    2. Die Moderation wird dazu verpflichtet, die festgesetzten Strafpunkte zu löschen.
    3. Hilfsweise: Die Verwarnung wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Moderation zurückverwiesen.


    Antragsteller: Herr Nathan Lefévre, vertreten durch sich selbst;


    Antragsgegner: Moderation der vBundesrepublik, vertreten durch Frau Kathrin Hirsch;


    hat das Oberste Gericht - zweite Kammer - unter Mitwirkung der Richterin und der Richter


    Berenson,


    Christ-Mazur,


    Kratzer,


    von Schöneberg


    am 19. Februar 2023 beschlossen:


    1. Die Verwarnung durch die Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2022 wird aufgehoben.

    2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die festgesetzten Strafpunkte zu löschen.

    3. Die Sache wird an die Antragsgegnerin zurückverwiesen.


    Gründe:


    Der Antragsteller hat die zweite Kammer des Obersten Gerichts angerufen und um Rechtsschutz mit dem Ziel, die Aufhebung einer durch ihm durch die Antragsgegnerin erteilten Verwarnung in Höhe von zehn Strafpunkten auf Grund von Trolling und Diskriminierung sowie die Löschung der festgesetzten Strafpunkte zu erwirken, ersucht.


    A.


    I.


    Zum streitgegenständlichen Sachverhalt ist grundlegend wie folgt auszuführen:


    1. Der Antragsteller hat einen Account auf vTwitter, dem damaligen Twitter-Äquivalent der Politiksimulation vBundesrepublik, betrieben. Am 11. und 12. Oktober 2022 hat er sich dort im Zuge einer dort stattfindenden Debatte über Transsexualität und dem politischen Umfang mit jener Angelegenheit wie folgt zu äußern vermocht. Am 11. Oktober 2022 hat er sich um 23:53 Uhr wie folgt geäußert: "Psychiatrische Gutachten für psychische Störungen sind durchaus sinnvoll. Weiters finde ich Ihre Wahl von 'trans' als Adjektiv zur bewussten Normalisierung solcher entarteten Lebensentwürfe einfach nur erbärmlich. Bei den Erkrankten handelt es sich um sog. Transmenschen nicht trans Menschen." Am 12. Oktober 2022 hat sich dieser um 00:32 Uhr wie folgt geäußert: "Was ist bitte daran menschenverachtend, psychische Erkrankungen therapieren zu wollen, anstatt die Betroffenen in ihren Vorstellungen zu bestärken? Man sagt doch auch nicht zu einem paranoiden Schizophreniker, die Stimmen seien real." Schlussendlich hat der Antragsteller am 12. Oktober 2022 um 21:32 Uhr mit "Sie haben absolut recht. Männer, die sich Perücken aufsetzen und behaupten, sie seien jetzt Frauen, sind lächerlich. Trotzdem gehört ihnen geholfen, was sie ja verhindern wollen." die letzte der streitgegenständlichen Verwarnung zu Grunde liegende Äußerung getätigt.


    2. Daraufhin hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Verwarnung in Höhe von zehn Strafpunkten erteilt. Sowohl der Tatbestand des Trollings i. S. v. § 8 I Nr. 2 i. V. m. § 9 ModAdminG a. F. als auch der Tatbestand der Diskriminierung i. S. v. § 8 I Nr. 4 i. V. m. § 11 II ModAdminG a. F. seien erfüllt. Wegen der besonderen Schwere der behaupteten Verstöße sei auf 10 Strafpunkten zu erkennen gewesen.


    II.


    Der Antragsteller hält seine Anträge für zulässig und begründet und beantragt, die fragliche Verwarnung aufzuheben. Diese sei schon formell rechtswidrig, da sich die Begründung in der Wiederholung der vermeintlich einschlägigen Tatbestände erschöpfe. Zudem sei zu bezweifeln, ob die Moderation überhaupt Beiträge auf vTwitter sanktionieren könne; es lägen weder Trolling noch Diskriminierung vor.


    III.


    Da sich die Begründung der Moderation im Wesentlichen auf die wiederholte Nennung der vermeintlich einschlägigen Tatbestände ohne konkreten Bezug auf die der Verwarnung zu Grunde liegenden Äußerungen beschränkt, hat die Kammer am 14. Februar 2023 einen Hinweisbeschluss erlassen, mit dem nähere Informationen über die konkreten Aspekte, die die Antragsgegnerin zum Erkennen auf den Tatbestand des Trollings i. S. v. § 8 I Nr. 2 i. V. m. § 9 ModAdminG a. F. und den Tatbestand der Diskriminierung i. S. v. § 8 I Nr. 4 i. V. m. § 11 II ModAdminG a. F. sowie zur Zumessung des Höchststrafmaßes von 10 Strafpunkten verleitet haben, eingeholt werden sollten. Eine Erwiderung ist ebenso wenig wie ein Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme erfolgt; auch sonst blieb der Sachverhalt durch die Antragsgegnerin unkommentiert.


    B.


    Die Anträge sind zulässig. Der Rechtsweg ist nach § 4 III Nr. 2 ModAdminGG eröffnet; die Form- und Fristerfordernisse aus § 19 ModAdminGG sind gewahrt.


    C.


    Die Anträge sind auch begründet. Die angegriffene Verwarnung ist schon formell rechtswidrig.


    I.


    1. Die formelle Rechtmäßigkeit bei Entscheidungen der Moderation ist dann strittig, wenn die Zuständigkeit der Moderation für die Entscheidung über einen möglicherweise zu sanktionierenden Sachverhalt strittig ist, oder möglicherweise Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Moderation, Administration und SimOff-Gerichtsbarkeit nicht eingehalten wurden. So liegt es hier, da durch den Antragsteller die Begründung insoweit gerügt wird, als dass sie sich in der Begründung der vermeintlich einschlägigen Tatbestände erschöpfe.


    2. Im Verfahren ist eine hinreichende Auseinandersetzung der Moderation mit einem Sachverhalt unerlässlich; diese muss diese spätestens im gerichtlichen Verfahren erkennen lassen. Nach § 9 II Sätze 1 und 4 ModAdminGG ist die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion "kurz zu begründen", wobei die "wesentlichen tatsachenbezogenen und normativen Grundlagen" und "welche wesentlichen Gesichtspunkte zur Strafzumessung geführt haben" erkennen zu lassen sind. Demgemäß ist es nicht erforderlich, dass die Moderation Ausführungen zur Prüfung aller Verbotstatbestände in ihre Begründung einer Sanktion aufnimmt. Spätestens jedoch im gerichtlichen Verfahren hat die Moderation sämtliche Erwägungen, die in die fragliche Entscheidungsfindung eingeflossen sind, offenzulegen; andernfalls würde es dem Obersten Gericht verunmöglicht, den Sachverhalt zweifelsfrei von Amts wegen, zu prüfen, ob die Sanktion materiell rechtmäßig ist, und, ob die Moderation ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Dieser Fall ist daher mit einer unterlassenen Begründung i. S. v. § 19 VII Satz 2 Nr. 1 ModAdminGG gleichzusetzen und im Sinne des Antragstellers (vgl. 1 OGE 2, 155 <158>; OG, Beschluss der zweiten Kammer vom 23. Januar 2023 - OG D 2/22) auszulegen.


    II.


    Diesen Maßstäben genügt die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung nicht. Diese erschöpft sich nämlich in der Wiederholung der vermeintlich einschlägigen Tatbestände und in das Aufstellen von Behauptungen, ohne konkret auf die durch den Antragsteller getätigten Aussagen abzustellen. Im gerichtlichen Verfahren hat sich die Antragsgegnerin nicht zu äußern vermocht, womit es dem Gericht verunmöglicht wird, die Erwägungen der Antragsgegnerin, die zur Strafzumessung geführt haben, nachzuvollziehen. Somit ist es nicht möglich, Ermessensfehlerhaftigkeit auszuschließen.


    III.


    Die Sache wird an die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.


    1. Die Kammer kann bei Verfahrensmängeln die Entscheidung ohne Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit aufheben und zurückverweisen, sofern die materielle Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Dabei ist die Bewertung, ob eine erneute und einem rechtmäßigen Verfahren zugrundeliegende Bewertung und Entscheidung zielführend ist, entscheidend (vgl. 1 OGE 2, 155 <158>; OG, Beschluss der zweiten Kammer vom 23. Januar 2023 - OG D 2/22).


    2. Nach diesen Maßstäben ist die Sache an die Moderation zurückzuverweisen. Bei dem Nichterfüllen der Begründungserfordernisse handelt es sich um einen Verfahrensfehler (§ 19 VII Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 ModAdminGG). Eine erneute Entscheidung ermöglicht der Moderation die erneute Prüfung der Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung der von dem Einspruchsführer in seinem Schriftsatz geäußerten materiellen Bedenken. Sie ist demnach vorliegend zweckmäßig.


    D.


    1. Auf eine mündliche Verhandlung wurde nach § 17 IV ModAdminGG verzichtet.


    2. Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen und ist unanfechtbar.


    Berenson | Christ-Mazur | Kratzer | von Schöneberg

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Dr. Viktoria Christ-Mazur

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