DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE III/023
Wir kommen zur Debatte. Sie dauert gemäß Geschäftsordnung drei Tage.
Alles anzeigenGemäß § 10b Abs. 6 Geschäftsordnung des Bundesrates leitet die Bundesregierung den folgenden Gesetzentwurf schon jetzt an den Deutschen Bundestag weiter.
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Viertes Pflegestärkungsgesetz PSG IV) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Gesundheit. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.
Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Viertes Pflegestärkungsgesetz PSG IV)
A. Problem und Ziel
Die Pflegebranche ist in Zeiten der COVID-19-Pandemie besonders belastet. Bereits vor der Pandemie gab es Engstellen in der Personalversorgung. Um die pflegerische Versorgung sicherzustellen, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten und die COVID-19-bedingten pflegerechtlichen Notwendigkeiten umzusetzen wollen wir ein viertes Pflegestärkungsgesetzes auflegen. Außerdem ist die Repräsentanz der Pflege im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem höchsten Entscheidungsgremium der Gesundheitspolitik, nicht gegeben.
B. Lösung
1. Ständiger und stimmberechtigter Sitz des Deutschen Pflegerates im G-BA
2. weiterer Schritt in Richtung eines verbindlichen Personalbemessungsinstruments für Pflegeeinrichtungen
3. Finanzierung von bis zu 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege über einen Vergütungszuschlag
4. Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeld über die eigentliche Frist hinaus
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
einmalige Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von 350.000€
Kosten für die soziale Pflegeversicherung im Jahr 2021 333 Millionen Euro, im Jahr 2022 und in darauffolgenden Jahren in Höhe von rund 665 Millionen Euro + einmalige Mehrausgaben in Höhe von 10 Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Quellen
Artikel 2 und Artikel 3 sind dem Referentenentwurf des BMG vom 26.08.2020 zum Versorgungsverbesserungsgesetz entnommen.