XII/012 | Entwurf eines Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht

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    Präsident des Deutschen Bundestages

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    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich eröffne hiermit die Debatte über den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht auf Drs. XII/012, eingebracht durch die Fraktion der Grünen.


    Für die Debatte sind nach unserer Geschäftsordnung 72 Stunden vorgesehen. Das Wort zur Begründung des Antrages hat die antragstellende Fraktion.



    60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zwölfte Wahlperiode



    Drucksache XII/012


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Dr. Irina Christ, Dr. Kerstin Siegmann, Dr. Matthias Linner und der Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht


    A. Problem und Ziel


    Bisweilen ist es so, dass dem Wortlaut des § 15 OGG zufolge auf mündliche Verhandlung nur nach beiderseitigem Einverständnis der Parteien verzichtet werden kann. Gerade, wenn durch eine solche, wenn eine Partei kein Interesse an ein Verfahren zeigt, keine Förderung des Gerichtsverfahrens zu erwarten ist, kann dies die Verfahrensabläufe am Obersten Gericht inflexibel machen. Darüber hinaus fehlt es dem Obersten Gericht an der ausdrücklich gesetzlich gegebenen Möglichkeit, in jedweder Verfahrensart, vor allem in Verfassungsstreitsachen, geeignete Ordnungsmaßnahmen bei nicht vorhandener Ordnung im Saal zu erlassen.


    [SimOff: Ferner sind mit Blick auf die Einführung einer zweiten Kammer des Obersten Gerichtes einige SimOff-Vorschriften obsolet geworden. Zwecks Klarstellung und Verhinderung von Irrtümern bei fälschlicher Anwendung von Verfahrensvorschriften sollen diese aus dem Gesetz über das Oberste Gericht entfernt werden. Zudem wird mit Änderung des § 1 OGG eine weitere Klarstellung getätigt.]


    B. Lösung

    Anpassung einschlägiger Vorschriften im Gesetz über das Oberste Gericht.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.


    D. Kosten

    Keine.


    Anlage 1


    Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht


    Das Gesetz über das Oberste Gericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021 ( BGBl. I S. 8 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2022 ( BGBl. I S. ... ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 1 wird geändert und wie folgt gefasst:


    "§ 1

    Das Gericht


    (1) Oberstes Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist die Erste Kammer des Obersten Gerichtes im Sinne des § 20 Abs. 2 vDGB.


    (2) Das Oberste Gericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes und der Länder.


    (3) Der Sitz des Obersten Gerichts ist Karlsruhe.


    (4) Das Oberste Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt."


    2. § 7 Abs. 4 wird geändert und wie folgt gefasst: "(weggefallen)"


    3. In § 14 Abs. 2 wird ein Satz 2 angefügt, der wie folgt gefasst wird: "Die erstmalige Festsetzung der Frist nach Satz 1 obliegt dem Vorsitzenden, ist jedoch so festzusetzen, dass es den Beteiligten in Anbetracht ihrer Funktion möglich ist, rechtzeitig eine Stellungnahme vorzubringen."


    4. § 15 Abs. 1 wird geändert und wird wie folgt gefasst: "Das Oberste Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Es kann beschließen, auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn es diese für nicht verfahrensförderlich hält. Die mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn eine am Verfahren beteiligte Partei dies beantragt und der Durchführung der mündlichen Verhandlung keine wichtigen Gründe entgegenstehen."


    5. § 15 Abs. 2 wird geändert und wie folgt gefasst: "(weggefallen)"


    6. § 20 wird geändert und wie folgt gefasst:


    "§ 20

    Kostenfreiheit, Missbrauch des Verfahrens, Aufrechterhaltung der Ordnung



    (1) Das Verfahren des Obersten Gerichts ist kostenfrei.


    (2) Das Oberste Gericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 6 Abs. 1 Nr. 8a), der Popularklage (§ 6 Abs. 1 Nr. 17) oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 18) missbräuchlich gestellt ist.


    (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Sitzungspolizei die Vorschriften des Titels 14 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend sinngemäß anzuwenden."


    7. In § 27 werden in den Absätzen 1, 2 und 4 die Wörter ",dem vDeutschen Gesetzbuch" entfernt.


    8. In § 34a werden in den Absätzen 1, 2 Nummer 1, 2 Nummer 2 und 5 die Wörter ",dem vDeutschen Gesetzbuch" entfernt.


    9. Das vierte Kapitel wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Dr. Irina Christ und Fraktion



    Begründung

    siehe Vorblatt








  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    dieser Entwurf dient einerseits zur Klarstellung (SimOff: insbesondere in Anbetracht der Aufteilung des Obersten Gerichtes sollen die SimOff-Verfahrensvorschriften aus diesem SimOn-Gesetz, das auf SimOn-Wege beschlossen wurde, entfernt werden), andererseits zur Implementierung zweier Änderungen:


    1. Es soll - diesem Entwurf zu Folge - fortan, solange nicht ausdrücklich durch Verfahrensbeteiligte gefordert, im Ermessen des Gerichtes stehen, ob eine mündliche Verhandlung stattfinden soll, damit, sofern Beteiligte kein weiteres Interesse an einer Rechtstreitigkeit zeigen sollten, möglichst flexibel im Verfahren fortgeschritten werden kann und eine mündliche Verhandlung, die - wenn überhaupt - dann nur eine "One-Man-Show" wäre, vermieden werden kann.


    2. Der vierte Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes soll - wie im alten, außer Kraft getretenen Bundesverfassungsgerichtsgesetz - für alle Verfahrensarten sinngemäß angewendet werden können, damit es dem Gericht möglich ist, geeignete Ordnungsmaßnahmen zur Wahrung der Ordnung im Gerichtssaal treffen zu können, so etwa das Ordnungsgeld nach § 178 GVG.


    Insgesamt sollen somit Klarstellungen erfolgen und das Verfahren teilweise eben auch erleichtert werden, weswegen ich um Zustimmung für diesen Entwurf bitte. Vielen Dank!