Gesetz zur weiteren Anpassung des vDeutschen Gesetzbuches und zur Anpassung von Vorschriften über die SimOff-Gerichtsbarkeit

  • Gesetz zur weiteren Anpassung des vDeutschen Gesetzbuches und zur Anpassung von Vorschriften über die SimOff-Gerichtsbarkeit


    Artikel 1

    Änderung des vDeutschen Gesetzbuches



    Das vDeutsche Gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    § 5a wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 2 wird das Wort "abwesend" durch das Wort "inaktiv" ersetzt.


    b) In § 5a wird ein Absatz 3 angefügt. Dieser wird wie folgt gefasst:
    "Für SimOff-Ämter ist abweichend von Absatz 1 Buchstabe a. die Inaktivität dann festzustellen, wenn der Kontobesitzer vierzehn Tage lang nicht eingeloggt war oder wenn dieser vierzehn Tage lang keine Beiträge verfasst hat.


    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik


    Das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 17 wird wie folgt geändert:


    In dem bisherigen Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

    "Das Gericht kann unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verwerfen, wenn die antragstellende Person zuvor auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit und des Erfüllens des Begründungserfordernisses hingewiesen worden ist."



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt durch Beschluss durch die Spielerschaft mit absoluter Mehrheit in Kraft.

  • Also, ganz kurz, worum geht es hier?


    1. Mit der Änderung von § 5a vDGB soll verhindert werden, dass Accounts, die nur dazu dienen, SimOff-Ämter auszufüllen (Bundeswahlleitung, Moderation, ...) nicht in Ermangelung an SimOn-Beiträgen, die nichts mit einem SimOff-Amt zu tun haben, als inaktiv gewertet werden, sodass Kontinuität sichergestellt wird.


    2. Mit der Änderung von § 17 ModAdminG soll dafür gesorgt werden, dass Anträge grundsätzlich nur noch nach Hinweis durch das Gericht an die antragstellende Person verworfen werden können, sodass ein niedrigschwelligerer Rahmen durch die Pflicht der Hinweisgebung verbindlich festgesetzt wird.