[Verfassungsänderung][Gesetzesänderung] - Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre

  • 208px-Coat_of_arms_of_North_Rhine-Westfalia.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Dritte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Landesminister Alex Regenborn







    Drucksache III/07


    Entwurf eines Gesetzes zu Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre


    A. Problem

    Jugendliche in Nordrhein-Westfalen haben zuletzt ein stärkeres politisches Interesse gezeigt, indem sie sich durch beispielsweise Fridays for Future für das Klima eingesetzt haben. Das zeigt ein grundsätzliches und wichtiges politisches Interesse Jugendlicher. Das möchte die Landesregierung durch die Herabsenkung des Wahlalters stärken.


    B. Lösung

    Das Wahlalter für Landtagswahlen wird auf 16 herabgesetzt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.





    Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und weiterer Gesetze für das Wahlrecht ab 16 Jahren

    vom 25.10.2020



    Artikel 1

    Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen


    Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.04.2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    In Artikel 31 wird in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „18.“ durch „16.“ ersetzt.


    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)


    Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.04.2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Nummer 2 wird die Angabe „achtzehnte“ durch „sechszehnte“ ersetzt.

    2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Wählbar ist jeder Wahlberechtigte,

    1. der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und

    2. der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.“



    Artikel 3
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.01.2021 in Kraft.

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  • Dr. Sascha Ende

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