ANTRÄGE | Anträge an den 10. Deutschen Bundestag

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    Artikel 15 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2022 in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Energieunabhängigkeit


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Energieunabhängigkeit


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Stärkung der Energieunabhängigkeit


    Artikel 1

    Änderung des Atomgesetzes


    Das Atomgesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 7 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:


    '(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.'


    (2) In § 7 Absatz 1a Nummer 5 wird das Wort '2021' durch das Wort '2036' ersetzt.

    (3) In § 7 Absatz 1a Nummer 6 wird das Wort '2022' durch das Wort '2038' ersetzt.


    (4) § 7 Absatz 3 wird wie folgt formuliert:


    '(3) Die Stilllegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluss der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind.'


    (5) Die Tabelle in Anlage 3 des Atomgesetzes wird wie folgt geändert:


    1. In Zeile 15, Spalte 2 wird die Angabe '200,90' durch die Angabe '370,90' ersetzt.

    2. In Zeile 16, Spalte 2 wird die Angabe '168,35' durch die Angabe '330,35' ersetzt.

    3. In Zeile 17, Spalte 2 wird die Angabe '217,88' durch die Angabe '387,88' ersetzt.

    4. In Zeile 18, Spalte 2 wird die Angabe '231,21' durch die Angabe '471,21' ersetzt.

    5. In Zeile 19, Spalte 2 wird die Angabe '230,07' durch die Angabe '470,07' ersetzt.

    6. In Zeile 20, Spalte 2 wird die Angabe '236,04' durch die Angabe '440,04' ersetzt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Weltraumgesetzes


    Entwurf eines Weltraumgesetzes


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Weltraumgesetz


    Artikel 1


    Dieses Gesetz ist auf Weltraumaktivitäten, suborbitale Aktivitäten und damit verbundene Aktivitäten anzuwenden, die 1. auf deutschem Staatsgebiet, 2. auf in Deutschland registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder 3. von einem Betreiber, der deutscher Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist, durchgeführt oder gestartet werden.


    Artikel 2


    Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet 1. „Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen sowie jede Aktivität im Weltraum, einschließlich der Erforschung und Nutzung von Weltraumressourcen und einschließlich suborbitaler Aktivitäten; 2. „Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile; 3. „Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder diese durchführen lässt; 4. „Bundesminister“: Den oder die für Wirtschaft, Verkehr und Weltraumaktivitäten zuständigen Minister der Bundesregierung.


    Artikel 3


    (1) Weltraumaktivitäten bedürfen der Genehmigung der Bundesminister. Niemand darf Weltraumaktivitäten durchführen oder einen Weltraumbahnhof in Deutschland betreiben, falls keine Genehmigung seitens der Bundesminister hierfür vorliegt.


    (2) Niemand darf die Ressourcen des Weltraums erforschen oder nutzen, es sei denn, er verfügt über eine schriftliche Genehmigung der Bundesminister. Niemand darf die Erlaubnis erhalten, die in Satz 1 genannte Tätigkeit stellvertretend auszuüben. Der zugelassene Betreiber darf die in Satz 1 genannte Tätigkeit nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen seiner Genehmigung ausüben.


    (3) Die Genehmigung für eine Mission zur Erforschung und Nutzung von Weltraumressourcen für kommerzielle Zwecke wird einem Betreiber auf schriftliche Anfrage an die Bundesminister erteilt. Die Zustimmung zu einer Mission gemäß Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft mit Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht oder eine Europäische Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ist.


    (4) Die Genehmigung für eine Mission ist persönlich und nicht übertragbar.


    (5) Die Ressourcen des Weltraums sind aneignungsfähig.


    (6) Dieses Gesetz gilt nicht für Satellitenkommunikation, Orbitalpositionen oder die Nutzung von Frequenzbändern.


    Artikel 4


    (1) Eine Genehmigung für Weltraumaktivitäten ist zu erteilen, wenn 1. der Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis besitzt, um die Weltraumaktivität durchzuführen, 2. die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt, 3. die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit Deutschlands nicht zuwiderläuft, 4. entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll getroffen wurden, 5. die Weltraumaktivität keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderung der Umwelt hervorruft, 6. der Betreiber die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erfüllt, 7. der Betreiber Vorsorge für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität getroffen hat.


    Die Genehmigung setzt voraus, dass die Zentralverwaltung und der Sitz des zu genehmigenden Betreibers in Deutschland nachgewiesen sind. Der zu genehmigende Betreiber muss über solide finanzielle, technische und rechtliche Verfahren und Modalitäten verfügen, nach denen die Mission geplant und durchgeführt wird. Der Betreiber braucht einen starken internen Governance-Rahmen, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit einer klar definierten, transparenten und kohärenten Aufteilung der Verantwortlichkeiten, wirksame Verfahren zur Identifizierung, Verwaltung, Kontrolle und Berichterstattung über die Risiken, denen die Mission ausgesetzt ist oder sein könnte, angemessene interne Kontrollmechanismen sowie Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für technische Systeme und für Anwendungen. Die genannten Systeme, Prozesse, Verfahren und Mechanismen sind umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen, die dem Geschäftsmodell des zu lizenzierenden Betreibers und der Mission, für die die Genehmigung beantragt wird, innewohnen.


    (2) Die Genehmigung bedarf der Mitteilung an die Bundesminister über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, der direkten oder indirekten, natürlichen oder juristischen Personen, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Betreiber halten, und über die Höhe dieser Beteiligungen oder, wenn diese 10-Prozent-Marke nicht erreicht wird, über die Identität der zwanzig Hauptaktionäre oder -mitglieder. Die Genehmigung wird verweigert, wenn der Status der genannten Aktionäre oder Partner angesichts der Notwendigkeit, einen soliden und umsichtigen Betrieb zu gewährleisten, nicht zufriedenstellend ist. Das Konzept des soliden und umsichtigen Betriebs ist anhand der folgenden Kriterien zu bewerten: a) die berufliche Integrität des zu genehmigenden Betreibers und der in Absatz 2 genannten Aktionäre und Mitglieder; b) die Zuverlässigkeit, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung eines Mitglieds des Leitungsorgans der Aktionäre und der in Absatz 2 genannten Mitglieder; c) die finanzielle Solidität der in Absatz 2 genannten Aktionäre und Gesellschafter; d) das Vorliegen hinreichender Gründe für den Verdacht, dass eine Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsoperation oder ein Versuch im Zusammenhang mit der geplanten Erkundungsmission oder der geplanten Nutzung von Weltraumressourcen durchgeführt wird oder wurde oder dass eine solche Erkundungsmission oder Nutzung das Risiko erhöhen könnte.


    (3) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Risikobewertung der Mission beizufügen. Sie legt die Deckung dieser Risiken aus eigenen Mitteln, durch eine Versicherungspolice eines Versicherungsunternehmens, das nicht derselben Gruppe angehört wie der zu genehmigende Betreiber, oder durch eine Garantie eines Kreditinstituts, das nicht derselben Gruppe angehört wie der zu genehmigende Betreiber, fest. Die Genehmigung setzt voraus, dass eine finanzielle Grundlage vorhanden ist, die den mit der Mission verbundenen Risiken angemessen ist.


    (4) Die Genehmigung steht unter der Bedingung, dass der zu genehmigende Betreiber die Prüfung seiner Jahresabschlussunterlagen einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern überträgt, die eine ausreichende Berufserfahrung nachweisen können. Jede Änderung in Bezug auf die Wirtschaftsprüfer muss im Voraus von den Ministern genehmigt werden.


    (5) Die Genehmigung steht unter der Bedingung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans des Betreibers jederzeit über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen mindestens zwei Personen sein und sind berechtigt, die Richtung der Tätigkeit wirksam festzulegen. Sie müssen über genügend Berufserfahrung verfügen und Tätigkeiten ausgeübt haben, die einem hohen Maß an Verantwortung und Autonomie im Raumfahrt- oder einem verwandten -sektor entsprechen. Jede Änderung der in Satz 1 genannten Personen ist den Bundesministern im Voraus mitzuteilen. Die Bundesminister lehnen die vorgeschlagene Änderung ab, wenn diese Personen nicht über eine angemessene berufliche Integrität und Berufserfahrung verfügen oder wenn objektive und nachweisbare Gründe zu der Annahme bestehen, dass die vorgeschlagene Änderung einen soliden, umsichtigen Betrieb beeinträchtigen könnte. Die Erteilung der Genehmigung verpflichtet die Mitglieder des Leitungsorgans, die Bundesminister spontan schriftlich und in vollständiger, kohärenter und verständlicher Form über jede Änderung der wesentlichen Informationen zu informieren, auf die sich die Minister bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung gestützt haben.


    (6) Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle relevanten Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ermöglichen, an die Bundesminister zu übermitteln und ein Missionsprogramm beizufügen. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Bundesminister entscheiden über den Antrag auf Genehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Eingang. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften als nach diesem Gesetz bleiben unberührt.


    Artikel 5


    (1) In der Genehmigung für Weltraumaktivitäten ist zu beschreiben, wie der zu genehmigende Betreiber die Bedingungen erfüllt. Sie kann auch Bestimmungen enthalten über: a) die Tätigkeiten, die im oder aus dem Gebiet Deutschlands durchgeführt werden sollen; b) alle Einschränkungen, die mit der Mission verbunden sein können; c) die Verfahren zur Überwachung der Mission; d) die Bedingungen für die Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen durch den Betreiber.


    (2) Der Betreiber hat das geplante oder das auf Grund zwingender Umstände bevorstehende Ende der Weltraumaktivität den Bundesministern unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesminister können dem Betreiber Anordnungen im Hinblick auf eine sichere Beendigung der Weltraumaktivität erteilen.


    (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht mehr vorliegen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Die Genehmigung kann in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auch inhaltlich abgeändert werden. Im Falle des Widerrufs der Genehmigung können dem Betreiber Maßnahmen für die vorübergehende Weiterführung oder sichere Beendigung der Weltraumaktivität vorgeschrieben werden. Kommt der Betreiber diesen Anordnungen nicht nach, ist die Kontrolle der Weltraumaktivität durch Bescheid der Bundesminister an einen anderen Betreiber zu übertragen.


    (4) Die Genehmigung wird widerrufen, wenn der Betreiber sie nicht innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Erteilung in Anspruch nimmt, auf sie verzichtet oder innerhalb der letzten sechs Monate seine Tätigkeit eingestellt hat. Die Genehmigung wird weiterhin entzogen, wenn sie durch falsche Erklärungen oder andere unregelmäßige Mittel erlangt wurde.


    (5) Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung durch die Bundesminister. Der Betreiberwechsel ist unter den Voraussetzungen des Artikel 4 zu genehmigen.


    (6) Die Bundesminister sind für die kontinuierliche Überwachung der Missionen verantwortlich, für die eine Genehmigung erteilt wurde.


    Artikel 6


    (1) Die Bundesminister führen ein Register für Weltraumgegenstände. In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Deutschland als Startstaat angesehen wird. Ein in dieses Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während seiner Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Deutschlands.


    (2) In das Register sind folgende Informationen einzutragen: 1. Name des Startstaates oder der Startstaaten; 2. eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstandes, seine Registernummer und seine ITU-Bezeichnung; 3. Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes; 4. grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich a) Umlaufzeit, b) Bahnneigung, c) maximale Erdferne (Apogäum), d) minimale Erdferne (Perigäum); 5. allgemeine Funktion des Weltraumgegenstandes; 6. Hersteller des Weltraumgegenstandes; 7. Eigentümer und Betreiber des Weltraumgegenstandes; 8. weitere Informationen, die die Bundesminister festlegen können.


    (3) Der Betreiber hat den Bundesministern die Informationen nach Absatz 2 unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln. Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Absatz 2 unverzüglich zu übermitteln.


    (4) Der Betreiber von Weltraumaktivitäten hat dem Stand der Technik entsprechend Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll zu treffen. Insbesondere sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Missionsrückständen zu treffen.


    Artikel 7


    (1) Betreiber von Weltraumaktivitäten unterliegen in Angelegenheiten dieses Gesetzes der Aufsicht der Bundesminister. Der Betreiber verpflichtet sich, den Organen der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten und –anlagen zu ermöglichen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.


    (2) Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die Zuverlässigkeitüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Gesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung der den Bundesministern zu übermitteln.


    (3) Befinden sich Betriebsräumlichkeiten und –anlagen oder Unterlagen für eine Weltraumaktivität auf einer militärischen Liegenschaft, ist der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.


    Artikel 8


    (1) Bereichskontrolldienste dienen der Ermittlung eines geeigneten Bereichs für bestimmte Raumfahrtaktivitäten; der Koordinierung der Vorkehrungen für die Aktivierung und den Betrieb des Bereichs; der Beschaffung aller notwendigen Informationen zur Identifizierung des Bereichs und zur Koordinierung seiner Aktivierung und seines Betriebs; der Sicherstellung, dass Meldungen zum Schutz von Personen erfolgen, die durch Raumfahrzeuge oder Trägerflugzeuge in dem Bereich oder in der Nähe davon gefährdet sein könnten; der Überwachung des Bereichs und des Raumfahrzeugs oder Trägerflugzeugs, für das es bereitgestellt wird, um festzustellen, ob Beschränkungen oder Ausschlüsse und die geplanten Flugbahnen eingehalten werden; der Mitteilung über die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen oder Ausschlüsse oder die Einhaltung dieser Flugbahnen, um als Reaktion darauf geeignete Maßnahmen ergreifen zu können; der Erbringung aller vorgeschriebenen Dienstleistungen, die für die Zwecke erbracht werden. Die Dienstleistungen beziehen sich auf Sicherheitssysteme, Einrichtungen oder Infrastrukturen, die Planung, Terminierung oder Koordinierung von Tätigkeiten oder Vorgängen, oder meteorologische Informationen.


    (2) Bereichskontrolldienste dürfen nur durch Betreiber, die dazu befugt sind, erbracht werden. Die Genehmigungen erteilen die Bundesminister. Eine Person benötigt keine Bereichskontrolllizenz, um als Mitarbeiter oder Vertreter eines Betreibers oder einer Person Bereichskontrolldienste zu erbringen, deren Erbringung durch eine erteilte Bereichskontrolllizenz genehmigt ist. Die Bereichskontrolllizenz ermächtigt den Lizenznehmer, alle Dienstleistungen der Bereichskontrolle, Bereichskontrolldienste einer bestimmten Art und besondere Bereichskontrolldienste durchzuführen.


    (3) Ein Bereich ist eine Zone, die (oder zwei oder mehr Zonen), die Beschränkungen, Ausschlüssen oder Warnungen unterliegt, um sie zu den relevanten Zeiten frei zu halten von Personen oder Gegenständen, die eine Gefahr für die Raumfahrt darstellen könnten, und auch Personen oder Gegenständen, für die Raumfahrtaktivitäten eine Gefahr darstellen können. Eine Zone bezeichnet ein Luftraumvolumen oder eine Land- oder Meeresfläche. Die Genehmigung eines Bereichs kann Bestimmungen über die Reichweite der Raumfahrtaktivitäten enthalten, insbesondere Bestimmungen über die bei der Ermittlung des geeigneten Bereichs relevanten Punkte; die Anforderungen an Personen in Bezug auf den Betrieb des Bereichs; Vorkehrungen, die eine Person, die Bereichskontrolldienste erbringt verpflichten, vorgeschriebene Personen über Raumfahrtaktivitäten innerhalb des Bereichs zu informieren.


    Artikel 9


    (1) Die Bundesminister dürfen einem Antrag auf eine Weltraumbahnhoflizenz nur dann stattgeben, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass der Antragsteller alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die mit dem Betrieb des Weltraumbahnhofs verbundenen Risiken für die öffentliche Sicherheit so gering wie möglich sind, und alle vorgeschriebenen Kriterien oder Anforderungen erfüllt sind. Eine Weltraumbahnhoflizenz ist zu erteilen, wenn der Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und die Fachkenntnis besitzt und die Aktivität keinen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.


    (2) Ein Weltraumbahnhof ist ein Standort, von dem aus Raumfahrzeuge oder Trägerflugzeuge gestartet werden oder gestartet werden sollen, oder ein Standort, an dem kontrollierte und geplante Landungen von Raumfahrzeugen stattfinden oder stattfinden sollen. Eine Weltraumbahnhoflizenz bezeichnet eine Lizenz, die einen Betreiber berechtigt, einen Weltraumbahnhof zu betreiben.


    (3) Eine Weltraumbahnhoflizenz muss den Standort angeben, für den die Lizenz erteilt wird. Eine Weltraumbahnhoflizenz ermächtigt den Betreiber des Weltraumbahnhofs, Starttätigkeiten im Weltraumbahnhof durchzuführen, oder die Nutzung des Weltraumbahnhofs zur Durchführung von Starttätigkeiten durch eine andere Person zu genehmigen, zu deren Durchführung diese Person durch eine entsprechende Genehmigung berechtigt ist.


    (4) Eine Person, die durch eine Weltraumbahnhoflizenz zum Betreiben eines Weltraumbahnhofs berechtigt ist, kann zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit in Bezug auf die Nutzung und den Betrieb des Weltraumbahnhofs und das Verhalten von Personen vor Ort Bestimmungen erlassen, die den Weltraumbahnhof, Weltraumaktivitäten und damit verbundene Tätigkeiten, die im Weltraumbahnhof durchgeführt werden und Raumfahrzeuge und Nutzlasten im Weltraumbahnhof betreffen. Die Bestimmungen können zur Regelung des Fahrzeugverkehrs, mit Ausnahme von Straßen, für die die Straßenverkehrsordnung gilt; das Verbot oder die Beschränkung des Zugangs zu irgendeinem Teil des Weltraumbahnhofs; zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Weltraumbahnhof und Vermeidung von Sachschäden; für die Verpflichtung einer Person, wenn ein Polizist oder ein Mitarbeiter dies verlangt, den Weltraumbahnhof oder einen bestimmten Teil davon zu verlassen oder ihren Namen und ihre Adresse und ihren Zweck anzugeben, um sich innerhalb des Weltraumbahnhofs aufzuhalten, dienen.


    (5) Die Bundesminister können durch Beschluss die Nutzung eines bestimmten Land- oder Wassergebiets als Ort für die Ankunft und Abreise von Luft- oder Raumfahrzeugen vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass es angemessen ist, dies zu tun, um somit sicherzustellen, dass ein bestimmter Start oder eine bestimmte Landung in einem bestimmten Weltraumbahnhof sicher durchgeführt werden kann, oder zu verhindern, dass ein bestimmter Start oder eine bestimmte Landung in einem bestimmten Raumhafen eine Gefahr für Personen oder Eigentum darstellt. Eine Anordnung nach Satz 1 muss den Zeitraum oder Zeiträume festlegen, in denen die Nutzung der spezifizierten Land- oder Wasserfläche eingeschränkt oder verboten ist.


    (6) Weltraumaktivitäten müssen von einem Weltraumbahnhof, zu dessen Betrieb der Lizenznehmer oder eine andere Person durch eine Weltraumbahnhoflizenz berechtigt ist, einem Flugplatz, der zugelassen ist, einem für militärische Zwecke genutzten Flugplatz oder einem Flugplatz, der durch eine Bescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren für Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurde.


    (7) Die Sicherheitsvorschriften an Weltraumbahnhöfen können Sicherheitsüberprüfungen von Personen, denen es gestattet ist, Bereiche zu betreten, zu denen der Zugang eingeschränkt ist; die Überprüfung von Personen, die versuchen, diese Gebiete zu betreten; die Kontrolle des Zugangs von Fahrzeugen; die Durchleuchtung von Fahrzeugen, Nutzlasten, Ladungen, Vorräten oder anderen Dingen vorsehen.


    Artikel 10


    (1) Der Betreiber, der eine Genehmigung für eine Mission erhalten hat, darf einer Person nicht gestatten, in einer vorgeschriebenen Rolle oder Kapazität an Raumfahrtaktivitäten des Lizenznehmers teilzunehmen, es sei denn, diese Einzelperson hat ihre Zustimmung zu der Übernahme der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken signalisiert und vorgeschriebene Kriterien in Bezug auf das Alter und die geistige Leistungsfähigkeit erfüllt.


    (2) Die Zustimmung zur Übernahme der mit der Raumfahrt verbundenen Risiken ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments zu erklären, das Einzelheiten der für diese Tätigkeiten durchgeführten Risikobewertung enthält.


    (3) Der Betreiber darf einer unqualifizierten Person nicht erlauben, in einer bestimmten Rolle oder Eigenschaft an den genehmigten Tätigkeiten teilzunehmen oder anderweitig damit befasst zu sein oder Dienstleistungen zu erbringen, deren Erbringung genehmigt ist; in einer bestimmten Rolle oder Funktion am Standort zu arbeiten, der für oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten oder Dienstleistungen genutzt wird. Eine Person ist nicht qualifiziert, wenn sie bestimmte Kriterien in Bezug auf Ausbildung, Qualifikation und medizinische Eignung nicht erfüllt.


    Artikel 11


    (1) Es entstehen keine Haftungsansprüche bei unbefugtem Betreten oder Belästigung in Bezug auf Raumfahrtaktivitäten, die in Übereinstimmung oder im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Anforderungen und Bedingungen dieses Gesetzes durchgeführt werden.


    (2) Wenn Personen oder Eigentum zu Lande oder zu Wasser in Deutschland oder in Küstengewässern, die an Deutschland angrenzen oder Flugzeuge, die über einem solchen Land, Wasser oder Gewässern fliegen, oder Personen oder Eigentum an Bord eines solchen Flugzeugs von einem Raumfahrzeug oder Weltraumobjekt, das für Weltraumaktivitäten genutzt wird, durch Gegenstände, die von einem solchen Raumfahrzeug oder Objekt herunterfallen, oder durch eine Person in einem solchen Raumfahrzeug verletzt oder beschädigt werden, sind Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Bezug auf die Verletzung oder den Schaden ohne Nachweis von Fahrlässigkeit, Vorsatz oder einer anderen Klage möglich, als ob die Verletzung oder der Schaden durch vorsätzliches Handeln, Fahrlässigkeit oder Versäumnis des Betreibers verursacht worden wäre.


    (3) Absatz 2 gilt nicht für Verletzungen oder Schäden, die einer Person einer vorgeschriebenen Beschreibung zugefügt werden, die an den Weltraumaktivitäten teilnimmt oder anderweitig damit in Verbindung steht; Verletzungen oder Schäden, die durch Fahrlässigkeit der Person, die sie erlitten hat, verursacht wurden oder dazu beigetragen haben.


    (4) Wo eine Verletzung oder Beschädigung im Sinne von Absatz (2) verursacht wird und eine andere Person als der Betreiber für die Verletzung oder den Schaden haftet, hat der Betreiber das Recht, von dieser anderen Person von allen Ansprüchen in Bezug auf die Verletzung oder den Schaden freigestellt zu werden.


    Artikel 12


    (1) Der Betreiber, der eine Genehmigung für eine Mission erhalten hat, haftet in vollem Umfang für Schäden, die während der Mission, einschließlich aller Arbeiten und Vorbereitungsaufgaben, verursacht werden.


    (2) Die Einholung einer Genehmigung oder Lizenz gemäß der Bestimmungen dieses Gesetzes erübrigt nicht die Einholung anderer erforderlicher Genehmigungen oder Autorisierungen.


    (3) Die Bundesminister können in Absprache mit dem Außenminister Lizenzen oder Genehmigungen nach dem Recht eines anderen benannten Landes außerhalb Deutschlands akzeptieren. Der Außenminister muss regelmäßig eine Liste der Länder veröffentlichen, die entsprechend benannt sind.


    (4) Jede Handlung oder Unterlassung, die außerhalb Deutschlands an Bord eines in Deutschland gestarteten Raumfahrzeugs oder Trägerflugzeugs auftritt und eine Straftat nach dem im Deutschland geltenden Recht darstellen würde, wenn sie Deutschland auftritt, stellt eine Straftat dar. Ein Verfahren wegen einer Straftat kann auf der Grundlage des Satzes 1 eingeleitet werden.


    Artikel 13


    Der Verstoß gegen Bestimmungen des Artikels 3 wird unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 2.500.000 Euro sanktioniert. Der Verstoß gegen Bestimmungen der Artikel 5 und Artikel 6 wird unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße von 5.000 bis 250.000 Euro sanktioniert. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 kann das angerufene Gericht beim Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes und Lizenzbedingungen die Einstellung von Weltraumaktivitäten unter Strafe eines Zwangsgeldes anordnen, dessen Höchstbetrag unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen 1.000.000 Euro pro Tag des festgestellten Verstoßes nicht überschreiten darf.


    Artikel 14


    Dieses Gesetz gilt für Weltraumaktivitäten, die nach seinem Inkrafttreten durchgeführt werden.


    Artikel 15


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Cannabissteuergesetzes


    Entwurf eines Cannabissteuergesetzes


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Cannabissteuergesetz


    Cannabissteuergesetz


    Artikel 1

    Steuergebiet, Steuergegenstand


    (1) Cannabis und cannabishaltige Waren unterliegen im Steuergebiet einer Cannabissteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Cannabissteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.


    (2) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:


    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,

    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),

    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und

    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel, wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.


    (2a) Nutzhanf sind die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 2 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, dass als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.


    (2b) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere) insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.


    (2c) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.


    (2d) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.


    (2e) Cannabishaltige Waren sind alle Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel die Cannabis enthalten.


    (2f) Für cannabishaltige Waren gelten die §§ 12 bis 19 entsprechend.


    Artikel 2

    Steuertarif


    (1) Die Cannabissteuer beträgt für


    1. getrocknete Pflanzenteile der weiblichen Cannabispflanze (auch „Marihuana“) fünf Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    2. das aus der weiblichen Cannabispflanze gewonnene und gepresste Harz (auch „Haschisch“) sieben Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    3. das extrahierte Öl, andere Konzentrate oder Extrakte der weiblichen Cannabispflanze (beispielsweise Haschischöl) neun Euro je Gramm Endverkaufsprodukt.


    (2) Bei cannabishaltigen Waren wird das darin enthaltene Cannabis nach den Steuersätzen in Absatz 1 besteuert.


    Artikel 3

    Sonstige Begriffsbestimmungen


    Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind


    1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung;

    2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Cannabis unversteuert erfolgt;

    3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren;

    4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

    5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

    6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

    9. Ort der Einfuhr: beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Cannabis bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Cannabis in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;

    10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 geändert worden ist;

    11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

    12. Endverkaufsprodukt ist das gekennzeichnete, etikettierte und mit einer Packungsbeilage versehene, für den Endverbraucher bestimmte, konsumfertige Cannabis.


    Artikel 4

    Steuerlager


    (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Cannabis unter Steueraussetzung angebaut, hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.


    Artikel 5

    Steuerlagerinhaber


    (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Cannabis abhängig.


    (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung


    1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

    2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

    3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.


    Artikel 6

    Registrierte Versender


    (1) Registrierte Versender sind Personen, die Cannabis vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.


    (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.


    (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.


    Artikel 7

    Begünstigte


    (1) Begünstigte, die Cannabis unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2


    1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

    2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des

    Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung;

    3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben in der jeweils geltenden Fassung;

    4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

    5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.


    (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit


    1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

    2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

    3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

    4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

    5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.


    Artikel 8

    Beförderungen im und aus dem Steuergebiet


    (1) Cannabis darf unter Steueraussetzung befördert werden


    1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

    a) in andere Steuerlager im Steuergebiet,

    b) zu Begünstigten,

    c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder

    d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;


    2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet.


    Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § / Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.


    (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Cannabis geleistet wird.


    (3) Das Cannabis ist unverzüglich


    1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,

    2. vom Begünstigten zu übernehmen,

    3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

    4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, auszuführen.


    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Cannabis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates


    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,

    2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Cannabis, das Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


    Artikel 9

    Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


    (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 10 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.


    (2) Treten während einer Beförderung des Cannabis nach § 8 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird das Cannabis insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften für Absatz 2 zu erlassen.


    Artikel 10

    Steuerentstehung, Steuerschuldner


    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.


    (2) Cannabis wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:


    1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

    2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,

    3. eine Unregelmäßigkeit nach § 9 während der Beförderung unter Steueraussetzung.


    (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Cannabis gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Cannabis sind hinreichend nachzuweisen.


    (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen


    1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Cannabis entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

    2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,

    3. des Absatzes 2 Nummer 3:


    a) bei Beförderungen nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

    b) bei Beförderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.


    (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.


    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.


    Artikel 11

    Steueranmeldung, Fälligkeit


    (1) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Cannabis, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.


    (2) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.


    Artikel 12

    Einfuhr


    (1) Einfuhr ist


    1. der Eingang von Cannabis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Cannabis befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

    2. die Entnahme von Cannabis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.


    (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind


    1. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder

    Drittgebieten:


    a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

    b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

    c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

    d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

    e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften;


    2. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.


    Artikel 13

    Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren


    Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Cannabis befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 Zollkodex sinngemäß.


    Artikel 14

    Steuerentstehung, Steuerschuldner (bei Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten)


    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlichen freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Cannabis wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in eine Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.


    (2) Steuerschuldner ist


    1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Cannabis anzumelden oder in deren Namen das Cannabis angemeldet wird,

    2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 10 Absatz 5 gilt entsprechend.


    (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.


    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Cannabis in der Truppenverwendung, der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Cannabis oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.


    Artikel 15

    Erwerb durch Privatpersonen


    (1) Cannabis, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist bis 15 Gramm Cannabis steuerfrei.


    (2) Bei der Beurteilung, ob das Cannabis nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:


    1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Cannabis,

    2. Ort, an dem sich das Cannabis befindet, oder die Art der Beförderung,

    3. Unterlagen über das Cannabis,

    4. Beschaffenheit oder Menge, soweit diese 15 Gramm Cannabis übersteigt.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge über 15 Gramm Cannabis nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.


    Artikel 16

    Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


    (1) Wird Cannabis in anderen als den in § 15 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher


    1. das Cannabis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

    2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Cannabis in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

    Steuerschuldner ist der Bezieher.


    (2) Gelangt Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das Cannabis erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz gehaltene Cannabis


    1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder

    2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder

    Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Steuerschuldner ist, wer Cannabis versendet, in Besitz hält oder verwendet.


    (3) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.


    (4) Wer Cannabis nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in den Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Cannabis nach Absatz 2 Nummer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.


    (5) Der Steuerschuldner hat für Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.


    (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Cannabis nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerrechtliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.


    (7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehrerfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherheit des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbesondere und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.


    Artikel 17

    Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


    (1) Treten während der Beförderung von Cannabis nach § 16 Absatz 1 und 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.


    (2) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.


    (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 16 Absatz 4 Satz 1 geleistet hat und im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Cannabis in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.


    Artikel 18

    Steuerbefreiungen


    (1) Cannabis ist von der Steuer befreit, wenn es


    1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,

    2. zu amtlichen Untersuchungen entnommen wird,

    3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

    4. zur Herstellung von Arzneimitteln, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, verwendet wird,

    5. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird,

    6. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch angebaut oder hergestellt wird.


    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates


    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Cannabismarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken konsumiert zu werden;

    2. sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.


    Artikel 19

    Steuerentlastung


    (1) Nachweislich versteuertes Cannabis, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.


    (2) Nachweislich versteuertes Cannabis wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn das Cannabis an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.


    (3) Nachweislich mit der Cannabissteuer belastete cannabishaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates


    1. das Steuerverfahren zu regeln,

    2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass cannabishaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Cannabissteuer entlastet werden,

    3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,

    4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Cannabis vorzuschreiben, für das eine Steuerentlastung beantragt werden kann.


    Artikel 20

    Steueraufsicht


    (1) Cannabis kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Cannabis


    1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,

    2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

    3. nach § 16 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.


    Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.


    Artikel 21

    Ordnungswidrigkeiten


    Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen § 8 Absatz 3 Cannabis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder

    2. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2e, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.


    Artikel 22

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2022 in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Antrag

    des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion


    auf eine Befragung der Bundesregierung



    Antrag auf eine Befragung der Bundesregierung


    Die Allianz-Fraktion beantragt hiermit gemäß § 17a der Geschäftsordnung eine Befragung der Bundesregierung.


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Antrag

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion


    auf Einrichtung eines Ausschusses für Verteidigung



    Antrag auf Einrichtung eines Ausschusses für Verteidigung


    Hiermit beantrage ich gemäß § 18 der Geschäftsordnung die Einrichtung eines Ausschusses für Verteidigung. Ich verweise auf § 18 Nummer 2 und Artikel 45a des Grundgesetzes.


  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Atomgesetzes


    Das Atomgesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 7 Absatz 1b wird wie folgt geändert:


    (a) In Satz 4 werden nach dem Wort „können" die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 5" eingefügt.


    (b) Folgender Satz wird angefügt:


    „Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen


    1. für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitätsmengen von 7.333,113 Gigawattstunden und

    2. für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitätsmengen von 26.022,555 Gigawattstunden."


    (2) § 7 Absatz 1d wird wie folgt geändert:


    (a) Nach dem Wort „dass" werden die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt.


    (b) Folgender Satz wird angefügt:


    „Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Absatz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitätsmengen von 25.900,00 Gigawattstunden."


    (3) Nach § 7d werden die folgenden §§ 7e bis 7g eingefügt:


    㤠7e Finanzieller Ausgleich


    (1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen vorgenommen, durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes jedoch entwertet wurden, hat


    1. die EnBW Energie Baden-Württemberg AG einen Anspruch auf Zahlung von 80.000.000,00 Euro,

    2. die PreussenElektra GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 42.500.000,00 Euro,

    3. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 20.000.000,00 Euro.


    (2) Als Ausgleich für Elektrizitätsmengen aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2, die auf Grund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes in konzerneigenen Kernkraftwerken nicht verwertet werden können, hat


    1. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 860.398.000,00 Euro für Elektrizitätsmengen von 25.900,00 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich,


    2. die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH einen Anspruch auf Zahlung von


    (a) 243.606.025,00 Euro für Elektrizitätsmengen von 7.333,113 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Brunsbüttel und

    (b) 1.181.809.277,00 Euro für Elektrizitätsmengen von 41.022,555 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Krümmel.


    (3) Der Bund fordert einen Ausgleich, der auf Grund der Absätze 1 und 2 geleistet worden ist, zurück, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss gemäß Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist. Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsinhaber ihn empfangen hat, in Höhe des von der Europäischen Kommission festgelegten Zinssatzes auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags zu verzinsen.


    § 7f

    Zahlung an den Bund


    Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertragen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawattstunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.


    § 7g

    Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages


    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, der E.ON SE, der RWE AG und der Vattenfall AB sowie Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar Anteile halten und die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes betroffen sind, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen. In dem Vertrag dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich geregelt werden. In dem Vertrag können zudem weitere konkretisierende Regelungen getroffen werden."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Zehnte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag


    Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb


    Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Gesetz zur Trennung von Netz und Betrieb


    Artikel 1

    Gesetz über die Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft


    § 1 Privatisierungserlaubnis


    An der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) können sich neben der Bundesrepublik Deutschland (Bund) Dritte beteiligen. Eine Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland (Bund) an der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) ist nicht erforderlich. Das Ziel ist die vollständige Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG).


    § 2 Vollzug der Veräußerung


    Es werden sämtliche direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG veräußert. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr die Zeitfolge der Privatisierung. Die Privatisierung kann schrittweise vollzogen werden. Die vollständige Veräußerung jeglicher Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG muss spätestens bis zum 31.12.2029 geschehen. Die Veräußerung der direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG entsprechend dieses Gesetzes muss über die Börse erfolgen.


    Artikel 2

    Gesetz über die Gliederung der Eisenbahnen des Bundes


    § 1 Übertragung der Anteile an den Eisenbahninfrastrukturunternehmen


    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Anteile der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) an der DB Netz Aktiengesellschaft, der DB Station&Service Aktiengesellschaft und der DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) auf die Bundesrepublik Deutschland (Bund) über. Die Übertragung dient der Sicherung der wirtschaftlichen Übernahme dieser Beteiligungen durch den Bund und dient damit der Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen.


    § 2 Aufsichtsrat


    Die Bundesregierung ist berechtigt, in den Aufsichtsrat der DB Netz Aktiengesellschaft drei Mitglieder, in den Aufsichtsrat der DB Station&Service Aktiengesellschaft zwei Mitglieder und in den Aufsichtsrat der DB Energie GmbH ein Mitglied zu entsenden.


    § 3 Wertausgleich


    (1) Der Deutschen Bahn AG steht ein Wertausgleich zu. Der Wertausgleich umfasst den vollen Wert der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und bemisst sich nach dem bilanziellen Eigenkapital (Nettoreinvermögen) der Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Der Ermittlung sind die unter Berücksichtigung der im Handelsgesetzbuch enthaltenen Vorschriften zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden sowie der höchsten zulässigen handelsrechtlichen Abschreibungen aufgestellten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der Unternehmen zu diesem Stichtag zugrunde zu legen, wobei die Anschaffungs- und Herstellungskosten um die Beiträge des Bundes gemindert sind. Zur Berücksichtigung stiller Lasten ist für Pensionsverpflichtungen anstelle des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Betrags der Wert anzusetzen, der sich bei Anwendung des International Accounting Standards IAS 19 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit den im Konzernabschluss der Deutsche Bahn AG zugrunde gelegten Parametern ergibt. Während des laufenden Geschäftsjahres bemisst sich der Wertausgleich nach einer nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Bilanz zum Stichtag des vorherigen Monats.


    (2) Die sich nach Absatz 1 ergebende Höhe des Wertausgleichs wird durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach vorheriger Anhörung von Sachverständigen und der Deutsche Bahn AG durch Bescheid festgelegt. Der Vorstand oder die Geschäftsführung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben dem Bund alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.


    (3) Der Anspruch auf Wertausgleich ist fällig, sobald seine Höhe festgestellt worden ist. Er ist ab diesem Zeitpunkt jährlich mit dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.


    Artikel 3

    Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes


    § 1 Anwendungsbereich


    Dieses Gesetz gilt für die DB Netz Aktiengesellschaft, die DB Station&Service Aktiengesellschaft und die DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes). Es dient der Erhaltung sowie dem Ausbau der in ihrem Eigentum stehenden Schienenwege.


    § 2 Begriffsbestimmungen


    (1) Die Erhaltung der Schienenwege umfasst die Maßnahmen zur Instandhaltung und die Durchführung von Ersatzinvestitionen.


    (2) Der Ausbau der Schienenwege umfasst alle Maßnahmen des Neubaus, der Erweiterung und der Kapazitätssteigerung von Schienenwegen, die im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege nach § 12 enthalten sind.


    (3) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der jeweils geltenden Fassung bedürfen (Betriebsanlagen der Eisenbahn).


    § 3 Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege


    (1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben ihre Schienenwege in einem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 festgelegten Zustand (betriebsbereiter Zustand) zu erhalten. § 4 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleibt unberührt.


    (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes tragen die Kosten der nach Absatz 1 notwendigen Maßnahmen. Hierzu erhalten sie als Unterstützung jährliche Mittel vom Bund.


    § 4 Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung


    (1) Zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege und der finanziellen Leistungen des Bundes und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege sollen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Finanzen einerseits sowie gemeinsam die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes andererseits in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung abschließen. Darin ist insbesondere zu regeln die


    1. Festlegung des jährlichen Zuschussbetrages des Bundes,

    2. Festlegung des jährlichen Mindestinstandhaltungsbeitrages der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,

    3. Festlegung des nachzuweisenden jährlichen Mindestersatzinvestitionsvolumens,

    4. Festlegung der einzelnen buchungstechnischen Anforderungen, um Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsausgaben der jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes mit hinreichender Genauigkeit von deren übrigen Ausgaben abgrenzen zu können,

    5. Festlegung der maßgeblichen Parameter des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege; diese sind insbesondere der zulässige theoretische Fahrzeitverlust im gesamten Netz und weitere technische Qualitätsparameter im Hinblick auf die zu erzielende Qualität der Schienenwege,

    6. Festlegung der näheren Einzelheiten zum Inhalt des Infrastrukturzustands- und -entwicklungsberichts.


    (2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung ist nach einem Jahr Laufzeit von den Vertragsparteien binnen sechs Monaten zu überprüfen, um festzustellen, ob mit der abgeschlossenen Vereinbarung die Erlangung und die Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erreicht werden kann. Wird ein Änderungsbedarf festgestellt, ist die Vereinbarung unverzüglich entsprechend anzupassen. Die Möglichkeit späterer Änderungen der Vereinbarung bleibt unberührt.


    (3) Soweit eine Einigung über

    1. die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung bis zum 31.12.2022 oder

    2. vor Ablauf der Geltungsdauer einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung über deren Verlängerung oder eine neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung von Sachverständigen gegenüber einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes sowie zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen, treffen. Dabei sind das Interesse des Bundes an der Erhaltung eines leistungsfähigen Schienenwegenetzes und die wirtschaftlichen Interessen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes hinreichend zu berücksichtigen.


    (4) Bis zum Abschluss einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder bis zur Unanfechtbarkeit eines sie jeweils ersetzenden Verwaltungsaktes können Finanzierungsvereinbarungen nach § 18 zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes über einzelne Maßnahmen geschlossen werden.


    (5) Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung


    § 5 Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen


    (1) Die Geltungsdauer der ersten nach dem 31.03.2022 geschlossenen Vereinbarung soll zehn Jahre betragen.


    § 6 Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht


    (1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben dem Bund jährlich bis zum 31. März einen gemeinsamen Bericht über den Zustand der Schienenwege (Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht) im Vorjahr vorzulegen. Sie haben darin nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes unter wirtschaftlichem und zweckentsprechendem Einsatz der vom Bund bereitgestellten Mittel nachgekommen sind.


    (2) Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht hat folgende Elemente zu enthalten:

    1. ein Kataster der Schienenwege mit allen wesentlichen Merkmalen der Betriebsanlagen,

    2. eine grafische Darstellung der Schienenwege,

    3. die charakteristischen Merkmale der Schienenwege,

    4. wesentliche Qualitätsmerkmale wie den durch Qualitätsmängel verursachten theoretischen Fahrzeitverlust im bestehenden Netz sowie das Alter der wesentlichen Sachanlageklassen,

    5. auf Anforderung weitere Einzelinformationen und Beurteilungskennzahlen zu speziellen Anlagengruppen,

    6. das Anlagevolumen (Anzahl und Menge der Sachanlagen),

    7. eine inhaltliche Darstellung der Ersatzinvestitionen sowie eine Darstellung der hierfür eingesetzten Mittel,

    8. einen Instandhaltungsbericht, in dem die von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen sowie die hierfür eingesetzten Mittel dargestellt werden,

    9. das Testat eines vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfers, in dem die Höhe und die zweckentsprechende Verwendung der im Berichtszeitraum vorgenommenen Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsaufwendungen bestätigt werden,

    10. einen jährlich fortgeschriebenen Bericht über die Entwicklung der Schienenwege während der Laufzeit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung anhand der vereinbarten Kennziffern,

    11. Angaben zu betrieblichen Störungen, insbesondere Ursachen, Häufigkeit und betriebliche Auswirkungen,

    12. Angaben zur verkehrlichen Nutzung und Auslastung der Schienenwege,

    13. eine mehrjährige Planung für Instandhaltung und Ersatzinvestitionen,

    14. eine Prognoseeinschätzung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur zukünftigen Qualitätsentwicklung des Betriebs und der Schienenwege.


    (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben alle für ihre jährliche Berichtspflicht erforderlichen Unterlagen mindestens 15 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen entstanden sind, aufzubewahren.


    (4) Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über Zustand und Entwicklung des Schienennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.


    § 7 Befugnisse des Bundes


    (1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder für den Fall, dass eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, den sie ersetzenden Verwaltungsakt vorzubereiten und zu prüfen, ob die mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder durch Verwaltungsakt festgelegten Ziele erreicht worden sind. Hierzu ist das Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, eigene Untersuchungen anzustellen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten dazu gestatten,


    1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,

    2. Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen einzusehen sowie diese auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen,

    3. unentgeltlich Messfahrten auf dem Schienennetz der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchzuführen, bei denen insbesondere als Parameter die Gleisgeometrie, der Zustand des Fahrdrahtes oder der Stromschienen, das Schienenquerprofil, die Schienenoberfläche, der Zustand der Signale sowie die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrundes gemessen werden.


    (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen haben dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten kostenlos alle für die Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 erforderlichen


    1. Auskünfte zu erteilen,

    2. Nachweise zu erbringen,

    3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.


    Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.


    (3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann seine Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen bis zu 500.000,00 Euro.


    (4) Der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 vom Bund zu zahlende Betrag vermindert sich um die Kosten, die dem Bund für die Vergabe, Durchführung und Auswertung der Messfahrten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 entstehen. Weitere Kosten, die dem Bund bei Handlungen nach Absatz 1 Satz 2 entstehen, sind den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nicht aufzuerlegen.


    (5) Die dem Eisenbahn-Bundesamt zustehenden Befugnisse können auch vom Bundesministerium für Verkehr oder seinen Beauftragten ausgeübt werden.


    § 8 Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung


    (1) Der Bund soll seinen jährlichen Zuschussbetrag ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Verpflichtungen aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt nicht nachkommen.


    (2) Die Rückforderung bezieht sich auf die Bundesmittel, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Jahr festgelegt worden sind, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht.


    (3) Die Höhe der Rückforderung ergibt sich aus dem Vomhundertteil der bereitgestellten Bundesmittel, um das die vorgegebenen Ziele verfehlt worden sind bei

    1. theoretischem Fahrzeitverlust,

    2. Qualitätskennzahlen für die Netzqualität,

    3. festgelegtem Mindestinstandhaltungsbeitrag der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder

    4. zu erbringendem Mindestersatzinvestitionsumfang.


    Werden mehrere Ziele verfehlt, ist die höchste Zielverfehlung für die Berechnung der Rückforderung maßgeblich.


    (4) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Eine Aufrechnung gegen die Zuschüsse des Bundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist zulässig.


    (5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


    § 9 Verletzungen sonstiger Pflichten


    (1) Verletzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes die ihnen nach § 6 obliegenden Berichtspflichten, setzt das Eisenbahn-Bundesamt ihnen eine angemessene Nachfrist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zwei vom Hundert der Bundesmittel zurückzuzahlen, die sie im Jahr vor der Pflichtverletzung vom Bund erhalten haben, sofern sie die Fristversäumung zu vertreten haben. Zugleich kann der Bund bei einer von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zu vertretenden wesentlichen Verletzung von Berichtspflichten die Auszahlung aller weiteren Bundesmittel solange einstellen, bis die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Pflichten nachgekommen sind.


    (2) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.


    § 10 Wiederholte Pflichtverletzungen


    Erreichen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in § 8 Abs. 3 genannten Ziele wiederholt nicht und haben sie dies zu vertreten, so kann der Bund insoweit Feststellungsklage erheben. Nach Rechtskraft des Urteils endet die bestehende Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder der sie nach § 4 Abs. 3 ersetzende Verwaltungsakt.


    § 11 Ausbau der Schienenwege


    (1) Die Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes werden nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der durch das Bundesverkehrsministerium veröffentlicht wird.

    (2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.


    § 12 Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen


    Der Ausbau erfolgt nach den Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 17 und 18.


    § 13 Gegenstand des Bedarfsplans


    (1) In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden: Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes gehören.


    (2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen.


    § 14 Überprüfung des Bedarfs


    Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.


    § 15 Planungszeitraum


    Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.


    § 16 Unvorhergesehener Bedarf


    Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maß- nahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.


    § 17 Finanzierung


    Der Bund finanziert Maßnahmen zum Ausbau der Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hat der Bund den Ausbau von Schienenwegen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes auf Antrag dieses Unternehmens in den Bedarfsplan aufgenommen und liegt diese Baumaßnahme im unternehmerischen Interesse dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes, kann in der nach § 18 zu schließenden Vereinbarung auch festgelegt werden, dass sich die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes an der Finanzierung beteiligen.


    § 18 Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung


    (1) Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Maßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und dem Bund oder Dritten, die den Ausbau ganz oder teilweise finanzieren.


    (2) In der Vereinbarung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:


    1. Art und Umfang der Maßnahmen,

    2. verbindlicher Zeitplan für die Realisierung der Maßnahmen durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,

    3. Tragung der Kosten zur Sicherung der Gesamtfinanzierung,

    4. Dauer der Vorhaltungspflicht der mit den Maßnahmen geschaffenen Anlagen.


    (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung zur termingerechten Ausführung der vereinbarten Maßnahme verpflichtet. Sie haben dem Bund für den Zeitraum der Verzögerung einen Betrag in Höhe von zwei vom Hundert pro Jahr auf die vertraglich festgelegten Bundesmittel zu zahlen, es sei denn sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten.


    (4) Für den Fall, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bei der Ausführung der vertraglich festgelegten Maßnahme von den gemeinsamen Festlegungen abweichen, ist eine angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren.


    (5) Der Bund kann mit seinen Zahlungsansprüchen aus einer Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 1 einschließlich des Anspruches aus Absatz 3 gegen Zahlungsansprüche der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes aus dieser sowie anderen Finanzierungsvereinbarungen und aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 dieses Gesetzes aufrechnen.


    (6) Die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen nach Absatz 1 obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt.


    Anlage (zu § 11 Absatz 1)

    Bedarfsplan für die Bundesschienenwege


    Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ergibt sich aus der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes.


    Artikel 4

    Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


    Das Allgemeine Eisenbahngesetz wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:


    „(7) Zur Sicherung seiner Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat jeder, der nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen an eine Eisenbahnaufsichtsbehörde verpflichtet ist, mit der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Eisenbahnaufsichtsbehörde von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Soweit die Eisenbahnaufsichtsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis für unberechtigt hält, muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegende Person hören.“


    2. § 18e wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des

    Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    3. § 36 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.


    (2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihm innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.“


    Artikel 5

    Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes


    In § 27 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    Artikel 6

    Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung


    In § 18 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    Artikel 7

    Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes


    Das Bundesschienenwegeausbaugesetz wird aufgehoben.


    Artikel 8

    Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


    § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

    2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

    „7. Klagen, die den Bescheid über den Wertausgleich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gliederung der Eisenbahnen des Bundes und Anordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zum Gegenstand haben, sowie Streitigkeiten über die Geltung und über die Pflicht zur Anpassung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einschließlich der Feststellungsklage nach § 10 Satz 1 des

    Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.“


    Artikel 9

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.