​Anträge an das Niedersächsische Landtagspräsidium​​​​

  • Niedersächsischer Landtag
    Drs. V / 05


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    Hannover, 11. Januar 2021

    Antrag


    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Umwelt, Landwirtschaft, Energie, Verkehr und Bau Lando Miller


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:



    Niedersächsisches Corona Hilfe für Kleine und Mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe 2021



    A. Problem


    Viele Kleine / Mittelständische Unternehmen kämpfen in dieser Corona-Pandemie um Ihr überleben, da Ihnen der Umsatz in dieser Zeit stark eingebrochen ist. Gerade die Gastronomie und der Kulturbereich leiden sehr. Für diese Unternehmen setzen wir uns ein und wollen Sie in dieser schweren Zeit finanziell unterstützen.

    Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

    Die Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist kein Bestandteil der Förderung.


    B. Lösung


    Bedingungen

    • Die Förderung wird als Billigkeitsleistung gem. § 53 LHO gewährt.
    • Die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt mit der Bewilligung.
    • Jedes Unternehmen, jede/r Soloselbstständige und jede/r Angehörige eines freien Berufes kann diese Soforthilfe nur einmalig erhalten.
    • Soforthilfe erhalten nur Antragsteller/Antragstellerinnen, die nicht am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.
    • Es können Überprüfungen der NBank, des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und des Landesrechnungshofes oder deren Beauftragte erfolgen.

    Voraussetzungen

    • Liquiditätsengpass

      Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).


    • Betriebsstätte in Niedersachsen


      Empfänger der Soforthilfe sind kleine und mittelständische Unternehmen einschließlich, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen.

    • Kleinbeihilfen-Erklärung

      Dem Antrag muss eine ausgefüllte Kleinbeihilfenerklärung beigefügt sein. Die Soforthilfe kann nur gewährt werden, wenn die Ihrem Unternehmen gewährten Kleinbeihilfen einen Gesamtbetrag von 800.000 Euro nicht überschreiten. Für Fischerei und Aquasektor gilt ein Maximalbetrag von 120.000 Euro. Für Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte gilt ein Maximalbetrag von 100.000 Euro.

    • Nachweis des Unterschriftsberechtigteng

      Dem Antrag ist eine eingescannte oder abfotografierte und unterschriebene Kopie vom Personalausweis (Vorder- und Rückseite) des Unterschriftsberechtigten beizufügen.

    • Staffelung der Soforthilfe nach Betriebsgröße

    bis zu 11.000 Euro: bei bis zu fünf Beschäftigten


    bis zu 25.000 Euro: bei bis zu zehn Beschäftigten  

    bis zu 35.000 Euro: bei bis zu 30 Beschäftigten

       

    bis zu 40.000 Euro: bei bis zu 49 Beschäftigten

    bis zu 45.000 Euro: bei bis zu 100 Beschäftigten


    bis zu 50.000 Euro: bei bis zu 149 Beschäftigten


    bis zu 55.000 Euro: bei bis zu 200 Beschäftigten


    bis zu 60.000 Euro: bei bis zu 249 Beschäftigten



    C. Alternativen


    Keine.


    D. Kosten


    9.000.000.000 Mrd. €

    Anlage 1




    Gesetz der Niedersächsisches Corona Hilfe für Kleine und Mittelständische Unternehmen

    sowie Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe 2021                                                         

    (Nds.CH.f 2021)



    Artikel 1


    Gesetz der Niedersächsisches Corona Hilfe für Kleine und Mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe 2021


    Die Landesregierung stellt den Kleinen und Mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbstständigen und Angehörigen der freien Berufe 9 Mrd. € als Corona Hilfe in dem Zeitraum 01.02.2021 bis zum 31.05.2021 zur Verfügung. Mit diesem Geld soll das finanzielle Loch der Unternehmen gedeckt werden, dass die Corona-Pandemie verursacht hat. Die Auszahlung erfolgt sofort nach der Genehmigung.




    Artikel 2


    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 31.01.2021 in Kraft.

  • Antragssteller: Hajime Nagumo


    Antragstitel: Gebung einer Geschäftsordnung


    Antragsinhalt:

    Der Landtag möge beschließen, dass die GO des vierten Landtages als die GO des fünften Landtages eingesetzt wird.

    Antragsbegründung: erfolgt ggf. mündlich

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Zustimmung!

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


    1. Zur Kenntniss genommen.
    2. Dem Präsidium ist kein Mitglied des Hauses mit Namen 'von Lotterleben' bekannt.
    3. Demnach muss Emilia von Lotterleben sich in der Gruppe bewerben.
    4. Das ist kein Antrag, sondern eine Mitteilung und sollte demnach in den Bereich 'Mitteilungen and das Niedersächsische Landtagspräsidium'

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Antrag der Sozialdemokratischen Fraktion zur Wahl eines Ministerpräsidenten für das Land Niedersachsen


    Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Niedersachsens erbittet das Landtagspräsidium die Ministerpräsidenten-Wahl einzuleiten.


    Für diese Wahl schlagen wir den Abgeordneten

    Lando Miller

    vor.

  • Zur Kenntniss genommen. Die Wahl wurde eingeleitet.

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Niedersächsische Staatskanzlei - Der Ministerpräsident - Planckstraße 2 - 30169 Hannover




    Niedersächsischer Landtag

    Landtagspräsidium
    Landtagspräsident Hajime Nagumo
    Hannah-Arendt-Platz 1
    30169 Hannover










    Berufung der neuen Landesregierung (Kabinett Miller I)










    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Hajime Nagumo,


    nachdem ich heute erneut zum Ministerpräsident des Landes Niedersachsen gewählt und vereidigt wurde, möchte ich nun mein Kabinett bilden. Da die Minister*innen der Landesregierung gemäß niedersächsischer Verfassung vom Landtag bestätigt werden müssen, teile ich Ihnen hiermit die von mir gewünschte Zusammensetzung der künftigen Landesregierung mit und bitte darum, dass sie die erforderliche Abstimmung gemäß Verfassung einleiten.







    Ich möchte folgende Personen in die Landesregierung berufen:

    • Lando Miller, also meine Wenigkeit, als Ministerpräsident und Landesminister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau sowie als Vertreter des Landes Niedersachsen im Aufsichtsrat der Volkswagen AG und als Vertreter Niedersachsens im Bundesrat,
    • Oskar Neumann als Stellvertreter des Ministerpräsidenten, als Landesministerin für Inneres, Gesundheit, Umwelt, Verbrauchschutz & Justiz sowie als Vertreter Niedersachsens im Bundesrat,
    • Tom Schneider als Landesminister für Arbeit, Soziales, Familie, Generationen und Gleichstellung, Landwirtschaft, Energie


    Ich danke Ihnen für die Mühe.




    Hannover, den 22.02.2021


    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

  • Das Präsidium weist darauf hin, dass der Erlass im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen ist. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, in der Staatskanzlei (im Bereich „Bekanntmachungen der Länder“) die Öffentlichkeit über den Erlass zu informieren.

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • Niedersächsischer Landtag
    1. Wahlperiode


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    Hannover, den 1. März 2021

    Drucksache VI/002










    Antrag


    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau



    Ausbau des Schienennahverkehrs in Niedersachsen




    A. Problem

    Lange hat Niedersachsen im Bereich des Schienenverkehrs gespart, dadurch sind viele Züge nicht barrierefrei und die meisten Züge entsprechen nicht mehr den Ansprüchen der heutigen Zeit. Viele Züge sind oft in Reparatur und Wartungen um einiger Maßen fahrtauglich zubleiben, das wollen wir nun endlich ändern. Dazu wollen wir das Schienennetz erneuern und modernisieren.




    B. Lösung




    Das Land Niedersachsen vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr & Bau bestellt bei dem Unternehmen Alstom in Salzgitter 34 Doppelstockzüge mit insgesamt 154 Waggons. Es handelt sich um 68 Steuer- und 86 Mittelwagen, diese haben zwei Stockwerke und sind barrierefrei. Der Auftrag sichere langfristig Beschäftigung am Standort Salzgitter. Des Weiteren steckt das Land Niedersachen 250.000.000 Millionen in die Instandhaltung des Schienenverkehrsnetzes. Die neuen Züge können täglich rund 40.000 Fahrgäste befördern.



    C. Alternativen

    Keine



    D. Kosten


    500.000.000 € für die neuen Regionalzüge

    250.000.000 € für die Instandhaltung des Schienenverkehrnetzes


    Insgesamt 750.000.000 €


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Anlage 1




    Gesetz zum Ausbau des Schienennahverkehrs in Niedersachsen
    (ABSNV NDS)





    Artikel 1

    Gesetz zum Ausbau des Schienennahverkehrs in Niedersachen



    Absatz 1 Die Landesregierung, vertreten durch das Landesministerium für Wirtschaft, Verkehr & Bau investiert 750.000.000 € für das niedersächsischen Schienenverkehrnetzes ein.




    Absatz 2

    Die Auslieferung vom Unternehmen Alstom wird für das Ende des Jahres 2024 erwartet.




    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.



    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.


  • Niedersächsischer Landtag
    6. Wahlperiode

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    Hannover, den 15. März 2021







    Drucksache VI/006










    Antrag



    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident Lando Miller & Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau




    Frackingverbot in ganz Niedersachsen




    A. Problem

    In Niedersachsen ist Fracking nach wie vor erlaubt, nur in Umweltschutzgebiete gibt es ein Verbot. Das wollen wir nun ändern und ein komplettes Verbot für Niedersachsen erlassen. Fracking bietet mehr Nachteile als Vorteile, nicht nur die Umwelt leidet darunter sondern auch die Lebensqualität des Menschen im Umfeld wo Fracking betrieben wird. Das giftige Frac-Wasser kann nicht komplett aus der Bohrung zurückgeholt werden und bleibt lange Zeit im Boden







    B. Lösung


    Wir wollen in Niedersachsen ein flächendeckendes Fracking Verbot erlassen. Wir wollen die Förderung von Fracking sofort stoppen, damit unsere Umwelt nicht noch mehr belastet und beschädigt wird durch Frackingbohrungen. Fracking bringt nicht nur Umweltschäden mit sich, sondern auch ist auch schädlich für die Menschen die in Regionen wohnen wo Fracking durchgeführt wird.




    C. Alternativen

    Keine




    D. Kosten




    Keine




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Anlage 1





    Gesetz zum Frackingverbot in ganz Niedersachsen
    (GzFrackVerbotNDS)




    Artikel 1


    Gesetz zum Frackingverbot in ganz Niedersachsen



    Absatz 1 Die Landesregierung, vertreten durch die Staatskanzlei erteilt ein flächendeckendes Frackingverbot in Niedersachsen und somit den sofortigen stopp




    Absatz 2 Eine Rückkehr zum Fracking kann nur erfolgen, wenn der Landtag eine Zustimmung von 80 % ausspricht.





    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.





    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.

  • Titel: Gesetz zur Änderung des Gesetz zum Frackingverbot in ganz Niedersachsen


    Antragsteller: Hajime Nagumo, vPiraten


    Antragsinhalt:

    Gesetz zur Änderung des Gesetz zum Frackingverbot in ganz Niedersachsen


    § 1

    Artikel 1 Abs. 2 wird gestrichen.


    § 2

    An Stelle des bisherigen Artikel 1 Abs. 2 werden die Worte '(weggefallen)' eingefügt.


    § 3

    Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.




    Begruendung: erfolgt ggf. mündlich

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Niedersächsischer Landtag
    1. Wahlperiode

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    Hannover, den 1. April 2021



    Drucksache VI/010







    Antrag



    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau



    Einführung eines landesweiten Mindestlohns




    A. Problem

    Seit 2014 bezahlen die Unternehmen in Niedersachsen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn der von der Bundesregierung vorschrieben ist. Trotzdem gesetzlichen Mindestlohn können einige Menschen immer noch nicht davon von Leben und dies wollen wir jetzt ändern. Deshalb schlägt die Landesregierung einen landesweiten Mindestlohn vor, der für das Land Niedersachsen gilt.



    B. Lösung

    Wir sind der Ansicht, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht ausreicht und deswegen einen landesweiten Mindestlohn für niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Niedersachsen einzuführen. Der landesweite Mindestlohn liegt deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von der Bundesregierung. Der landesweite Mindestlohn schützt die Arbeitnehmer noch mehr vor Lohndumping durch Arbeitskräfte aus Niedriglohnländern.




    C. Alternativen

    Keine







    D. Kosten

    Keine




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Anlage 1




    Gesetz zur Einführung eines landesweiten Mindestlohn für niedersächsische Unternehmen
    (LMfnU)




    § 1
    Zweck des Gesetzes




    In Umsetzung des Schutzauftrags des Artikels 49 Absatz 2 der Landesverfassung Niedersachsen ist der Zweck dieses Gesetzes die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.




    § 2
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer




    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.




    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz und Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen.





    § 3
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    des Landes Niedersachsen




    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Niedersachsen sollen mindestens Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns eingeräumt werden.




    § 4
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen




    Das Land Niedersachsen stellt im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Niedersachsen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.




    § 5
    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht




    Das Land Niedersachsen vereinbart auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.




    § 6
    Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge




    Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz.




    § 7
    Landesmindestlohnkommission




    Die oberste Arbeitsbehörde des Landes Niedersachsen errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier ordentlichen Mitgliedern besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Sie beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen und die ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen je zwei ordentliche Mitglieder sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die ordentlichen Mitglieder vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Weiteres regelt der Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung. Mit dieser können der Landesmindestlohnkommission weitere - mit der Festsetzung des Landesmindestlohns im Zusammenhang stehende - Aufgaben übertragen werden.







    § 8
    Höhe des Mindestlohnes




    (1) Die Höhe des Mindestlohns beträgt mindestens 10,50 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn festlegt.




    (2) Die Landesregierung legt den Mindestlohn jedes Jahr, jeweils zum 30. März, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2021.




    (3) Die Landesmindestlohnkommission legt der Landesregierung eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.




    (4) Der Mindestlohn im Jahr 2022 soll 10,90 Euro betragen




    Der Mindestlohn im Jahr 2023 soll 11,30 Euro betragen




    Der Mindestlohn im Jahr 2024 soll 11,70 Euro betragen







    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft







    Dieses Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft

  • Niedersächsischer Landtag
    5. Wahlperiode


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    Hannover, den 3. April 2021

    Drucksache VI/012




    GESETZENTWURF

    der Landesregierung

    Entwurf einer Änderung der Landesverfassung für eine Stärkung der direkten Demokratie in Niedersachsen


    A. Problem und Ziel

    In Niedersachsen ist der bisherige Status-Quo, dass man für das einreichen einer Volksinitiative 70.000 Unterschriften nötig sind, während für ein Volksbegehren Unterschriften von 10 Prozent (ca. 609.000) der Wahlberechtigten vonnöten sind.

    Beide Hürden sind nach Ansicht der Landesregierung zu hoch angesetzt, da die Erbringung so vieler Unterschriften eine organisatorische und logistischer Herausforderung sind.

    Deshalb will die Landesregierung durch eine Änderung der im Abschnitt 5 der niedersächsischen Landesverfassung inkludierten Artikeln die Hürden für das einbringen von Volksinitiativen und -begehren spürbar absenken und damit mehr Bürger:innen die Partizipation an der direkten Demokratie ermöglichen und zu vereinfachen.


    B. Lösung


    §1

    Artikel 47 der niedersächsischen Landesverfassung
    Volksinitiative

    70 000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, daß sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befaßt. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.



    Wird geändert zu:

    30 000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, daß sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befaßt. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.

    Artikel 48
    Volksbegehren der niedersächsischen Landesverfassung

    (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

    (2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

    (3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.


    Wird geändert zu:


    (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

    (2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

    (3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zwei vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.

    Artikel 49 der niedersächsischen Landesverfassung
    Volksentscheid

    (1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.

    (2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.



    Wird geändert zu:

    (1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.

    (2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens Fünfzehn von Hundert der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zustimmt.


    §2

    Die Änderungen treten am 1.10..2021 im Kraft.


    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Keine unmittelbaren

    2 Mal editiert, zuletzt von Oskar Neumann ()

  • Niedersächsischer Landtag
    Drs. V / 11


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    Hannover, 5. April 2021




    Antrag


    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau Lando Miller


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:



    Gesetz zur Förderung und Ausbau von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und deren Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen



    A. Problem


    Aktuell sind eine Vielzahl von Fahrzeugen noch mit fossilen Brennstoff auf den Straßen unterwegs, die einen negativen Einfluss auf die Umwelt nehmen. Die Luft wird seit Jahren schlechter in Niedersachsen sogar auf dem Land. In manchen Städte von Niedersachsen übersteigt die Schadstoffbelastung der Atemluft die gesetzlichen Grenzwerte teilweise um das Doppelte. Das dürfen wir nicht einfach so hinnehmen ohne etwas zu ändern. Wir wollen den Anteil von Fahrzeugen mit alternativen Antriebe wie Wasserstoff deutlich fördern und dazu die Infrastruktur komplett ausbauen.



    B. Lösung


    Die Landesregierung will Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge wie Bus, Auto und Lastkraftwagen fördern. Des Weiteren stellt die Landesregierung Geld für den Ausbau der Infrastruktur (Tankstellen) zur Verfügung. Der Wasserstoffantrieb kann eine echte Alternative zum Elektroantrieb sein und den Elektroantrieb sogar auf Platz 2 drängen, wenn man Ihn auch fördert. Der Wasserstoffantrieb gibt nehmen der weiten Reichweite und dem schnellen Tanken noch viele weitere Vorteile gegenüber dem Elektroantrieb, als Küstenland können wir eine Vorreiterrolle beim Wasserstoffantrieb einnehmen.


    C. Alternativen


    Keine.



    D. Kosten
    50.000.000 € stellt das Land Niedersachsen zur Verfügung




    Anlage 1




    Niedersächsisches Gesetz zur Förderung von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen (NdsGzFWFI)




    Artikel 1


    Die Landesregierung, vertreten durch die Staatskanzlei stellt 50.000.000 € zur Förderung und Ausbau von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und deren Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen zur Verfügung. Gefördert werden Autos, Busse und LKW mit Wasserstoffantrieb sowie der Ausbau von Tankstellen in Niedersachsen. Mit der Förderung will Niedersachsen einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung im Bereich Umweltschutz gehen.



    Artikel 2


    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.

  • Sehr geehrter Oskar Neumann ,

    das Präsidium weist Sie daraufhin, dass Ihr Antrag auf Grund eines fehlenden Gesetzestextes nicht bearbeitet werden kann.


    Bitte reichen Sie diesen nach, entweder in der Form einer Anlage - wie bei ihrem Fraktionskollegen Lando Miller - oder eines Gesetzestextblockes.

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Antragstitel: Allgemeines Begriffbestimmungsgesetz


    Antragsteller: Hajime Nagumo (vPiraten)


    Antragsinhalt:


    Allgemeines Begriffbestimmungs Gesetz (ABG)

    Sektion I – Allgemeines


    §1 Zweck

    Der Zweck des Gesetzes ist die Zusammenführung von Begriffsbestimmungen in eine Zentrale Stelle, sowie die erleichterte Bestimmung von Begriffen über eine Referenz zu diesem Gesetz.


    §2 Automatische Referenzierung

    (1) Jeder Begriff, dessen Bestimmung in einem Gesetze nicht explizit genannt ist und in diesem Gesetz eine Bestimmung hat, wird automatisch mit der Bestimmung dieses Gesetzes benutzt.

    (2) Sollte eine Begriff in diesem Gesetz mehrere Bestimmungen haben, so wird bei einer Referenz nach Absatz 1 die Bestimmung aus dem ersten Absatz der Bestimmungsparagraphen zu nutzen.

    (3) Sollte ein Begriff mehrere Bestimmungen haben, die unter einander komplementär sind, so wird diese Bestimmung über die Nennung der einzelnen Absätze erreicht.


    §3 Administrative Gesetze

    (1) Teil der Instrumente dieses Gesetzes sind das Einfügungesetz, das Änderungsgesetz und das Streichungsgesetz.

    (2) Ein Einfügungsgesetz fügt ein neuen Begriff oder eine neue Bestimmung eines Begriffes ein. Der neue Begriff wird an das Ende der Begriffssektion eingefügt, wenn nichts anderes im Gesetz bestimmt wird; Neue Bestimmungen werden an das Ende des Bestimmungsparagraphen eingefügt, wenn nichts anderes im Gesetz bestimmt wird.

    (3) Änderungsgesetze ändern einen Bestimmungsparagraphen, einen Absatz eines Bestimmungsparagraphen, die Position eines Bestimmungsparagraphen oder die Position eines Absatzes eines Bestimmungsparagraphen.

    (4) Streichungsgesetze streichen Bestimmungsparagraphen oder Absätze von Bestimmungsparagraphen.


    §4 Inkrafttreten

    (1) Das Gesetz tritt nach Verkündung in Kraft.

    (2) Jedes administrative Gesetz tritt nach Verkündung in Kraft, wenn nicht anders im Gesetz bestimmt wird.


    Sektion II – Begriffe

    §5 Behörde

    (1) Behörden sind alle Stellen die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich der der Aufsicht des Land Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen.

    (2) Als Behörden gelten auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Land Niedersachsen oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.


    §6 Fahrzeug

    Fahrzeuge sind alle Kraftfahrzeuge die durch Maschinenkraft bewegt und nicht an Schienen gebunden sind.


    §7 Wasserfahrzeug

    (1) Wasserfahrzeuge sind alle Fahrzeuge die an Wasserwege gebunden sind.

    (2) Wasserkraftfahrzeuge sind alle Wasserfahrzeuge die durch Maschinenkraft bewegt werden.

    (3) Wassersportfahrzeuge sind alle Wasserfahrzeuge deren Betreibung ausschließlich oder vornehmlich dem Sport und/oder der Freizeit dient.



    Antragsbegründung: erfolgt ggf. mündlich


    Alternative PDF: abg.pdf

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Antragssteller: Hajime Nagumo


    Antragstitel: Gebung einer Geschäftsordnung


    Antragsinhalt:

    Der Landtag möge beschließen, dass die GO des fünften Landtages als die GO des sechsten Landtages eingesetzt wird.

    Antragsbegründung: erfolgt ggf. mündlich

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

  • Antrag der Sozialdemokratischen Fraktion zur Wahl eines Ministerpräsidenten für das Land Niedersachsen


    Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Niedersachsens erbittet das Landtagspräsidium die Ministerpräsidenten-Wahl einzuleiten.


    Für diese Wahl schlagen wir den Abgeordneten

    Lando Miller

    vor.