Für welchen Antrag stimmen Sie? 7
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Änderungsantrag (5) 71%
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Keiner von beiden (1) 14%
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Emthaltung (1) 14%
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ursprünglicher Antrag (0) 0%
Folgende zwei Anträge stehen zur Abstimmung. Die Abstimmung dauert 3 Tage und endet somit am 19.12.2021 um 19:15 Uhr.
Antrag des Kollegen Kretschma:
Alles anzeigenFolgender Antrag wurde eingereicht. Die Debatte dauert 3 Tage und endet somit am 16.12.2021 um 12:25. Der Antragsteller hat das Wort.
Alles anzeigenNeunte Legislaturperiode
Drs. 08/0XX
G e s e t z e n t w u r fder Fraktion der Freien Thüringer und des Abgeordneten Winfried Kretschma
Entwurf eines Gesetzes über Infektionsschutzregeln und Eindämmung der Coronapandemie
A) Problem
Thüringen ist mitten in der vierten Welle, die Infektionszahlen steigen immer weiter an, die Intensivstationen füllen sich. Wir brauchen ein neues Corona Gesetz.
B) Lösung
Die Freien Thüringer haben ein Gesetz verfasst, was Corona Maßnahmen beinhaltet, wo durch die Coronazahlen sinken sollen.
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
Keine
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes über Infektionsschutzregeln und Eindämmung der Coronapandemie
(THCOGE)
vom 12. 12. 2 0 2 1
Artikel 1
Mindestabstand
(1) Überall muss der Abstand von 1,5 Meter gehalten werden.
(2) Dies soll nicht für den eigenen Hausstand und den engsten Familienangehörigen gelten.
Artikel 2
Kontaktbeschränkungen
(1) Geimpfte und Genesene sollen sich mit maximal 5 Hausständen treffen dürfen, wenn alle geimpft oder genesen sind. Wenn nicht gilt auch hier Absatz (2).
(2) Ungeimpfte sollen sich mit 2 Haushalten treffen dürfen.
Artikel 3
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Es gilt überall eine OP Maskenpflicht ab Inzidenzen in den Kommunen von 100 soll eine FFP2-Maskenpflicht herrschen
(2) Kinder unter 6 Jahren brauchen keine Masken. Kinder ab 6 mindestens eine Stoffmaske oder OP Maske. Ab 14 gilt dann auch bei Inzidenz 100 FFP2-Maskenpflicht.
(3) Bei Menschen wo es aus gesundheitlichen Gründen nicht geht brauchen einem ärztlichen Attest das sie von der Maskenpflicht ausgenommen sind.
(4) Busfahrer, Autofahrer oder LKW-Fahrer dürfen während der Fahrt keine Maske tragen aufgrund des Vermummungsverbotes.
Artikel 4
Groß-Veranstaltungen, Messen
(1) Zu Großveranstaltung und Messen gehören Jahrmärkte, Kirmes, Festivals, Schützenfeste, Konzerte und andere große öffentlich zugängige Veranstaltungen.
(2) Bis Inzidenz 35 ist alles erlaubt, mit Abstand und Maske bei Bestellungen. Ab Inzidenz 50 gilt Abstand und eine OP Maskenpflicht während der Veranstaltung. Ab Inzidenz 100 gilt FFP2-Maskenpflicht und die Zuschauerzahl darf nicht mehr als 75 % sein. Ab Inzidenz 200 werden diese Veranstaltungen abgesagt.
Artikel 5
Einzelhandel
(1) Im Einzelhandel gilt generell eine OP Maskenpflicht. Ab Inzidenz 50 kommt 3G und weiter die OP, Maskenpflicht. Ab Inzidenz 100 gilt 2G+ und eine FFP2-Maskenpflicht. Ab Inzidenz 200 muss der Einzelhandel schließen, außer Supermärkte, Drogerien, Gartencenter, Friseure und weitere Geschäfte, die zum täglichen Bedarf gehören.
(2) Die Geschäfte die bei Inzidenz 200 weiter hoffen haben dürfen gelten diese Maßnahmen nicht außer eine OP bzw. bei Inzidenz 100 die FFP2-Maskenpflicht.
Artikel 6
Tanzclubs, Bordelle, Prostitutionsstätten
(1) Bei Tanzclubs, Bordelle, Prostitutionsstätten gilt bei jeder Inzidenz eine FFP2-Maskenpflicht sowie die 2G Regel. Tanzclubs, Bordelle, Prostitutionsstätten müssen ab Inzidenz 200 schließen
Artikel 7
Schulen, Bildungsstätten und Universitäten
(1) Bei Schulen, Bildungsstätten und Universitäten gilt für Lehrpersonal und bei anderen Beschäftigen die 3G Regel.
Schülerinnen und Schüler müssen sich montags, mittwochs und Freitags selbst mit einem Antigen Schnelltest testen lassen. Während des Schultages gilt eine OP Maskenpflicht auch während des Unterrichtes.
Artikel 8
Kontrolle der Regeln
(1) Die Maßnahmen werden durch Polizei, Ordnungsamt oder Geschäfte kontrolliert. Bei Verstoß kommen die Strafe von Artikel 9.
Artikel 9
Verstoß der Regeln
(1) Die Höhe der Strafen werden durch die Kommunen festgelegt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Änderungsantrag des Kollegen Schmidt:
Alles anzeigenNeunte Wahlperiode
Drucksache: TH009/06
G e s e t z e n t w u r fDer SDP und IL Fraktion
Änderungsantrag zu dem Antrag TH009/05
A) Problem
Die COVID-19-Pandemie erfordert Beschränkungen des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens sowie der Wirtschaft in Thüringen. Diese Beschränkungen sind erforderlich, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und eine damit zu befürchtende Überlastung unseres Gesundheitssystems zu verhindern. Insofern muss ein Anstieg der Infektionszahlen und die damit einhergehende Gefahr für die Gesundheit, des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit unserer Bürger:innen, dringend abgewehrt werden, um die medizinische Versorgung aufrechterhalten zu können.
B) Lösung
Um einen Anstieg der Infektionszahlen zu verhindern, und die Grundrechtseinschränkungen, die sich aus den Beschränkungen des öffentlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens ergeben, zu legitimieren, kann der Thüringer Landtag ein Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erlassen. Die Gesetzgebungskompetenz des Freistaates Thüringen ergibt sich dabei aus § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes. Letzterer erlaubt den Ländern eine Regelung per förmliches Gesetz, soweit der Landesregierung die Ermächtigung zum Erlassen einer Verordnung eingeräumt wird. Bestehende Verordnungen werden aufgrund der Überordnung der förmlichen Gesetzes hinfällig
C) Alternativen
Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie können weiterhin per Verordnung erlassen werden. Allerdings verschafft diese Lösung den Maßnahmen weniger Legitimität, da die Verordnung nicht von den direkt gewählten Volksvertretern ergeht. Insofern hat ein förmliches Gesetz eine höhere Legitimität und kann so für mehr Akzeptanz der Maßnahmen sorgen. Daraus wiederum folgt eine höhere Effizienz der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus. Diese kann mitunter dazu führen, dass die erforderlichen Grundrechtseinschränkungen auf Dauer geringer ausfallen.
D) Kosten
Kosten für den Freistaat Thüringen entstehen unmittelbar durch den vorliegenden Entwurf allen voran durch die Bereitstellung der Selbsttests an Schulen und Kitas und durch die Zusendung von FFP2-Masken an Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Sozialleistungen. DieKosten für die Beschaffung und Bereitstellung der Selbsttests in Schulen und Kitas werden dabei für den Geltungszeitraum des Gesetzes auf etwa 2,5 Mio. Euro geschätzt.
- Die Kosten für die zuzusendenden FFP2-Masken belaufen sich auf rund 1,5 Mio. Euro.
Unmittelbar durch die Beschränkungen, die der Entwurf vorsieht entstehen auch Verwaltungskosten sowie Kosten durch Steuerausfälle in nicht näher bezifferbarer Höhe, da diese unmittelbar mit der Öffnung von Gastronomie, Handel, etc. verbunden ist, welche wiederum von der in den Landkreisen und kreisfreien Städten konkreten Pandemiewert abhängt.
Entsprechende, jedoch auch nicht näher bezifferbare Ausfälle entstehen der Wirtschaft durch die durch diesen Entwurf vorgesehenen Restriktionen. Mittelbare Kosten durch den Entwurf ergeben sich weiter durch notwendige Ausfallausgleichszahlungen, Konjunkturpakete, Auszahlungen von Kurzarbeitergeld u. Ä., welche jedoch nicht alleine dem Freistaat Bayern, sondern in Teilen auch dem Bund zufallen bzw. zufallen werden.
Insgesamt sind die anfallenden mittalbaren Kosten vergleichbar mit jenen vorangegangener Corona-Maßnahmenverordnungen im Freistaat Thüringen und den restlichen Bundesländern.