Stimmen Sie dem Antrag zu? 12
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Ja (5) 42%
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Nein (3) 25%
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Enthaltung (4) 33%
Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Drucksache IX/039
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Sebastian Fürst, Leonhard Breitenberger und der Fraktion der Grünen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Triage-Gesetzes und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Mit Beschluss vom 16. Dezember hat der Erste Senat des Obersten Gerichts (OG, Beschl. des Ersten Senats v. 16. Dezember 2021, Az. 1 BvR 1541/20) festgestellt, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspringende Schutzauftrag verdichte sich im Falle der Triage-Entscheidungen zu einer konkreten Schutzpflicht, da durch hierbei Gefahren für hochrangig geschützte Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit entstünden. Diese Schutzpflicht sei durch die bisherige vollständige Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt, auch weil die Betroffenen selbst keine Möglichkeit haben, gleichwertigen Schutz zu erhalten. Entsprechend ist die gesetzliche Regelung der Triage notwendig, wie auch das Oberste Gericht urteilt.
B. Lösung
Das Oberste Gericht spricht dem Gesetzgeber in seinem Urteil einen weiten gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung der Triage zu. Die Regeln dürfen jedoch nicht völlig unzureichend sein. Entsprechend sieht der vorliegende Entwurf die Gestaltung eines groben gesetzlichen Rahmens vor, den die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen haben, wenn sie knappe und nicht ausreichende intensivmedizinische Ressourcen zuteilen. Der Entwurf sieht dabei neben diversen negativen Kriterien, also solchen Kriterien, die zur Beurteilung gerade nicht herangezogen werden dürfen und eine Diskriminierung ausschließen sollen, mit dem Kriterium der Erfolgsaussicht der Behandlung durch die zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen auch positive Kriterien vor, nach denen die Ärztinnen und Ärzte ihre Entscheidungen zu richten haben sollen. Das Verfahren sieht zudem ein Mehr-Augen-Prinzip sowie eine Dokumentationspflicht der Entscheidung und Beurteilung vor, die im Falle einer solch gravierenden Entscheidung, die schließlich oftmals im Tod einer oder mehrerer Menschen resultiert, angezeigt und vom Obersten Gericht selbst ins Spiel gebracht wird. Zusätzlich wird den Ärztinnen und Ärzten durch eine Änderung des Strafgesetzbuches auch Rechtssicherheit gegeben, indem festgestellt wird, dass der Tatbestand des Totschlages nicht erfüllt ist, wenn bei der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen nach dem Triage-Gesetz ein Mensch durch Unterlassen verstirbt.
C. Alternativen
Alternativen zur Regelung der Triage gibt es nicht - das Oberste Gericht hat den Gesetzgeber zu einer solchen Regelung verpflichtet. Alternativen gäbe es allenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Zuteilungsverfahrens sowie der Dokumentationspflicht.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Begründung
Siehe Vorblatt.