Aktivitätsstimmen der Fraktionen und Listen

  • § 13

    DIE BUNDESTAGSWAHL

    (1) Die für das Ergebnis der Bundestagswahl maßgebliche Stimmenzahl einer Liste entspricht der Anzahl der auf sie entfallenen gültigen Zweitstimmen (Wählerstimmen) zuzüglich etwaiger Aktivitätsstimmen nach den Absätzen 3 bis 7.

    (2) Die Administration kann bis zur Bekanntgabe des amtlichen Endergebnisses Wählerstimmen für ungültig erklären, wenn sie regelwidrig abgegeben wurden.

    (3) Zur Berechnung der Aktivitätsstimmen werden

    a. die Gesamtanzahl der eingebrachten Erstanträge, Änderungsanträge, Gegenanträge und Anfragen multipliziert mit 0,5 einer jeden Fraktion Liste sowie

    b. die Gesamtanzahl der bei Abstimmungen tatsächlich abgegebenen und der maximal möglichen abzugebenden Stimmen pro Fraktion Liste

    erfasst. Anträge und Verordnungen der Bundesregierung werden dabei derjenigen Fraktion Liste zugeordnet, zu deren Partei die Leitung des antragstellenden bzw. verordnenden Ministeriums gehört. Gemeinsame Anträge und Verordnungen mehrerer Fraktionen Listen oder mehrerer Ministerien werden zu gleichen Bruchteilen den entsprechenden Fraktionen Listen zugerechnet.

    (4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Aktivitätsdaten sind durch das Bundestagspräsidium, ggf. mit Unterstützung des Bundeswahlleiters, zu erfassen und auf Anfrage eines Abgeordneten offenzulegen. Sie sind zudem ausnahmslos bei der offiziellen Verkündung des Wahlergebnisses der darauffolgenden Bundestagswahl offenzulegen.

    (5) Die maximale Anzahl der Aktivitätsstimmen, die eine Liste für die Arbeit ihrer Fraktion in der zurückliegenden Legislaturperiode erhalten kann, entspricht der Quadratwurzel ihrer Wählerstimmen.

    (6) Für ihre Abstimmungsteilnahme im Bundestag erhält eine Liste die Hälfte der maximal möglichen Aktivitätsstimmen multipliziert mit ihrer Abstimmungsquote. Die Abstimmungsquote ist die Anzahl der abgegebenen Stimmen geteilt durch die Anzahl der maximal möglichen abzugebenden Stimmen.

    (7) Für ihre nach Absatz 3 erfassten Anträge, Verordnungen und Anfragen multipliziert mit 0,5 (im Folgenden zusammenfassend „Anträge“) im Bundestag erhält eine Liste die Hälfte der maximal möglichen Aktivitätsstimmen multipliziert mit ihrer Antragsquote. Die Antragsquote beträgt für die Liste mit den meisten Anträgen 1, für die übrigen Listen entspricht sie der Anzahl eigener Anträge geteilt durch die Anzahl der Anträge der antragsstärksten Liste.

    (8) Das Ergebnis ist durch den Bundeswahlleiter und seinen Stellvertreter, ggf. mit Unterstützung der technischen Administration, zu berechnen.


    Bei der letzten Wahl ist mir zugetragen worden, dass die Aktivitätsberechnung so ausgelegt werden könnte, dass Listen mit nur einem Mandat keine Fraktion sind und dementsprechend keine Aktivitätsstimmen erhalten sollten. Zum einen ist dies nie das Ziel gewesen, wir wollten so wie ich denke, jeden der im Bundestag sitzt "belohnen", indem er Bonusstimmen erhalten kann durch entsprechende Aktivität. Zum anderen zeigen die Absätze 5 und 6, wo bereits Listen genannt werden, dass die Formulierungen in dem Absatz 3 vielleicht nicht absichtlich so missinterpretiert werden sollten. Dort werden nur Fraktionen genannt.


    Um solch einer Diskussion in Zukunft aus dem Weg zu gehen, sollten wir daher "Fraktionen" durch "Listen" ersetzen und damit jedem im Bundestag eindeutig die Aktivitätsstimmen zugestehen.


    Debatte 5 Tage.