OBERSTES GERICHT
– 6 BvT 2/22 –
In dem Verfahren
über
die Regelbeschwerde
d e r Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben
- Bevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Herribert Gorenswick-Schwittke
gegen
Freiheitliches Forum Deutschlands, Bundespartei,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen,
Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin,
wegen behaupteter spielregelwidriger Gründung des Freiheitlichen Forums Deutschlands
hat der Sechste Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Dr. Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Dr. Thälmann,
Prof. Dr. Siebert
am 03. Juli 2022 gemäß § 18 III Satz 1 ModAdminG einstimmig beschlossen:
Die Regelbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Einhaltung der Frist von vier Wochen aus § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Einlegung einer Regelbeschwerde nicht aufgezeigt.
1. Die (allgemeine) Begründungslast aus § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog verlangt von einer Beschwerdeführerin oder einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die vierwöchige Frist des § 18 I Satz 2 ModAdminG zur Erhebung und Begründung der Regelbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469> analog m. w. N.). Dieser Zweifelsfall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die Einhaltung der vierwöchigen Frist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Jedenfalls dann ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten geboten.
2. Die Beschwerdeführerin verhält sich mit keinem Wort in ihrem Antrag zu der Frage, ob die Frist von vier Wochen eingehalten wurde, und lässt jedweden substantiierten Vortrag hierzu vermissen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Mai 2022 Kenntnis von der behaupteten Spielregelverletzung erlangt hat.
II.
Unabhängig hiervon ist die Regelbeschwerde bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Spielregelverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 18 I Satz 3 ModAdminG und § 14 I Satz 2 OGG analog aufgezeigt hat (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21> analog m. w. N.).
III.
Die Entscheidung erging einstimmig und ist unanfechtbar.
Dr. Christ-Mazur | Neuheimer | Dr. Thälmann | Prof. Dr. Siebert