[Stellungnahme] BR/146 - Gesetzesvorlage nach 76 (2) - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme

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    Bundesrat


    Verehrte Kolleginnen und Kollegen,


    dem Präsidium wurde aus dem Bundestag eine Vorlage nach Art. 72 (2) GG über ein Gesetzesentwurf vorgelegt. Ich fühle mich da mal angesprochen und reiche diesen dem Rat für mögliche Stellungnahmen und evtl. Fragen an die Regierung weiter.

    Dafür stehen uns 72 Stunden zur Verfügung.





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    Bundesrat

    Drucksache BR/146



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung




    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme


    A. Problem und Ziel


    Seitdem Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine sind die Gas- und Strompreise massiv gestiegen. Trotz zahlreicher Maßnahmen, die die Bundesregierung bereits umgesetzt hat, verbleiben die Preise für Erdgas und Wärme in Deutschland und Europa sowie die sich daraus ergebenden Belastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen weiterhin auf sehr hohem Niveau. Zugleich droht ein weiterer Anstieg dieser Preise. Vor diesem Hintergrund sind weitere Maßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen verfolgen nicht nur das Ziel, durch die Ausweitung des Angebots einen weiteren Anstieg der Preise für Erdgas und Wärme zu verhindern. Sie sollen vor allem zu einer spürbaren Entlastung bei privaten, gewerblichen, gemeinnützigen und industriellen Letztverbraucherinnen und -verbrauchern sowie Kundinnen und Kunden führen.



    B. Lösung


    Mit dem vorliegenden Gesetz werden Preisbremsen zur Entlastung von Letztverbraucherinnen und -verbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas sowie Kundinnen und Kunden von Wärme (jeweils zum Beispiel private, gewerbliche oder gemeinnützige) eingeführt. Die Entlastung bestimmt sich nach einem Kontingent des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis. Kleine und mittlere Letztverbraucher mit Standardlastprofil (SLP-Kunden) oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, erhalten von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde; Industriekunden erhalten von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je Kilowattstunde. Die Lieferanten erhalten insoweit einen Anspruch auf Erstattung gegen die Bundesrepublik Deutschland.



    C. Alternativen


    Keine, Die Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sind erforderlich zur Abfederung der stark gestiegenen Kosten für diese Energieträger.






    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme



    (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)




    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Zweck des Gesetzes



    Dieses Gesetzes ist auf Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und von Wärme anzuwenden, das oder die


    1. nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den Artikel 2 (1) , 3 (1), 4 und 5 vorgesehen sind, oder


    2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den Artikel 2 vorgesehen sind, und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.


    (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach den zeitlichen Anwendungsbereich von Artikel 2 (1) und (2) bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängern.



    Artikel 2

    Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher

    (1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.


    Entlastung mit Wärme belieferter Kunden

    (2) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunternehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig.



    Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden

    (3) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach Artikel 2 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach Artikel 6 ermittelten Differenzbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen.


    (2) Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Er ist nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.


    Artikel 3

    Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas

    (1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach Artikel 4 und dem Entlastungskontingent nach Artikel 5, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze und sodann geteilt durch Zwölf. Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden

    Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme

    (2) Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach Artikel 6 und dem Entlastungskontingent nach Artikel 7, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze und sodann geteilt durch Zwölf. Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der monatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.


    Artikel 4

    Differenzbetrag für Gas



    (1) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 2. Der Differenzbetrag nach Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 2 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt.


    (2) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

    1. die einen Anspruch nach Artikel 2 (1) haben, 12 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;

    2. die einen Anspruch nach den §§ 6 oder 7 Absatz 2 haben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (1) Dieser Teil ist anzuwenden auf


    1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und


    2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.



    Artikel 5

    Entlastungskontingent für Gas


    (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,


    1. die einen Anspruch nach Artikel 2 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, die vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich. Oder 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne bezogenen leitungsgebundenen Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat


    Artikel 6

    Differenzbetrag für Wärme


    (1) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 2. Der Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 2 den Arbeitspreis gemäß Satz 1 übersteigt.


    (2) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnahmestellen,


    1. die Artikel 2 (2) erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;

    2. die Artikel 2 Absatz 3 (1) erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder

    3. die Artikel 2 Absatz 3 (2) erfüllen, 9 Cent pro Kilowattstunde vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.



    Artikel 7

    Entlastungskontingent für Wärme


    Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,


    1. 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;

    2. 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;3. 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.



    Artikel 9

    Inkrafttreten


    (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft Verkehr und Digitalisierung gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.


    (2) Die Artikel 2 bis 7 treten vorbehaltlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.







    Begründung

    siehe Vorblatt

  • Herr Präsident,


    der Freistaat Bayern zitiert Bundesminister Lando Miller herbei. Gegenleistungen für das Zahlen des sog. "Entlastungsbetrages" an die betroffenen Unternehmen sollen nicht erfolgen?

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Verehrte Frau Kollegin Dr. Oxana Koslowska ,


    wollen wir bevor das Präsidium jemanden aus der Bundesregierung herbei zitiert, nicht erst mal das Fragerecht ausüben und uns an die hiesige Vertretung der Bundesregierung wenden?
    Wenn Ihre Frage unbeantwortet bleibt, ist das Präsidium sehr gerne Bereit die Regierung heran zu zitieren.

  • Herr Präsident,


    Herr Miller dürfte doch als zuständiger Fachminister am besten informiert sein? Entsprechend würde der Freistaat Bayern dies so aufrechterhalten.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Übernimmt die Sitzungsleitung


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Liebe Mitglieder des Hauses,


    nach Artikel 13 Abs. 2 zitiere ich den Bundeswirtschaftsminister Herrn Lando Miller herbei um die gestellten Fragen zu beantworten.

    Das Präsidium bittet um schnellstmögliche Antwort.


    Vielen Dank!

  • Herr Präsident,


    der Freistaat Bayern zitiert Bundesminister Lando Miller herbei. Gegenleistungen für das Zahlen des sog. "Entlastungsbetrages" an die betroffenen Unternehmen sollen nicht erfolgen?


    Herr Präsident,

    Frau Koslowska,


    ich denke die Frage kann ich schnell beantworten. Es werden keine Gegenleistungen eingefordert, das ist richtig. Jetzt geht erst einmal nur um eine schnelle Entlastung unserer Wirtschaft und der Verbraucher, damit sie von den hohen Energiekosten nicht erdrückt werden. Das passiert ohne, das wir eine Gegenleistung erwarten. Natürlich wird ein sparsamer Verbrauch erwartet, da wir die Kosten nur bis zu einem gewissen Punkt abdecken können. Wer sich nicht sparsam verhält, der wird letztlich trotzdem Mehrkosten haben.

  • schaut ob Sie sich heute ,,männlich'' gekleidet hat


    Vielen Dank, Herr Bundeskanzler.


    Um es nochmal klarzustellen, bei mir handelt es sich um eine Frau Präsidentin. Fehler passieren mal, in Zukunft aber darauf achten wer - vom Rednerpult aus - hinter ihnen sitzt.


    Hat der Freistaat Bayern noch nachfragen?

  • Gemeint war eine staatliche Gegenleistung an die in den Zwang genommenen Unternehmen, verzeihen Sie, dass das nicht durchgedrungen ist. Soll das erfolgen?

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Frau Präsidentin,

    Frau Koslowska,


    verzeihen Sie aber ich verstehe Ihre Frage nicht ganz. Was meinen Sie mit "in den Zwang genommen"? Wenn Sie das näher erläutern, könnte ich versuchen Ihre Frage zu beantworten.

  • Frau Präsident, Ella von Angern


    aufgrund des vorhandenen Redebedarfs beantragt der Freistaat Bayern eine Verlängerung der Debatte nach § 17 Abs. 4 unserer Geschäftsordnung.

    Herr Bourgeois,


    Wenn sie bei Präsident das ,,in'' mit anhängen sind Sie richtig.


    Werte Kolleginnen und Kollegen,


    nach Beantragung des Freistaates Bayern wird die Debatte um 72 Stunden verlängert.

  • Vielen Dank, Frau Präsident.

  • Herr Friedländer,


    also zunächst einmal kann man es nicht leugnen, dass Unternehmen in den Zwang genommen werden, sollen diese doch einen sog. "Entlastungsbetrag leisten". Nun scheint es jedoch so, da das Gesetz entsprechende Regelungen nicht trifft, dass die Unternehmen diesen "Entlastungsbetrag" leisten sollen, ohne dafür eine Refinanzierung durch den Staat zu erhalten, ist das richtig?

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Frau Präsidentin,

    Frau Kollegin,


    sagen Sie es doch gleich, Sie meinten die Energieunternehmen. In der Tat liegt hier ein Versäumnis im Gesetz vor, wir werden das korrigieren. Herzlichen Dank für den Hinweis. Die Energieunternehmen haben selbstverständlich einen Erstattungsanspruch durch den Staat.

  • Ella von Angern

    Hat das Thema geschlossen