Bundesrat
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Bundeskanzler hat dem Präsidium eine Gesetzesvorlage zugeleitet, der Bundesrat hat nach Art. 76 II GG die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Diesbezüglich eröffne ich hiermit die Debatte, der Entwurf liegt Ihnen auf der Drucksache BR/124 vor.
Nach § 17 II GO BR setze ich die Debattenzeit auf 72 Stunden fest, die Debatte endet daher am 26. Mai 2022 um 23:30 Uhr.
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Sebastian Fürst
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag vor Ablauf der Wahlperiode sicherzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
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Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Bisher wurde die Maskenpflicht und andere Maßnahmen, welche zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-Cov-2, getroffen wurde, über verschiedene Verordnungen angeordnet. Mit dieser Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird nun eine verbindliche, rechtliche Verankerung der genannten Maßnahmen ermöglicht. Auch in Hinblick auf in die Zukunft, möglicherweise auftretende Situationen mit einem hohem Infektionsgeschehen, ist es wichtig, dass diese rechtliche Ebene geschaffen wird.
Besonders die Maskenpflicht ist eine einfache und effektive Maßnahme um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, die Bundesregierung will an dieser auch festhalten und diese gesetzlich verankern, auch wieder im Hinblick auf ein mögliches Infektionsgeschehen im Herbst etc.
B. Lösung
Der vorliegende Entwurf soll eine genaue gesetzliche Regelung der Maßnahmen, besonders die Maskenpflicht, ermöglichen.
C. Alternativen
Keine.
Begründung
siehe Vorblatt