ABSTIMMUNG | IX/014 Abstimmung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches − Überführung des § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten

  • Stimmen Sie FÜR Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes? 12

    1. JA (4) 33%
    2. NEIN (5) 42%
    3. ENTHALTUNG (3) 25%

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    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches − Überführung des § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten

    Werte Kolleginnen und Kollegen,


    der nachfolgende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Überführung des § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönl. Daten, eingebracht durch die Fraktion des FFD, steht für zweiundsiebzig Stunden, also bis Montag, 15. November 2021, 20:57 Uhr, zur Abstimmung.


    gez. Müller

    - Bundestagspräsident -





    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Überführung des § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen Daten


    Vom …


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1999 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 201a StGB folgende Angabe eingefügt: „§ 201b Veröffentlichung personenbezogener Daten“.


    2. Nach § 201a wird folgender § 201b eingefügt:


    „§ 201b Veröffentlichung personenbezogener Daten

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, 1. einem Dritten übermittelt oder 2. auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 2. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

    (3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.“


    3. In § 205 Abs. 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 201b, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Im Falle des § 201b sind auch der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder antragsbefugt.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Berlin, den 04. November 2021

    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion


  • Werte Kolleginnen und Kollegen,


    die Abstimmung ist beendet - ich kann Ihnen folgendes Ergebnis mitteilen:

    Abgegebene Stimmen: 12

    Gültige Stimmen: 12


    Ja-Stimmen: 4

    Nein-Stimmen: 5

    Enthaltungen: 3


    Damit ist der Antrag abgelehnt worden.