OG B 2/22 - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Regelbeschwerdeverfahren Davis ./. Pahlke, Baum, Bundeswahlleitung

  • Leitsatz


    zum Beschluss der zweiten Kammer vom 23. August 2022


    - OG B 2/22 -


    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die einstweilige Suspendierung der Wirkung von bei Wahlen zum deutschen Bundestage abgegebenen Stimmen gerichtet ist.


    OBERSTES GERICHT

    – OG B 2/22 –



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    Im Namen des Volkes



    In dem Verfahren

    über

    die Anträge festzustellen:


    I. Die Antragsgegner zu I. 1. und I. 2. hat gegen die Bestimmungen aus


    1. § 2 Absatz 5 vDGB durch die Mitgliedschaft eines gemäß verpflichtender Selbstauskunft als Zweit- bzw. Nebenaccount deklarierten Kontos in der Benutzergruppe für Hauptaccounts, durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register,

    2. § 2 Absatz 6 vDGB durch die Mitgliedschaft eines gemäß verpflichtender Selbstauskunft als Zweit- bzw. Nebenaccount deklarierten Kontos in der Benutzergruppe für Hauptaccounts,

    3. § 12 ModAdminG durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register, und

    4. § 8 Absatz 1 Nr. 5 ModAdminG durch die Teilnahme an der dreizehnten Bundestagswahl mit einem Nebenaccount gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register


    verstoßen.


    II. Die Antragsgegnerin zu II. hat gegen die Bestimmungen aus


    1. § 12 Absatz 8 vDGB durch die Zulassung nicht wahlberechtigter Accounts (Theo Pahlke, Kai Baum) zur dreizehnten Bundestagswahl und die Wertung derer Stimmen als gültig, und

    2. § 10 Absatz 9 vDGB durch die Unterlassung der Korrektur des Wahlergebnisses infolge der Kenntniserlangung der Teilnahme von Nebenaccounts gemäß verpflichtender Selbstauskunft im Doppelaccount-Register an der dreizehnten Bundestagswahl


    verstoßen.


    III. Die Stimmen der Antragsgegner zu I. 1. und I. 2. bei der dreizehnten Bundestagswahl, welche vom 11. bis 14. August 2022 stattfand, sind daher durch die Bundeswahlleitung als ungültig zu deklarieren und bei der Berechnung des Endergebnisses nicht zu berücksichtigen.


    Antragsteller: Ryan Davis


    Antragsgegner:

    I. 1. Theo Pahlke / Chris Matterson

    2. Kai Baum / Egon Schumacher


    II. Bundeswahlleiterin Elke Kanis


    hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


    hat das Oberste Gericht - zweite Kammer -


    unter Mitwirkung der Richterin und der Richter


    Brandstätter,


    Christ,


    Kratzer


    am 23. August 2022 beschlossen:


    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.


    Gründe:


    I.


    1. a) Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Regelbeschwerde an das Oberste Gericht, in der er neben der Feststellung diverser Spielregelverletzungen auch die gerichtliche Korrektur des Wahlergebnisses der 13. Wahl des Deutschen Bundestages begehrt. Die Mitspieler Theo Pahlke (Beschwerdegegner zu I. 1.) und Kai Baum"(Beschwerdegegner zu I. 2.) seien bei der besagten Wahl nicht stimmberechtigt gewesen, da sie ausweislich des Doppelaccount-Registers nach § 2 Abs. 6 Satz 1 vDGB zur Zeitpunkt der Wahl Nebenaccounts gewesen seien. Der Beschwerdeführer sieht hierin eine Verletzung von § 2 Abs. 5 und 6 vDGB, §§ 8 Abs. 1 Nr. 5, 12 ModAminG.


    b) Der Beschwerdeführer beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung die abgegebenen Stimmen der Beschwerdegegner zu I. für die Dauer des Verfahrens für ungültig zu erklären. Die Folgenabwägung falle zugunsten des Beschwerdeführers aus, da die Partei "Christlich Demokratisch Soziale Union" (CDSU) durch die behauptet ungültigen Stimmen den Einzug in den Bundestag verpasst hätte und ihr schwere Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Aktivitätswertung, entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache sich jedoch als begründet herausstellte. Die einstweilige Anordnung diene zur Sicherung der Rechte der CDSU.



    2. Zur Beschwerde geäußert hat sich die Beschwerdegegnerin zu II. Diese ist der Ansicht, dass die negativen Auswirkungen hinsichtlich der Folgenabwägung ähnlich schwer wögen. Die Nachteile durch temporären unrechtmäßigen Verlust eines Mandates sei nicht weniger schlimm als das temporäre unrechtmäßige Verwehren eines Bundestagssitzes.


    II.


    Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.


    1. Für die einstweilige Anordnung im Regelbeschwerdeverfahren sind die vom Bundesverfassungsgericht erarbeiteten Maßstäbe hinsichtlich einstweiliger Anordnungen auf das Simulationsgeschehen analog anzuwenden.


    a) Nach § 17 Abs. 6 ModAdminG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 OGG kann das Obersten Gericht in SimOff-Sachen einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zur Sicherung des ordnungsgemäßen Simulationsgeschehens geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Spielregelwidrigkeit des angegriffenen Aktes vorgetragen werden, in der Regel außer Betracht zu bleiben. Für die einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn sich die Regelbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hat das Oberste Gericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem spielrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 ModAdminG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 OGG grundsätzlich ein strenger Maßstab. Eine Vorwegnahme der Hauptsache verbietet sich in der Regel.


    b) Die Hürde für eine einstweilige Anordnung erhöht sich weiter, wenn Stimmen von Wählerinnen und Wählern bei Wahlen zum deutschen Bundestage von ihrer Wirkung suspendiert werden sollen, da dies regelmäßig einen besonders intensiver Eingriff in das Simulationsgeschehen darstellt. Hierfür bedarf es besonderer Rechtfertigungsgründe.


    2. Da die Folgenabwägung weder für noch gegen den Beschwerdeführer ausfällt, bleibt der einstweiligen Anordnung der Erfolg versagt.


    a) Wird mit einer einstweiligen Anordnung die Wirkung von durch Wählerinnen und Wählern bei Wahlen zum deutschen Bundestage abgegebenen - sitzverteilungsrelevanten - Stimmen einstweilen suspendiert, so wird eine allgemeine Wirkung entfaltet. Deshalb sind bei der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Akt Betroffenen zu berücksichtigen.


    aa) Hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung demgegenüber Erfolg, würden die Anträge in der Hauptsache aber zurückgewiesen, so bestünde einerseits ebenfalls die Problematik einer widerrechtlichen Übervorteilung und Benachteiligung von bei der einschlägigen Wahl zum deutschen Bundestage angetretene und - entweder durch die Wahl selbst oder durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung - in den Bundestag eingezogene Parteien.


    bb) Die Nachteile beider Folgenkonstellationen stehen in etwa gleichwertig gegenüber. Insoweit scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei offenem Verfahrensausgang aus.


    b) aa) Die Folgenabwägung ergibt, sofern der Erlass einer einstweiligen Anordnung Auswirkungen auf die Sitzverteilung hat, regelmäßig ein in etwa gleichwertiges Gegenüberstehen der jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen. Würde die einstweilige Anordnung nicht ergehen, hätte der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg, so würden einige Parteien durch den Nichterlass widerrechtlich übervorteilt und im Bundestag überrepräsentiert, während andere widerrechtlich benachteiligt würden. Bei beiden Folgenkonstellationen ergeben sich überdies erhebliche Auswirkungen auf den Regierungsbildungsprozess. Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, so verbietet sich jedoch der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Viel mehr ist die Bundeswahlleitung zur Auslegung der Spielregeln die Bundestagswahlen betreffend berufen. Dies gilt insbesondere für bisher ungeklärte Auslegungsfragen. Die Entscheidung über diese Auslegung kann im Wege der einstweiligen Anordnung nur dann korrigiert werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass die Auslegung der Spielregeln durch die Bundeswahlleitung fehlerhaft war.


    bb) Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Bundeswahlleitung (Beschwerdegegnerin zu II.) hat ihre Rechtsauffassung schlüssig dargelegt. Es ist zumindest nicht ex ante festzustellen, dass die Auslegung der Spielregeln vorliegend wahrscheinlich fehlerhaft war.


    3. Die einstweilige Anordnung könnte jedoch ausnahmsweise ergehen, wenn die summarische Prüfung des Sachverhaltes ergibt, dass die Anträge in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zulässig und begründet sind. In diesem Falle läge im Nichterlass der einstweiligen Anordnung ein schwerer, nicht zu rechtfertigender Nachteil (vgl. OGE 2, 18 <22>).


    So liegt es hier jedoch nicht, da die Anträge im Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich oder sehr wahrscheinlich begründet sind. Das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ist offen.


    III.


    1. Nach § 17 Abs. 6 ModAdminG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 OGG ist die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen.


    2. Richter Friedländer war an den Beratungen nicht beteiligt.


    3. Die Entscheidung ist mit 2 : 1 Stimmen ergangen und ist unanfechtbar.



    Brandstätter | Christ | Kratzer



    Abweichende Meinung

    der Richterin Christ

    zum Beschluss der Zweiten Kammer vom 23. August 2022


    - OG B 2/22 -


    Ich stimme der Entscheidung der Kammermehrheit, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, sowohl im Ergebnis als auch in wesentlichen Elementen ihrer Begründung nicht zu. Zwar gehe ich mit der Kammermehrheit hinsichtlich der Begründungsmaßstäbe im Wesentlichen mit (I.). Jedoch hat die Kammermehrheit in eklatant fehlerhafter Weise die notwendige Reichweite der Prüfung der sachlichen und rechtlichen Lage richtig einzuschätzen (III.) Den Erlass der einstweiligen Anordnung, die dazu dient, das strittige Recht vor seiner Vereitelung zu bewahren, ist meines Erachtens nach geboten, weil sich für mich zeigt, dass die Anträge in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Erfolg zu bescheiden sind (IV.).


    I.


    Wie auch die Kammermehrheit, bin ich hinsichtlich der Begründetheitsmaßstäbe der Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die darauf gerichtet ist, die Wirkung von bei einer Wahl zum deutschen Bundestage durch Wählerinnen und Wähler abgegebene - überdies mandatsrelevante - Stimmen einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, jedenfalls dann geboten ist, wenn eine vorläufige Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Anträge in der Hauptsache wahrscheinlich mit Erfolg zu bescheiden sind, wenn also wahrscheinlich ist, dass die Möglichkeit zur Abgabe der fraglichen Stimmen - womöglich durch rechtsfehlerhafte Auslegung durch die Bundeswahlleitung - widerrechtlicherweise gegeben war. Eine Folgenabwägung bei nicht unzulässigen oder evident unbegründeten Hauptsacheanträgen würde regelmäßig kein aussagekräftiges Ergebnis erbringen, da sich die betroffenen und abzuwägenden Rechtsgüter in einem solchen Falle regelmäßig als in etwa gleichwertig darstellen würden, was den Erlass der einstweiligen Anordnung stets zu vereiteln vermag. Insoweit gehe ich mit der Kammermehrheit mit, dass die Sach- und Rechtslage vor dem Hintergrund des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz summarisch zu prüfen ist. Ergibt diese, dass ein Antrag in der Hauptsache vermutlich mit Erfolg beschieden würde, so ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. In diesem Falle läge im Nichterlass der einstweiligen Anordnung ein schwerer, nicht zu rechtfertigender Nachteil (vgl. OGE 2, 18 <22>). Zeigt sich hingegen, dass die Hauptsacheanträge unzulässig oder evident unbegründet sind, so verbietet sich der Erlass der einstweiligen Anordnung.


    II.


    Die Regelbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Auch ist der Rechtsweg erschöpft, zumal die Bundeswahlleitung nach § 10 II Satz 2 vDGB eine SimOff-Institution ist. Sowohl die Frist aus § 18 I Satz 2 ModAdminG als auch die Darlegungsvoraussetzungen aus § 18 I Satz 3 ModAdminG wurden gewahrt. Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer in seinen eigenen Rechten nach § 18 III Satz 2 lit. a berührt ist, kann die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung über diese Regelbeschwerde für das Simulationsgeschehen nach § 18 III Satz 2 lit. b nur schwerlich durch einsichtige Personen geleugnet werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, auch weil er zur Verhinderung der Überspielung strittigen Rechts bis zur Entscheidung in der Hauptsache dient, zulässig.


    III.


    1. Käme das Gericht in Anbetracht der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Entscheidung in der Hauptsache zu einer stattgebenden Entscheidung, so wäre die Zusammensetzung des deutschen Bundestages einen zumindest beträchtlichen Anteil der Wahlperiode, wenn nicht sogar die ganze Wahlperiode, regelwidrig zu Stande gekommen. Für die Christlich-Demokratisch Soziale Union hieße dies etwa, dass ihr der Zugang zum deutschen Bundestage für einen beträchtlichen Anteil, wenn nicht für die ganze Wahlperiode verwehrt bliebe. Dies würde für sie bedeuten, hinsichtlich der Aktivitätswertung (vgl § 13 vDGB) bei der nächsten Bundestagswahl in einem erheblichen Maße benachteiligt zu sein - entweder, es wäre ihr nicht möglich, das Maß und den Anteil an Aktivitätspunkten zu erreichen, das sie bei Ergehen der Anordnung hätte erhalten können. Im Übrigen wäre es ihr nicht möglich, an Gesetzgebungsverfahren und an Abstimmungen im deutschen Bundestag in dem Maße mitzuwirken, in dem sie es hätte dürfen. Das Letztere würde auch für alle anderem im deutschen Bundestag vertretenen Parteien gelten. Dies könnte nicht durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache bereinigt werden, da die genannten Nachteile zwangsläufig erhalten blieben. Eine Neuwahlanordnung oder andere Anordnungen bei Stattgabe in der Hauptsache könnten nicht in gleicher Weise ähnlich effektiven Rechtsschutz bieten. Insoweit ist höchstwahrscheinlich, dass eine von der Entscheidung im Eilverfahren abweichende Entscheidung im Hauptverfahren die Vereitelung der Rechte - nicht nur von einer Partei, sondern auch darüber hinausgehend - bedeutet.


    2. a) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie den Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <14>). Hierbei dürfen Entscheidungen in der Regel sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.). Das Gericht hat sich für das Letztere entschieden, was ich grundsätzlich mittrage. Jedoch stellt Artikel 19 IV GG analog besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.


    b) Das Gericht muss in solchen Fällen, wenn es sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>; 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Rechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Genau das liegt hier vor (vgl. zum Ganzen: 1.).


    3. Es ist gerade Auftrag des Gerichtes, nicht wieder zu bereinigende, schwerwiegende Verletzungen der Spielregeln zu verhindern. Schließlich hat sich der Spielregelgesetzgeber dazu entschieden, dem Obersten Gericht die Aufgabe, über die Einhaltung der Spielregeln zu befinden, zukommen zu lassen, indem er § 20 III vDGB, §§ 5, 17ff. ModAdminG in das System der Spielregeln implementiert hat. Demgemäß muss es jeder mitspielenden, natürlichen Person zustehen, sich an das Oberste Gericht zu wenden und auch effektiven Rechtsschutz gewährt zu bekommen. Insoweit ist Artikel 19 IV GG analog anzuwenden. Schließlich ist es Aufgabe des Obersten Gerichtes, dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Rechnung zu tragen - insbesondere, wenn im Zuge des Eilverfahrens (so wie hier) über eine Frage befunden werden muss, die die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens nahezu vollständig übernimmt. Entsprechend hat das Gericht die Sach- und Rechtslage ausnahmsweise abschließend zu prüfen. Durch den Verweis darauf, dass eine - mit Verlaub - sehr oberflächliche Prüfung nicht ergibt, dass die Hauptsache evident begründet wäre, entzieht sich die Kammermehrheit ihrer Verantwortung gänzlich und in nicht zu rechtfertigender Weise und stellt damit gleichzeitig die Daseinsberechtigung des Gerichtes in Frage.



    IV.


    Die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage muss ergeben, dass der Antrag in der Hauptsache vermutlich mit Erfolg zu bescheiden ist.


    1. Maßgeblich für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist die Auslegung der bestehenden Rechtsnormen hinsichtlich der Frage, welche Funktion dem Doppelaccountregister zukommt. Ergibt die Prüfung, dass dem Doppelaccountregister vermutlich nur deklaratorische Funktion zukommt, so stellen sich die Accounts der Beschwerdegegner zu I. 1. und I. 2. als Hauptaccounts dar. Kommt man hingegen nach der gebotenen Prüfung zu dem Schluss, dass dem Doppelaccountregister vermutlich konstitutive Wirkung zukommt, so stellen sich die Accounts der Beschwerdegegner zu I. 1. und I. 2. als Nebenaccounts dar, womit ihnen die Möglichkeit zur Stimmabgabe regelwidrig gewährt wurde. In diesem Falle ist die Wirkung der entsprechenden Stimmen einstweilen zu suspendieren und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung somit stattzugeben.


    2. Die Rolle, die dem Doppelaccountregister zukommt, lässt sich nur mittels Auslegung der maßgeblichen Normen (§ 2 V, VI vDGB und § 13 I Satz 2 ModAdminG) bestimmen.


    a) aa) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und insbesondere dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 <312>; 11, 126 <130 f.>; 105, 135 <157>; OG, Urteil des dritten Senats der ersten Kammer vom 11. Juli 2022 - 3 BvT 2/22; stRspr). Der Erfassung des gesetzgeberischen Willens dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfGE 11, 126 <130>; 105, 135 <157>; OG, Urteil des dritten Senats der ersten Kammer vom 11. Juli 2022 - 3 BvT 2/22). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird nämlich erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf (vgl. BVerfGE 122, 248 <283> - abweichende Meinung; OG, Urteil des dritten Senats der ersten Kammer vom 11. Juli 2022 - 3 BvT 2/22). Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 96, 375 <394 f.>; OG, Urteil des dritten Senats der ersten Kammer vom 11. Juli 2022 - 3 BvT 2/22).


    bb) Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. BVerfGE 122, 248 <284> - abweichende Meinung; OG, Urteil des dritten Senats der ersten Kammer vom 11. Juli 2022 - 3 BvT 2/22).


    cc) In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen (vgl. BVerfGE 78, 20 <24> m.w.N.; OG, Urteil des dritten Senats der ersten Kammer vom 11. Juli 2022 - 3 BvT 2/22). Das Letztere läge nämlich vor, wenn sich das Gericht anmaßen würde, die Praktikabilität des Ergebnisses der Rechtsfindung dem Wortlaut, dem Telos, den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes vorzuziehen. Würde sich das Gericht dergleichen anmaßen, würde es damit die Herrschaft des Gesetzes in eklatanter Weise in Frage stellen und damit greifbar rechtswidrig handeln.


    b) Der Wortlaut bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Klärung der Frage, ob dem Doppelaccountregister deklaratorischer oder konstitutiver Charakter zukommt. Entsprechend bedarf es unter anderem einer Konsultation der Systematik der Normen zum Doppelaccountregister und der Gesetzesmaterialien zur Entstehung der Normen zum Doppelaccountregister, um die vom Spielregelgesetzgeber gewollte Regelungskonzeption bestmöglich - auch unter gewandelten Bedingungen - zur Geltung zu bringen. Diese muss ergeben, dass dem Doppelaccountregister vermutlich konstitutive Funktion zukommt, sodass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben ist.


    aa) Schon die durch den Spielregelgesetzgeber intendierte Regelungskonzeption und die Systematik der Spielregeln sprechen für eine konstitutive Wirkung des Doppelaccountregisters.


    (1) Anders, als im Zuge der Beratungen eingeworfen wurde, kann die Anzeige eines Nebenaccounts im Sinne des § 2 VI Satz 3 vDGB und des § 13 I ModAdminG nicht auf jedwede beliebige Art und Weise erfolgen. In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine einheitliche Terminologie verwendet, ist von der Systematik der Spielregeln her zwangsläufig davon auszugehen, dass es sich bei der Anzeige nach § 2 VI vDGB und nach § 13 I Satz 2 ModAdminG um ein Idem handelt. Wie sich aus dem Ausführungen zu der Beratung eines Gesetzentwurfes, mit dem die derzeitige Gesetzesfassung hergestellt wurde, ist eine Anzeige im Sinne des § 2 VI Satz 3 vDGB und des § 13 I ModAdminG als Eintragung im Doppelaccountregister zu verstehen (vgl. Emilia von Lotterleben: "Meldepflicht [aus § 13 I ModAdminG, Anm.] gibt es halt jetzt auch schon. Es würde sich halt de facto nichts ändern, außer halt, dass die Meldung nicht bei den Admins erfolgt, sondern eben im Wiki eingetragen wird.").


    (2) Von den Mitspielenden geht die Entscheidung, welcher Account als Haupt- oder als Nebenaccount zu verstehen ist, naturgemäß und denknotwendig aus. Erst, wenn diese auch an entsprechender Stelle angezeigt worden ist, kann diese rechtliche Wirkung entfalten, hängen von dieser Rechtsfolgen ab, die für die Institutionen der Simulationen als verbindlich anzusehen sind. Es handelt sich insoweit gewissermaßen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtliche Bindung entfaltet, sobald diese in den "Machtbereich" der Administration - dem Doppelaccountregister - gelangt.


    (3) Dem Doppelaccountregister lediglich deklaratorische Wirkung zuzurechnen, würde den Willen des Spielregelgesetzgebers schmälern, hat dieser doch gerade beabsichtigt, die nach § 2 VI Satz 3 vDGB in Verbindung mit § 13 I Satz 2 ModAdminG notwendige Darlegung des Haupt- und Nebenaccounts im Doppelaccountregister erfolgen zu lassen. Es hätte dem Spielregelgesetzgeber freigestanden, zu normieren, dass die Zugehörigkeit zu den Benutzergruppen als maßgeblich anzusehen ist. Das hat er jedoch gerade unterlassen, was indiziert, dass er das Doppelaccountregister heranziehen wollte.


    bb) Im Übrigen spricht auch der durch den Spielregelgesetzgeber verfolgte Regelungszweck gegen einen konstitutiven Charakter der Benutzergruppen.


    (1) So sah der ursprüngliche Entwurf zur Einführung eines Doppelaccountregisters in der vorgesehenen Fassung des § 2 VI Satz 2 die Formulierung "Dieses enthält die Information über die Zugehörigkeit des Doppelaccounts zum wahlberechtigten Nutzerprofil.", die - dem Wortsinne nach - eine Auskunft über das Doppelaccountregister, ob sich ein Account als Haupt- oder als Nebenaccount darstellt vorsieht. Sinn und Zweck der Regelungen war und ist es, zuverlässige Informationen über das Doppelaccountregister hinsichtlich der Frage, ob sich ein Account als Haupt- oder Nebenaccount darstellt, transparent bereitzustellen. Dem Register wäre - hätte sich der orginäre Entwurf, der eine Pflege des Registers über die Administration vorsah, durchgesetzt - ein deklaratorischer Charakter zuzumessen gewesen.


    (2) Jedoch ist nunmehr eine direkte Eintragung durch die Mitspielenden in ein Register, das zuverlässige Informationen beinhalten soll, vorgesehen, die dem Willen des Spielregelgesetzgebers zu Folge zur Erfüllung der Anzeigepflicht - die Anzeige ist konstitutiv, wie dargelegt (aa)) - heranzuziehen ist. Schließlich hat der Spielregelgesetzgeber auch angedacht, das Doppelaccountregister für Entscheidungen über das Vorliegen rechtmäßiger Nebenaccounts zu Grunde zu legen (vgl. Joachim Holler: "Wenn die Admins eine DA-Meldung bekommen, könnten sie dann schlicht in dem Register nachschauen. Wenn derjenige eingetragen ist, ist ok. Wenn nicht, dann gibt es ne Verwarnung."). Würde dergleichen nicht angenommen, so würde die vom Spielregelgesetzgeber intendierte Regelung nicht zuverlässig zur Geltung gebracht. Wenn der Spielregelgesetzgeber nämlich beabsichtigt, mit dem Doppelaccountregister eine Grundlage zu schaffen, von deren Richtigkeit auszugehen und auf dessen Basis Entscheidungen zu treffen sind, so ist es denklogisch auch geradezu zwingend, dass die Selbsteintragung konstitutiv sein muss.


    cc) Ferner würde durch die Annahme, es sei aus den Spielregeln - obwohl diese die Bedeutung der Benutzergruppen mit keinem Wort thematisieren - herauszulesen, die Benutzergruppen seien konstitutiven Charakters, die realistische Simulation als solche (vgl. § 1 vDGB) und das Verfahren zur Vergabe von Berechtigungen, die etwa mit Ämtern jedweder Natur einhergingen, denaturiert - wenn man denn konsequent wäre. Denn wer annimmt, die Benutzergruppen seien hinsichtlich der Frage, ob sich ein Account als Haupt- oder Nebenaccount darstellt, konstitutiv, der müsste, wenn man denn konsequent wäre, annehmen, dass jedweder rechtlicher Status in der Simulation mit der Benutzergruppe einhergeht. Jedoch wird man nicht Mitglied der Moderation, der Wahladministration oder - SimOn gesehen - einer Regierung durch die Mitgliedschaft in der Benutzergruppe, sondern durch den jeweiligen Legitimationsakt. Insoweit täte sich das Gericht keinen Gefallen und würde zu der genannten Denaturierung beitragen.


    dd) Auch spricht der Sinnzusammenhang, in dem die Regelungen zum Doppelaccountregister aus § 2 V, VI vDGB hineingestellt sind, gegen eine konstitutive Wirkung der Benutzergruppen. Mit der Einführung von § 2 V, VI vDGB wurden die rechtlichen Verhältnisse von Mehrfachaccounts näher ausgestaltet. Dem verständigen und einsichtigen Leser wird dabei aufgefallen sein, dass beide Absätze - der erste kodifiziert die Möglichkeit eines Nebenaccounts, der zweite sieht das Führen des Doppelaccountregisters vor - gleichzeitig eingeführt wurden, ohne den Benutzergruppen dabei eine konstitutive Wirkung zuzuschreiben. Insoweit spricht auch der Sinnzusammenhang dafür, dass der Spielregelgesetzgeber dem Doppelaccountregister eine konstitutive Wirkung zukommen lassen wollte.


    ee) Ferner kann der Spielregelgesetzgeber, wie sich denklogisch ergibt, nicht ernsthaft gewollt haben, den Benutzergruppen konstitutive Wirkung zukommen zu lassen. Die Benutzergruppen für Haupt- und Nebenaccounts wurden erst nach Beschluss der fraglichen vDGB-Novelle, mit der das Doppelaccountregister eingeführt worden ist, eingerichtet - und das erst auf Betreiben der Administration und auf ihren Beschluss hin. Der Spielregelgesetzgeber hat die Benutzergruppen nicht vorgesehen und hat somit nicht die Entschließung tätigen können, ihnen konstitutiven Charakter zukommen zu lassen. Somit spricht auch das gegen einen konstitutiven Charakter der Benutzergruppen.


    ff) Insoweit ergibt die Auslegung des § 2 VI vDGB und des § 13 I ModAdminG, dass die Eintragung im Doppelaccountregister vermutlich konstitutiv sein muss. Das mag zwar in Anbetracht dessen, dass das Doppelaccountregister nur mangelhaft gepflegt wurde, wenig praktikabel sein; diese Einwände jedoch als Vorwand gegen die ordnungsgemäße Auslegung einer einer Rechtsnorm zu verwenden, wäre mit den anerkannten Methodiken der Auslegung von Rechtsnormen nicht zu vereinbaren. Freilich bleibt es dem Spielregelgesetzgeber unbenommen, eine Neuregelung zu treffen, sollte er die derzeitige Regelung als wenig praktikabel erachten.


    gg) Für die Annahme, die Benutzergruppen seien konstitutiven Charakters, bieten die Spielregeln indes keine hinreichend taugliche Rechtsgrundlage. Sie ist damit rechtsfehlerhaft. Der Spielregelgesetzgeber hat den Benutzergruppen keine Bedeutung hinsichtlich ihrer Wirkung auf den rechtlichen Status einzelner Mitspielender zugewiesen, während sowohl Systematik als auch intendierter Regelungswille für einen konstitutiven Charakter des Doppelaccountregisters sprechen, womit der Hauptsache gute Erfolgsaussichten beizumessen sind. Das Gericht muss sich seiner Rolle als rechtsprechendes, jedoch nicht rechtsetzendes Organ bewusst werden. Betrachtete es die Benutzergruppen als konstitutiv, so würde es aus einem ihm aus § 20 III Nr. 1 vDGB zugewiesenen Auftrag, über die Einhaltung der Spielregeln zu befinden, ausbrechen und sich anmaßen, an der Legislatur mitzuwirken. Dies würde einen unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigenden Ultra-vires-Akt darstellen. Vielmehr ist es von Bedeutung, dass sich das Gericht auf seinen Auftrag der Rechtsprechung zurückbesinnt. Nichts hält das Gericht davon ab, auch tatsächlich Recht walten zu lassen.


    Christ


  • Dr. Irina Christ

    Hat den Titel des Themas von „OG B 2/22 - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Regelbeschwerdeverfahren Davis ./. Pahle, Baum, Bundeswahlleitung“ zu „OG B 2/22 - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Regelbeschwerdeverfahren Davis ./. Pahlke, Baum, Bundeswahlleitung“ geändert.