Bundesrat
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Bundestagspräsident hat mir die beschlossene Bundestagsdrucksache IX/032 übersandt, es handelt sich um den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht. Dieser Entwurf liegt Ihnen auf der Drucksache BR/086 vor und wird nun zur Debatte gestellt. Nach § 17 II GO BR setze ich die Debattenzeit auf 72 Stunden fest, die Debatte endet daher am 5. Januar 2022 um 15:25 Uhr.
Außerdem möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass es sich hierbei um ein Einspruchsgesetz handelt.
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Drucksache IX/032
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Sebastian Fürst, Leonhard Breitenberger und Fraktion der Grünen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
A. Problem und Ziel
1. Durch die Neufassung des Gesetzes über das Oberste Gericht vom Januar 2021 wurde die Möglichkeit der Popularklage vor dem Obersten Gericht gestrichen. Dies wurde damals durch eine erhebliche Mehrbelastung des Gerichts durch die Einreichung von Beschwerden Einzelner bzgl. der Verfassungswidrigkeit von Rechtsvorschriften begründet. Der Wegfall dieser Beschwerdemöglichkeit vor dem Obersten Gericht hat sich jedoch nach Auffassung der Fraktion der Grünen nicht bewährt. Die relativ hohen Zulassungsvoraussetzungen für die Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle (ein Viertel der Mitglieder des Bundestages, Bundesregierung oder Landesregierung) führen dazu, dass etwa nicht im Bundestag oder den Regierungen vertretene Parteien keine angemessene Möglichkeit haben, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen vor dem Obersten Gericht zu rügen und überprüfen zu lassen. Vor dem Hintergrund des erstrebenswerten Ausbaus der oppositionellen Mitwirkungsmöglichkeiten und der oppositionellen Kontrollfunktion ist dies ein insgesamt nur schwerlich hinnehmbarer Zustand.
2. Durch die Schaffung der Möglichkeit des Widerspruchs gegen Entscheidungen der Moderation, welche nicht durch Mehrheitsbeschluss derselben ergingen, ist die Erhebung von Einspruch vor dem Obersten Gericht gegen Entscheidungen der Moderation fortan nur noch bei Rechtswegerschöpfung zulässig. Diese notwendige Folgeänderung im Gesetz über das Oberste Gericht ist zu implementieren.
B. Lösung
1. Die Möglichkeit der Popularklage vor dem Obersten Gericht wird wieder ermöglicht, sodass jedermann die Möglichkeit hat, die Verfassungs- oder Gesetzeswidrigkeit von Bundes- oder Landesrecht vor dem Obersten Gericht zu rügen. Um den Missbrauch des Verfahrens zu verhindern, wird dem Gericht, wie bei der Verfassungsbeschwerde, die Möglichkeit geschaffen, eine Missbrauchsgebühr zu verhängen.
2. Die Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens vor dem Obersten Gericht gegen Entscheidungen der Moderation wird dahingehend konkretisiert, dass dieses nur noch bei Erschöpfung des Rechtsweges zulässig ist.
C. Alternativen
Zu 1.: Alternative wäre die Senkung des Quorums für die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle auf bspw. ein Mitglied des Bundestages. Nachteil hierbei wäre, dass nicht im Bundestag und den Regierungen vertretene Parteien oder Politiker weiterhin keine Möglichkeit zur Klageerhebung vor dem Obersten Gericht aufgrund behaupteter Unvereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht hätten.
Zu 2.: Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Begründung
Zum neu einzufügenden § 34a:
Die Popularklage vor dem Obersten Gericht ist wie folgt ausgestaltet: Jedermann kann die Popularklage mit der Behauptung ergeben, eine Rechtsvorschrift verstoße mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht. Möglichkeit zur Stellungnahme wird dem Bundestag, der Bundesregierung und dem Bundesrat, in Fragen bzgl. Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht auch den Landesregierungen und Landesparlamenten gegeben. Über die Klage kann trotz ihrer Zurücknahme entschieden werden, wenn das Oberste Gericht eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält, oder dies durch die gesetzgebende juristische Person innerhalb von zwei Wochen gefordert wird. Dazu kann das Gericht über die Popularklage auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es eine solche für nicht weiter zielführend erachtet.
Die Kompetenz zur Schaffung der Möglichkeit der Popularklage vor dem Obersten Gericht ergibt sich aus Art. 93 Abs. 3 GG als sonstiges durch Bundesrecht zugewiesenes Verfahren.