Stimmen Sie FÜR die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes? 6
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JA (6) 100%
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NEIN (0) 0%
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ENTHALTUNG (0) 0%
ABSTIMMUNG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ZwEWG
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir schreiten nun zur Abstimmung über den von der Staatsregierung eingebrachten (in der Anlage auffindbaren) 'Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ZwEWG' (Drs. XI/008). Die Dauer der Abstimmung beträgt - den Regularien unserer Geschäftsordnung entsprechend - achtundvierzig Stunden, d. h., die Aussprache endet am Samstag, den 21. Mai 2022, 07:48 Uhr.
Ich eröffne die Abstimmung.
gez. Dr. Christ
- Präsidentin des Bayerischen Landtages -
Anlage: debattengegenständlicher Gesetzentwurf
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Bayerischer Landtag
Elfte Wahlperiode
Drucksache XI/10
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ZwEWG
A) Problem
Immer öfter wird kostbarer Wohnraum entweder zu einem Spekulationsobjekt, weil auf einen steigenden Preis des Objekts gesetzt wird, was in der Regel mit Leerstand verbunden oder zu einer verfallen Ruine, sodass ebenfalls Wohnraum verloren geht. Auch wird immer öfter Wohnraum als Ferienwohnungen vermietet, da dort trotzt der eh schon hohen Miete im Großen und Ganzen mehr verdient werden kann, als mit einer normalen Vermietung. Da in Bayern die Mieten und Wohnungspreise immer weiter steigen, wird jeder Wohnraum gebraucht.
B) Lösung
Es bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die es den Gemeinden erlaubt, Wohnungen zu räumen, wenn sie entweder verfallen, leerstehen oder zweckentfremdet werden und diese von Treuhänderinnen und Treuhändern verwalten zu lassen, damit der zweckentfremdete Wohnraum schnell wieder zur Verfügung steht. Durch die genannten Maßnahmen wird die Möglichkeit einer konsequenten Durchsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes geschaffen.
C) Alternativen
Die Staatsregierung sieht keine andere Alternative, die ebenfalls eine so konsequente Durchsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes ermöglicht.
D) Kosten
Es wird eine geringe Mehrbelastung der Gemeinden geben, die sich durch die Erweiterung der Befugnisse der Gemeinden ergibt.
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A n l a g e 1