Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir sind heute zusammen gekommen um über den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Verfassung zu debattieren. Für die Debatte sind 2 Tage vorgesehen. Ich hoffe auf rege Beteidigung.
Der Ministerpräsident Oscar Pilarow als Antragsteller hat das Wort zur Begründung des Antrages.
Alles anzeigenSechste Wahlperiode
Drucksache: TH011/XXX
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung vertreten durch den Ministerpräsidenten Oscar Pilarow
Antragstitel: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen
A) Problem
Auffassung der Landesregierung werde durch die Absenkung des Wahlalters eine frühzeitige Teilnahme und Mitbestimmung am staatsbürgerlichen System ermöglicht.
Die sich im Fluss befindende Informations- und Mediengesellschaft gehe bereits jetzt mit einem Selbstverständnis vieler 16- und 17-Jähriger an der gesellschaftlichen Mitgestaltung einher.
Darüber hinaus seien auch sie von Landesthemen, insbesondere der Schulpolitik, unmittelbar betroffen.
Durch eine vorgezogene Wahlbeteiligung werde nicht nur ihr Interesse an der Demokratie gestärkt, sondern ebenso ihre Identifikation mit den Grundwerten gefördert. Angesichts der sozialen Kompetenz und der intellektuellen Urteilsfähigkeit 16- und 17-Jähriger seien sie bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres politisch entscheidungsfähig.
B) Lösung
Der Artikel 46 Absatz 2 hat folgenden Wortlaut:
"Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat."
Er wird wie folgt gändert:
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.
C) Alternativenkeine
D) Kostenkeine
------------------------------------------------------------------------------------------------------------
-----------------------------------------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen
(GÄdVT)
vom X X . X X . 2 0 2 2
Artikel 1
Allgemeines
Der Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung wird wie folgt geändert:
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.