OG D 1/22 - Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Widerspruchsverfahren Fischer, Christ ./. Administration

  • OBERSTES GERICHT

    – OG D 1/22–





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    Im Namen des Volkes





    In dem Verfahren

    über

    die Anträge festzustellen:



    1. es wird der Widerspruchsbeklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, ihre Beschlüsse vom 24. August 2022 gegen die Klägerinnen zu vollstrecken;

    2. es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Widerspruchsbeklagten gegen § 22 I Satz 1 Halbsatz 2 ModAdminG und § 22 IV ModAdminG i. V. m. §§ 1, 15 StGB verstoßen;

    3. der erste Beschluss der Widerspruchsbeklagten vom 24. August 2022 wird aufgehoben und es wird der Widerspruchsbeklagten untersagt, die Vollstreckung der Strafe in Höhe einer einstweiligen Sperre von zwölf Stunden gegen die Widerspruchsklägerinnen zu vollstrecken;

    4. der zweite Beschluss der Widerspruchsbeklagten vom 24. August 2022 wird aufgehoben und es wird der Widerspruchsbeklagten untersagt, die Vollstreckung der Strafe in Höhe einer einstweiligen Sperre von zweiundsiebzig Stunden gegen die Widerspruchsklägerinnen zu vollstrecken;

    5. hilfsweise: der erste Beschluss der Widerspruchsbeklagten vom 24. August 2022 wird aufgehoben und die Sache an die Administration zurückverwiesen;

    6. hilfsweise: der zweite Beschluss der Widerspruchsbeklagten vom 24. August 2022 wird aufgehoben und die Sache an die Administration zurückverwiesen;



    Widerspruchsklägerinnen:

    1. Dr. Edelgard Fischer
    2. Dr. Irina Christ


    Widerspruchsbeklagte:

    Administration


    hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    hat das Oberste Gericht - zweite Kammer -



    unter Mitwirkung der Richter



    Friedländer,



    Kratzer



    am 25. August 2022 beschlossen:



    1. Der Widerspruchsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, ihre Beschlüsse vom 24. August 2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache gegen die Widerspruchsklägerinnen zu vollstrecken.


    Gründe:


    I.

    1. a) Die Widerspruchsklägerinnen wenden sich gegen zwei Beschlüsse der Administration vom 24. August 2022 in denen Sie neben diversen anderen Nutzern für 12 bzw. 72 Stunden gesperrt worden sind. Der erste Beschluss bezieht sich auf das Nichtnachkommen der Anzeige- und Eintragspflicht in das Doppelaccount-Register für die Zweitaccounts der Benutzer, währenddessen bezieht sich der zweite Beschluss auf einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 9 ModAdminG.

    b) Die Widerspruchsklägerinnen beantragen im Wege der einstweiligen Anordnung, der Widerspruchsbeklagten die Vollstreckung ihrer Beschlüsse vom 24. August 2022 zu untersagen. Die Folgenabwägung falle zu Gunsten der Widerspruchsbeklagten aus, da bei Erfolg in der Hauptsache die Vollstreckung einer Sperre nicht rückgängig gemacht werden könne, bei Versagen des Erfolgs in der Hauptsache die Administration eine Sperre aber nachholen könne.


    II.

    Der zulässige Antrag auf einstweilige Anordnung hat Erfolg.


    1. Für die einstweilige Anordnung im Widerspruchsverfahren sind die vom Bundesverfassungsgericht erarbeiteten Maßstäbe hinsichtlich einstweiliger Anordnungen auf das Simulationsgeschehen analog anzuwenden. Dabei ist insbesondere eine Folgenabwägung durchzuführen. (vgl. analog Beschluss der zweiten Kammer des Obersten Gerichts vom 23. August 2022 - OG B 2/22)

    2. Die Folgenabwägung fällt für die Widerspruchsklägerinnen aus, weshalb die einstweilige Anordnung zu erlassen ist.

    a) Bei Nichtannahme der einstweiligen Anordnung und Erfolg in der Hauptsache sind die Beschlüsse der Administration bereits vollstreckt und die Widerspruchsbeklagten für die maßgebende Zeit gesperrt, was nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

    b) Bei Annahme der einstweiligen Anordnung und ein Versagen des Erfolgs in der Hauptsache kann die Administration ihre Beschlüsse jedoch ab diesem Zeitpunkt vollstrecken.

    c) Nach diesen Gesichtspunkten fällt die Folgenabwägung für die Widerspruchsklägerinnen aus.


    III.

    1. Nach § 17 Abs. 6 ModAdminG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 OGG ist die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen.

    2. Richterin Christ war den Beratungen nicht beteiligt.

    3. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen und ist unanfechtbar.



    Friedländer | Kratzer