Änderung der Spielregeln - Verordnungen zur Aktivität hinzuzählen

  • § 13
    DIE BUNDESTAGSWAHL

    (3) Die Aktivität der Listen in einer Legislaturperiode wird folgendermaßen bestimmt:

    1. Es wird die Gesamtanzahl der eingebrachten Erstanträge, Änderungsanträge, Gegenanträge und Anfragen einer jeden Fraktion und die Gesamtanzahl der abgegebenen Stimmen sowie die Anzahl der maximal möglichen abzugebenden Stimmen bei Abstimmungen pro Fraktion ermittelt.

    1a. Anträge und Verordnungen der Bundesregierung werden dabei der Fraktion zugeordnet, zu deren Partei die Leitung des antragstellenden bzw. verordnenden Ministeriums gehört. Gemeinsame Anträge und Verordnungen mehrerer Fraktionen oder mehrerer Ministerien werden zu gleichen Bruchteilen den entsprechenden Fraktionen zugerechnet.

    2. Die Anzahl der abgegebenen Stimmen pro Fraktion wird durch die Anzahl der maximal möglichen abzugebenden Stimmen dividiert und die prozentuelle Beteiligungsrate verglichen mit allen anderen Fraktionen wird ermittelt.

    3. Die Zahl der eingebrachten Anträge/Anfragen pro Mitglieder der Fraktion wird ermittelt, ebenso das prozentuelle Verhältnis dieser Zahl bezüglich den restlichen Fraktionen.

    4. Aus den Prozentwerten aus den Nrn. 2 und 3 wird das arithmetische Mittel gebildet.

    Auf Grundlage der Werte je Fraktion aus Nr. 4 verteilen sich die zu vergebenden 20% für die Aktivität auf die Listen. Die Liste ist durch das Bundestagspräsidium, ggf. unter Unterstützung des Bundeswahlleiters zu führen und auf Anfrage eines Abgeordneten offenzulegen. Sie sind zudem ausnahmslos bei der offiziellen Verkündung des Wahlergebnisses der darauffolgenden Bundestagswahl offenzulegen.

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator