OBERSTES GERICHT
– 3 BvE 1/21 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem einstweiligen Anordnungsverfahren
1. des Herrn Tom Schneider
2. der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Deutschen Bundestag
3. der Fraktion der Konservativen Partei im Deutschen Bundestag
- Verfahrensbevollmächtigter:
Prof. Dr. Joachim Holler, Fouquestraße 5, 81241 München,
c/o Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
g e g e n
die Bundespräsidentin,
Frau Isabelle Yersin, Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin
- Verfahrensbevollmächtigter:
Dr. Konrad Wolff,
über
den Antrag,
im Zuge der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin Herrn Tom Schneider unverzüglich zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland zu ernennen hat,
hat das Oberste Gericht am 27. Mai 2022 unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Christ-Mazur,
Neuheimer
nachfolgenden
Beschluss
gefasst:
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e:
A.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig.
1. Das Oberste Gericht ist gemäß § 20 I S 1 vDGB, Artikel 61 GG, § 6 I N 5 OGG und § 18 I OGG für den Antrag zuständig.
2. Die Antragstellerin ist antragsberechtigt, da sie als mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Deutschen Bundestages den in § 26 I OGG bezeichneten Personengruppen zuzurechnen ist.
3. Das Fristerfordernis (vgl. § 26 II S 2 OGG) wurde gewahrt.
4. Der Antrag auf einstweilige Anordnung findet jedoch seine Erledigung. Das Amtsverhältnis der Antragsgegnerin als Bundespräsidentin fand bereits am 08. April 2021 seine Beendigung, sodass das Oberste Gericht der Antragsgegnerin logischerweise nicht mehr feststellen kann, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, Herrn Tom Schneider zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland zu ernennen, da es ihr nunmehr an den Kompetenzen hierfür ermangelt.
5. Da es dem Antrag auf einstweilige Anordnung bereits an der Zulässigkeit ermangelt, kommt es auf weitere Gründe für die Entscheidung nicht an.
B.
Auf Antrag der Antragstellerin und nach § 18 II S 1 OGG wird auf mündliche Verhandlung verzichtet.
C.
1. Aufgrund von Befangenheit nicht an der Entscheidungsfindung beteiligt war Vizepräsident von Gierke.
2. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Christ-Mazur | Neuheimer