Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags

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    Geschäftsordnung für den XVII. Bayerischen Landtag

    - BayLTGeschO -

    (in der Fassung vom 08.06.2023)

    TEIL I
    TAGUNG, KONSTITUIERUNG, AUFLÖSUNG UND ABBERUFUNG



    § 1
    Beginn und Schluss der Tagung



    Die Tagung beginnt mit dem Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Ablauf der Wahlperiode (Legislaturperiode) oder mit seiner Auflösung.



    § 2
    Konstituierung



    (1) Die Mitglieder des Landtages werden von der bisherigen Präsidentin oder vom bisherigen Präsidenten zu der ersten Sitzung einberufen. Ihr Zweck ist die Wahl des Präsidiums. Diese Sitzung findet spätestens am dritten Tag nach der Wahl statt und dauert bis zur erfolgreichen Wahl des neuen Präsidiums.
    (2) Den Vorsitz führt die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident.
    (3) Anträge auf Vertagung der Sitzung sind unzulässig.
    (4) Der Landtag stellt in seiner konstituierenden Sitzung jeweils fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Legislaturperiode übernommen wird.



    § 3
    Auflösung und Abberufung



    Der Landtag kann gemäß Art. 18 der Bayerischen Verfassung aufgelöst bzw. abberufen werden.



    TEIL II
    MITGLIEDER DES LANDTAGS, ORGANE UND GREMIEN



    1. Abschnitt
    Mitglieder des Landtages



    § 4
    Rechte und Pflichten


    Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen und sich aktiv am Parlamentsbetrieb zu beteiligen.


    2. Abschnitt
    Fraktionen



    § 5
    Bildung



    (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer Partei, welche bei der vorausgegangenen Landtagswahl mindestens zwei Sitze
    im Bayerischen Landtag erhalten hat. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören. Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.
    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Vorsitzenden sowie ggf. der Parlamentarischen Geschäftsführerin oder des Parlamentarischen Geschäftsführers und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
    (3) Die Bildung einer Fraktion aus Mitgliedern mehrerer Parteien ist unter Beachtung von Abs. 1 Satz 3 zulässig. Abs. 2 gilt entsprechend.



    3. Abschnitt
    Präsidium



    § 6
    Zusammensetzung



    (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie mindestens einer oder einem und maximal zwei Stellvertretern desselben.
    (2) Die Wahl einer oder eines zweiten Landtagsvizepräsidentin/en ist gerechtfertigt, wenn dem Landtag mehr als 15 Mitglieder angehören. Die Wahl erfolgt auf Beschluss des amtierenden Präsidiums oder auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion.



    § 7
    Wahl



    (1) Das Präsidium wird in der ersten Sitzung aus der Mitte des Landtags für seine Wahldauer gewählt, die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten jeweils in gesonderten Wahlgängen.
    (2) Die Angehörigen des Präsidiums können mit Ausnahme des Falls des Art. 44 Abs. 3 Satz 5 der Bayerischen Landesverfassung jederzeit vom Landtag abberufen werden. Ein dahingehender Antrag kann nur von einer Fraktion oder einem Viertel der Mitglieder des Landtages schriftlich eingebracht werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung.
    (3) Im Falle von 14-tätiger Inaktivität verlieren die Angehörigen des Präsidiums ihr Amt. Ebenso verlieren gewählte Präsidiumsmitglieder das Anrecht auf Amtsausübung, sollten diese die Wahl nicht innerhalb von 14 Tagen angenommen haben. In beiden Fällen ist eine Nachwahl unverzüglich einzuleiten.



    § 8
    Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten



    (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtags. Sie oder er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtags. Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus.
    (2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Landtags.
    (3) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.
    (4) Der Präsident führt eine öffentliche Liste mit den Mitgliedern des Landtages und ihren Ämtern.



    § 9
    Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten


    Die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten in der Amtsführung. Die Vertretung der Präsidentin übernimmt zunächst die erste Landtagsvizepräsidentin oder der erste Landtagsvizepräsident; sie tritt nur ein, wenn die Präsidentin oder der Präsident dies mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vereinbart oder wenn sie oder er an der Ausübung des Amtes verhindert ist. Die Vertretung bedeutet eine Geschäftsführung mit allen Rechten und Pflichten. Die Präsidentin oder der Präsident ist offensichtlich an der Ausübung des Amtes verhindert, wenn sie oder er in den vergangenen 24 Stunden keinen öffentlichen Beitrag gepostet hat.

    4. Abschnitt
    Zwischenausschuss


    § 10
    Einberufung, Rechte und Pflichten



    (1) Die Einberufung des Zwischenausschusses erfolgt auf Antrag eines Landtagsmitgliedes.
    (2) Die Rechte und Pflichten des Zwischenausschusses regeln sich nach Art. 26 und 32 der Verfassung des Freistaates Bayern.



    § 11
    Mitglieder und Zusammensetzung



    (1) Jede Fraktion entsendet ein Mitglied in den Zwischenausschuss. Die Bekanntgabe des Mitgliedes hat durch die Fraktion hat innerhalb von 72 Stunden nach der Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über die Einberufung des Zwischenausschusses zu erfolgen.
    (2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Landtags können gemäß Art. 44 Abs. 3 der Bayerischen Landesverfassung nicht Mitglieder des Zwischenausschusses sein.



    § 12
    Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter



    Der Zwischenausschuss wählt für die Dauer seines Bestehens aus seinen ordentlichen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den oder die Erste und ggf. Zweite Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.



    5. Abschnitt
    Ausschüsse



    § 13
    Bildung und Auflösung von Ausschüssen



    (1) Auf Antrag eines Landtagsmitgliedes wird ein Ausschuss gebildet. Der Antrag hat den Namen und die Aufgabe des zu bildenden Ausschusses zu enthalten.
    (2) Das Präsidium eröffnet einen Thread für den Ausschuss, in welchem binnen sieben Tagen mindestens drei Mitglieder ihre Teilnahme bekanntzugeben haben. Ist diese Bedingung erfüllt, gilt der Ausschuss als konstituiert.
    (3) Gebildet werden
    1. ständige Ausschüsse zur Bearbeitung von zeitlich unbefristeten Aufgaben, welche dauerhafte Relevanz besitzen und
    2. temporäre Ausschüsse zur Bearbeitung von zeitlich limitierten Aufgaben mit zeitlich begrenzter Wirksamkeit oder Relevanz.
    (4) Ausschüsse sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages aufzulösen, wenn
    1. die dem temporären Ausschuss zugetragenen Aufgaben vollumfänglich erledigt wurden.
    2. der Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt.
    3. ein temporärer Ausschuss in den letzten sieben Tagen keine Aktivität gezeigt hat.
    4. ein permanenter Ausschuss in den letzten 14 Tagen keine Aktivität gezeigt hat.



    § 14
    Mitgliederanzahl und Zusammensetzung



    (1) Jeder Fraktion steht ein Sitz pro Ausschuss zu. Den Fraktionen die mehr als ein Viertel aller Landtagsabgeordneten stellen stehen zwei Sitze pro Ausschuss zu.
    (2) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen. Die Präsidentin oder der Präsident gibt dies im Ausschuss bekannt.
    (3) Jeder im Freistaat Bayern aktiven Partei oder Wählergemeinschaft, deren Mitglieder keiner Fraktion im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 angehören, steht ein Sitz pro Ausschuss zu.
    (4) Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Bayern, welcher keiner Fraktion im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und keiner im Freistaat Bayern aktiven Partei oder Wählergemeinschaft angehören, sind an allen Ausschüssen teilnahmeberechtigt.



    § 15
    Vorsitzende



    (1) Der Antragsteller aus § 13 Abs. 1 Satz 1 übernimmt den Vorsitz des Ausschusses so lange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten eine Wahl gemäß den Wahlvorschriften aus dieser Geschäftsordnung einzuleiten.
    (2) Ist der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium seinen Aufgaben.
    (3) Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender eines Ausschusses kann durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers abberufen werden. Der entsprechende Antrag hat durch mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses eingebracht zu werden. Über den Antrag wird ohne Aussprache für 48 Stunden abgestimmt.



    § 16
    Untersuchungsausschüsse



    Einsetzung, Aufgaben und Verfahren der Untersuchungsausschüsse bestimmen sich nach der Verfassung und dieser Geschäftsordnung. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Ausschüsse.



    TEIL III
    WAHLEN


    § 17
    Vorrang spezieller Wahlvorschriften



    Soweit in einem Gesetz, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 statt.



    § 18
    Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl



    (1) Für die Wahlen gelten, falls das Gesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes besagt folgende Regeln:
    1. Vor jedem Wahlgang, vorbehaltlich einer Stichwahl, ist eine 48-stündige Kandidaturphase einzuleiten, die jeweils um 24 Stunden verlängert wird, wenn sich keine Kandidatin oder kein Kandidat meldet.
    2. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtages gemacht werden; sie sind durch den Vorgeschlagenen unmissverständlich anzunehmen.
    3. Die Wahl findet geheim statt.
    4. Die Wahl dauert vorbehaltlich Abs. 3 48 Stunden.
    (2) Die Vollversammlung kann auf Antrag eine namentliche Wahl durchführen, es sei denn, ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder des Landtages widerspricht. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden einzuleiten.
    (3) Steht das Wahlergebnis bereits vor Ablauf der regulären Wahldauer fest, so kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Wahl vorzeitig beenden.



    § 19
    Wahlergebnis



    (1) Im ersten oder zweiten Wahlgang gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
    (2) Im dritten Wahlgang gewählt ist die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
    (3) Für die Wahlgänge eins bis drei gilt § 18 entsprechen.
    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die in diesem Wahlgang die gleiche Stimmanzahl erhalten haben. Erreichen mehr als zwei Bewerberinnen oder zwei Bewerber die höchste Stimmenanzahl, so wird die Wahl unter ihnen wiederholt. § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 gelten nicht für die Stichwahl. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
    (5) Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmgleichheit, so wird die Stichwahl laut Abs. 4 wiederholt. Erreichen dabei wiederum beide Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das durch den Landtagspräsidenten zu ziehende Los.



    § 20
    Feststellung des Wahlergebnisses



    (1) Nach Schluss der Wahl stellt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis fest. Schreibt ein Gesetz ein von § 19 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 3 abweichendes Erfordernis vor, so hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.
    (2) Das Wahlergebnis ist im Falle des § 18 Abs. 3 unverzüglich festzustellen.

    (3) Stimmen, die durch Mitglieder abgegeben wurden, die ihr Landtagsmandat vor Beendigung der Wahl niedergelegt haben, sind beim Ergebnis nicht zu berücksichtigen, soweit der Landtag nach § 18 Abs. 2 von einer geheimen Wahl Abstand genommen hat.



    TEIL IV
    BERATUNGSGEGENSTÄNDE


    1. Abschnitt
    Gesetzesvorlagen und Anträge aus der Mitte des Landtages und der Staatsregierung


    § 21
    Einbringungen



    (1) Gesetzesvorlagen und Anträge aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden.

    (1a) Der Antrag nach Artikel 44 Abs. 6 der Verfassung dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen ist von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages oder einer oder mehrerer Fraktionen, welche mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages umfassen, zu unterzeichnen.
    (2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten selbst oder die jeweiligen Staatsministerinnen oder Staatsminister einzureichen.
    (3) Alle Gesetzesvorlagen sind in einem vom Präsidium eigens dafür vorgesehenen Thread einzureichen. Die Vorlage soll neben dem eigentlichen Gesetzestext die Punkte
    a) Problem
    b) Lösung
    c) Alternative
    d) Kosten
    enthalten. Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden.
    (4) Staatsverträge sind als Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln.
    (5) Das Präsidium kann Vorgaben zur Formatierung der Anträge vorgeben. Es ist weiters berechtigt, eingegangene Anträge zu bearbeiten, soweit der Antragstext hierbei nicht geändert wird.



    § 22
    Debatte



    (1) Über Gesetzesvorlagen und Anträge berät der Landtag in einer Debatte.
    (2) Die Debatte ist durch den Landtagspräsidenten zu eröffnen und dauert 72 Stunden.
    (3) Auf Antrag von vier Mitgliedern des Landtages oder von zwei Fraktionen kann die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet werden. Der Antrag ist durch den Landtagspräsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.

    (4) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages oder einer Fraktion kann die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert werden. Der Landtagspräsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht.
    (5) Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.



    § 23
    Änderungsanträge



    (1) Änderungsanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte beantragt werden. § 21 Abs. 1 gilt vorbehaltlich § 25 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
    (2) Änderungsanträge sind als solche zu kennzeichnen.
    (3) Über Änderungsanträge wird für 24 Stunden ohne vorherige Aussprache abgestimmt. Die Frist über den Ablauf der Debattenzeit ist für den Zeitraum der Abstimmung gehemmt.
    (4) Änderungsanträge sind durch den Landtagspräsidenten zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich und ausschließlich der Hemmung der Frist über den Ablauf der Debattenzeit dienen. Gegen die Entscheidung des Landtagspräsidenten kann binnen 24 Stunden Einspruch eingelegt werden. Legen mindestens 3 Abgeordnete gegen die Entscheidung des Präsidenten Einspruch ein, so stimmt der Landtag über die Behandlung des Änderungsantrages ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden ab. Die Abstimmung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Enthaltungen sind gültige Stimmen.



    § 24

    Gegenanträge



    (1) Gegenanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte eingebracht werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.
    (2) Für Gegenanträge gilt § 22 entsprechend.
    (3) Gegenanträge werden gemeinsam mit dem ursprünglichen Antrag zur Abstimmung gestellt.
    (4) Die Debatte über den ursprünglichen Ablauf bleibt bis zur Schließung der Debatte über alle Gegenanträge geöffnet.
    (5) Gegenanträge sind als solche zu kennzeichnen.
    (6) Gegenanträge sind durch den Landtagspräsidenten zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich und ausschließlich der Verhinderung einer zeitnahen Abstimmung über den Ursprünglichen Antrag dienen. § 23 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.



    § 25
    Überweisung an einen Ausschuss



    (1) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden ohne vorherige Aussprache statt.
    (2) Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen abzuändern und binnen 10 Tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverwiesene Antrag gilt als Änderungsantrag gemäß § 23.
    (3) Der Antragsteller gemäß § 21 Abs. 1 hat den Vorsitz des temporären Ausschusses zu übernehmen.
    (4) Die Debatte über den zu behandelnden Antrag ist mit der Überweisung desselben an den Ausschuss zu unterbrechen und mit der Zurückverweisung für die verbleibende Debattendauer wieder zu eröffnen.



    § 26
    Zurückziehung und Wiedereinbringung



    (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.
    (2) Wenn und soweit der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag während der laufenden Legislaturperiode, falls er den gleichen Gegenstand betrifft und den gleichen Inhalt hat, nur auf Verlangen der Mehrheit des Landtages wieder eingebracht werden. Die Abstimmung hierüber ist ohne vorherige Aussprache einzuleiten.
    (3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den in der laufenden Legislaturperiode ein Antrag angenommen wurde, ist unzulässig.
    (4) Ein Antrag kann nicht zurückgezogen werden, wenn hierzu bereits ein Änderungsantrag gemäß § 23 gestellt wurde.



    § 27
    Abstimmung



    (1) Nach abgeschlossener Debatte stimmt der Landtag über den Gesetzentwurf oder Antrag ab.
    (2) Die Abstimmung wird namentlich durchgeführt.

    (3) Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

    (4) Die Vollversammlung kann auf Antrag eine geheime Abstimmung durchführen, es sei denn, ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder des Landtages widerspricht. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden einzuleiten.

    (5) Der Antrag oder Gesetzentwurf gilt mit einfacher Mehrheit als angenommen, soweit diese Geschäftsordnung oder die Verfassung nichts Gegenteiliges besagt.

    (6) § 21 Abs. 3 gilt für Abstimmungen entsprechend, soweit nicht nach Abs. 4 eine namentliche Abstimmung durchgeführt wurde.



    2. Abschnitt
    Aktuelle Stunden


    § 28
    Gegenstand und Antragstellung



    (1) Eine Aktuelle Stunde findet auf Antrag eins Mitgliedes des Landtages oder einer Fraktion statt. Sie findet aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft statt.
    (2) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er eine Entscheidung des Landtages herbei. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden einzuleiten. § 27 Abs. 5 gilt entsprechend.



    § 29
    Ablauf


    (1) Aktuelle Stunden dauern 72 Stunden.
    (2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtages wird die Aktuelle Stunde um weitere 72 Stunden verlängert.
    (3) Der Antragsteller hat das Recht, den eröffnenden Beitrag einzubringen. Das Recht verfällt mit dem Ablauf der Frist von 24 Stunden.



    3. Abschnitt
    Anfragen



    § 30
    Einreichung



    (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung durch die Staatsregierung einzureichen. Diese Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, beschränken und knapp und sachlich gehalten sein. Der Sinn der Anfrage darf nur in einem kurzen Vorspruch, soweit dieser zum Verständnis unerlässlich notwendig ist, erläutert werden.
    (2) Kleine Anfragen sind an einen einzelnen Staatsminister gerichtet.
    (3) Große Anfragen sind an die gesamte Staatsregierung oder mehrere Staatsminister gerichtet.
    (4) Anfragen zu Angelegenheiten, in denen die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, können durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages abgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten kann binnen 24 Stunden Einspruch eingelegt werden. Legen mindestens 3 Abgeordnete gegen die Entscheidung ein, so stimmt der Landtag über die Einbringung der Anfrage ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden ab. § 27 Abs. 5 gilt entsprechend.



    § 31
    Behandlung der Anfrage



    (1) Für jede Anfrage wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten ein eigener Thread eröffnet, in dem die Beantwortung zu erfolgen hat. Die zu befragenden Minister sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten hierbei ausdrücklich zu erwähnen.
    (2) Die Frist für die Beantwortung der Anfrage beträgt 72 Stunden.
    (3) Im Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist eine Verlängerung der Frist um weitere 72 Stunden möglich.
    (4) Im Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem kann ein Mitglied der Staatsregierung vertretungsweise für die befragte Staatsministerin oder den befragten Staatsminister auf die Anfrage replizieren.
    (5) Der Befragte ist verpflichtet zulässige Fragen vollumfänglich zu beantworten. Die Pflicht zur Beantwortung bleibt vom Fristverlauf unberührt.
    (6) Bei Nichteinhaltung der Frist aus Abs. 2 und 3 ist das befragte Mitglied der Staatsregierung durch die Präsidentin oder den Präsidenten öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme der Ministerpräsidentin oder die Ministerpräsidenten ist obligatorisch.



    § 32
    Nachfragen



    (1) Nachfragen sind binnen 72 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich.
    (2) Die Frist für die Beantwortung der Nachfragen beträgt 72 Stunden.
    (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages hat die Nachfrage zurückzuweisen, wenn sie
    1. ein neues Themengebiet umfasst,
    2. nicht fristgerecht eingereicht wurde oder
    3. nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 1 Satz 2 entspricht.
    (4) Im Falle des Abs. 3 Nr. 3 gilt § 01 Abs. 4 entsprechend.
    (5) Bei Nichteinhaltung der Frist aus Abs. 2 gilt § 31 Abs. 6 entsprechend.



    4. Abschnitt
    Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Landtages


    § 33
    Verfahren



    (1) Anträge auf Erhebung der Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags im Sinn des Art. 61 Abs. 2 und 3 der Verfassung bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags.
    (2) Sie sind unter Darlegung des Sachverhalts kurz zu begründen. Nach der Begründung erfolgt die Verweisung an einen dafür einzurichtenden Untersuchungsausschuss. Den Vorsitz des Untersuchungsausschusses übernimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.
    (3) Nach Verlesung des Berichts des Untersuchungsausschusses und seiner Erörterung entscheidet der Landtag in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung der Anklage. Die Anklage wird erhoben, wenn der Antrag die Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen des Landtags gefunden hat.



    § 34
    Vertretung



    Beschließt der Landtag, die Anklage zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 binnen einer Frist von einer Wochen drei Mitglieder des Landtags, die die Anklageschrift verfassen und für den Landtag nach den Bestimmungen der Art. 31 ff des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof Anklage erheben und sie vertreten. Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.


    § 35
    Zurücknahme der Anklage



    (1) Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen in namentlicher Abstimmung.
    (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtes im Falle des Abs. 1 sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.



    5. Abschnitt
    Verfassungsstreitigkeiten mit anderen Staatsorganen, abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG) und Kompetenzfreigabeverfahren (Art. 93 Abs. 2 GG)



    § 36
    Verfahren



    (1) Anträge auf Erhebung von Verfassungsstreitigkeiten mit einem anderen Staatsorgan, auf Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes oder eines Kompetenzfreigabeverfahrens nach Art. 93 Abs. 2 des Grundgesetzes bedürfen der Unterzeichnung durch 4 Mitglieder des Landtages oder durch zwei Fraktionen.
    (2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
    (3) Nach Verlesung des Berichts des Untersuchungsausschusses und seiner Erörterung entscheidet der Landtag in namentlicher Abstimmung über den Antrag auf Erhebung des Verfassungsstreites. Er wird erhoben, wenn der Landtag dies mit einfacher Mehrheit beschließt.



    § 37
    Vertretung



    Beschließt der Landtag, den Verfassungsstreit zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit drei Mitglieder des Landtags, die die Klage beim Obersten Gericht zu erheben und dort zu vertreten haben. Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.



    § 38
    Zurücknahme der Klage


    (1) Der Landtag kann die Klage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme muss durch namentliche Abstimmung beschlossen werden.
    (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtes im Falle des Abs. 1 sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.


    6. Abschnitt
    Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren



    § 39
    Verfahren



    Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät ein dafür einzurichtender Untersuchungsausschuss darüber. Dieser gibt hierzu in angemessener Frist eine Beschlussempfehlung ab.



    § 40
    Beschluss des Landtages



    (1) Der Landtag beschließt mit einfacher Mehrheit ohne vorherige Aussprache, ob sich der Landtag am Verfahren beteiligt, dem Verfahren beitritt oder sich zur Sache äußert.
    (2) Beteiligt sich der Landtag nach Abs. 1 am Verfahren, so beschließt der Landtag zugleich, ob er die Verfassungsstreitigkeit für zulässig und begründet hält und bestimmt aus seiner
    Mitte drei Mitglieder des Landtags, die den Landtag vor dem Obersten Gericht zu vertreten haben.



    TEIL V
    VERFAHREN DES LANDTAGES


    1. Abschnitt
    Allgemeines


    § 41
    Öffentlichkeit



    Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich, so weit nicht nach Art. 22 der Bayerischen Landesverfassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.



    2. Abschnitt
    Sitzungsordnung


    § 42
    Ablauf der Sitzung



    (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung und sorgt für einen ungestörten Sitzungsverlauf.
    (2) Jedes Mitglied des Landtages kann sich bei Debatten unaufgefordert zu Wort melden, wobei grundsätzlich die Rednerin oder der Redner derjenigen Fraktion beginnt, deren Initiative zur Beratung ansteht. Sofern es sachdienlich ist, kann die Präsidentin oder der Präsident davon abweichen.



    § 43
    Unterbrechung der Sitzung



    Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Debatte wegen einer Unruhe innerhalb des Hauses für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als 24 Stunden unterbrechen. Die Frist für den Ablauf der Debattenzeit ist für die Zeit der Unterbrechung gehemmt.



    § 44
    Verweisung zur Sache



    (1) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rednerin oder einen Redner, die oder der vom Beratungsgegenstand abschweift, zur Sache zu verweisen. Ist eine Rednerin oder ein Redner während derselben Rede drei Mal zur Sache verwiesen und beim zweiten Ruf auf die möglichen Folgen des dritten hingewiesen worden, so kann der Landtag auf Frage der Präsidentin oder des Präsidenten hin beschließen, dass dieser Rednerin oder diesem Redner das Wort für die restliche Debattendauer entzogen wird. Die Abstimmung findet ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden statt.
    (2) Ergreift ein Mitglied des Landtages, dem gemäß Abs. 1 das Wort entzogen ist, bei diese Debatte erneut das Wort, so ist es für maximal 72 Stunden von sämtlichen Sitzungen des Landtages auszuschließen. Das Wahl- und Abstimmungsrecht bleibt hiervon unberührt.



    § 45
    Ordnungsmaßnahmen bei persönlich verletzenden Ausführungen oder Störung der Ordnung



    (1) Ein Mitglied des Landtags, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder eine gröbliche Störung der Ordnung verursacht, ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen.
    (2) Nach zweimaligem Ordnungsruf und wenn das entsprechende Mitglied auf die Folgen des dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden ist, kann die Präsidentin oder der Präsident im Falle eines dritten Ordnungsrufes das entsprechende Mitglied des Landtags für maximal 72 Stunden von sämtlichen Sitzungen des Landtages ausschließen. § 44 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
    (3) Bei einem besonders schweren Verstoß nach Abs. 1 kann die Präsidentin oder der Präsident ein Mitglied des Landtags für 72 Stunden von sämtlichen Sitzungen des Landtages ausschließen. § 44 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



    § 46
    Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten


    (1) Gegen den Ausschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zum Landtag zu. Der Einspruch kann entweder durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen oder schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden.
    (2) Der Landtag entscheidet mit 2/3-Mehrheit über die Berechtigung des Einspruchs. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden einzuleiten. Die Entscheidung des Landtages ist endgültig.




    TEIL VI
    LANDTAG UND STAATSREGIERUNG


    § 47
    Herbeirufung eines Mitglieds der Staatsregierung



    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann während laufender Debatte das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie jeder Staatsministerin oder jedes Staatsministers und jeder Staatssekretärin oder jedes Staatssekretärs beantragen.
    (2) Wird das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder einer Staatsministerin oder eines Staatsministers verlangt, so ist eine Stellvertretung zulässig, wenn sie oder er aus einem wichtigen Grund verhindert ist.
    (3) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Debattendauer gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 zu verlängern, wenn das verlangte Mitglied der Staatsregierung bis zum Ablauf der regulären Debattendauer nicht erschienen ist.



    TEIL VII
    MANDATSBESETZUNG UND WAHL DER MINISTERPRÄSIDENTIN ODER DES MINISTERPRÄSIDENTEN


    1. Abschnitt
    Besetzung der Mandate und Rechte der weiteren Mitglieder


    § 48
    Besetzung der Mandate



    (1) Der Fraktionsvorsitzende hat bei der ersten Sitzung des Landtages bekanntzugeben, durch wen die der entsprechenden Liste laut Wahl zustehenden Mandate besetzt werden. Ist von einer Liste nur ein einziger Bewerber im Landtag vertreten, so meldet sich dieser bei der ersten Sitzung des Landtages ebenso.
    (2) Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Fraktion ausgetauscht werden. Hierzu ist eine schriftliche Mitteilung des Fraktionsvorsitzenden an den Landtagspräsidenten notwendig.
    (3) Kann eine Partei oder Wählergruppe ein Mandat nicht besetzen, so bleibt dieses bis zu dem Zeitpunkt unbesetzt, an dem dieselbe Partei oder Wählergruppe durch eine schriftliche Mitteilung an den Landtagspräsidenten eine Besetzung des Mandates bekanntgibt.
    (4) Der Landtagspräsident hat durch schriftliche Mitteilung gewünschte Besetzung oder den gewünschten Tausch des Mandates zurückzuweisen, wenn das Mitglied, welches das Mandat besetzen soll, nicht Mitglied der Partei oder Wählergemeinschaft ist, der das Mandat zusteht. Die Begründung über die Zurückweisung hat schriftlich zu erfolgen.

    (5) Die Mandate sind an die Partei bzw. Wählergruppe gebunden. Ein Parteiwechsel bzw. ein Austritt aus der Partei oder Wählergruppe bewirkt den Verlust des Mandats.

    (6) Ein Tausch eines Mandates nach Abs. 2 darf während einer laufenden geheimen Wahl oder Abstimmung nicht vollzogen werden. Der Vollzug des Mandatswechsels erfolgt nach Beendigung der geheimen Wahl oder Abstimmung.





    § 49
    Berufene Bürgerinnen und Berufene Bürger



    (1) Bürgerinnen und Bürger, welche dem Freistaat Bayern angehören und kein Mandat im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 besetzen, können vorbehaltlich Abs. 2 an allen Sitzungen, Debatten und Ausschüssen des Landtages teilnehmen, sowie Gesetzesvorlagen, Anträge und Anfragen einbringen. Sie sind jedoch keine Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Geschäftsordnung.
    (2) Berufene Bürgerinnen und berufene Bürger sind bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt und haben kein aktives und passives Wahlrecht im Landtag. Die Teilnahme an Untersuchungsausschüssen ist ihnen verwehrt.
    (3) Die Vorschriften des 2. Abschnittes des V. Teils finden für berufene Bürgerinnen und berufene Bürger entsprechend Anwendung.



    2. Abschnitt
    Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten


    § 50
    Wahlvorschläge



    (1) Jede Fraktion hat das Recht beim Landtagspräsidium oder öffentlich im Landtag binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des Ministerpräsidenten gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bayerischen Landesverfassung schriftlich einen Wahlvorschlag für das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten unterzubereiten.
    (2) Die Einreichung des Wahlvorschlages muss ausdrücklich durch mindestens eine Fraktion erfolgen.



    § 51
    Wahl



    (1) Nach Erhalt eines Wahlvorschlages im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 hat die Präsidentin oder der Präsident diesen öffentlich zu machen und nach 24 Stunden die Wahl einzuleiten. Gehen bis zur Einleitung der Wahl weitere Wahlvorschläge gemäß § 51 Abs. 1 ein, so sind alle Kandidatinnen und Kandidaten zeitgleich zur Wahl zu stellen.
    (2) Es gilt § 18 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 3 und § 21 Abs. 1 und 2, sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 § 19 Abs. 4 und 5. (...) § 19 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
    (3) Im Falle eines fehlgeschlagenen Wahlgangs erfolgen erneut die Einreichungen der Wahlvorschläge gemäß § 51 Abs. 2. Es gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
    (4) Abs. 3 gilt nicht im Falle des § 19 Abs. 4 Satz 1.



    § 53

    Offene Kandidaturphase



    Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt des Ministerpräsidenten gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bayerischen Landesverfassung kein Wahlvorschlag gemäß § 50 Abs. 1 und 2 beim Präsidium ein, so gelten §§ 18 bis 20. § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 5 Satz 2 gelten nicht für die Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.



    TEIL VIII
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN



    § 54
    Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall



    Der Landtag kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Landtages oder zwei Fraktionen dies Beantragen und der Landtag die Abweichung mit 2/3-Mehrheit beschließt. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.



    § 55
    Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall



    Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Solche Zweifel gelten als gegeben, wenn ein Mitglied des Landtags sie behauptet. Widersprechen mindestens 2 Mitglieder des Landtages oder eine Fraktion, so entscheidet der Landtag mit 2/3-Mehrheit. Die Präsidentin oder der Präsident hat durch ausdrückliche Frage Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.



    § 56
    Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung



    Eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch eines dafür einzurichtenden Untersuchungsausschusses beschließen.



    § 57
    Änderung, Übernahme und Beschluss



    (1) Die Einbringung eines Antrages auf Änderung dieser Geschäftsordnung erfolgt gemäß
    § 21 Abs. 1. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    (2) Die Übernahme dieser Geschäftsordnung gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt durch Beschluss des Landtages mit 2/3-Mehrheit.
    (3) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Landtag in Kraft. Er entscheidet hierüber mit 2/3-Mehrheit.