Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt

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    Der Erste Bürgermeister



    Hamburg,30.12.23


    Verordnung


    Des Senats, vertreten durch Ernesto B. Dutschke den Ersten Bürgermeister und die Behörde für Justiz


    Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschließt:


    Verordnung zur Förderung des Tierwohls in Hamburg


    Präambel:

    Das Veterinäramt der Freien und Hansestadt Hamburg, welches der Behörde für Justiz unterstellt ist, ist im Rahmen des TierSchG für die Einhaltung dessen und die Ausstellung von Genehmigungen nach diesem auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt zuständig.


    Verordnungstext:

    1. Das Veterinäramt der Freien und Hansestadt Hamburg wird angewiesen, keine Genehmigungen mehr nach §11 Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d TierSchG auszustellen.
    2. Alle bisher ausgestellten Genehmigungen nach §11 Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d TierSchG verlieren zum 01.01.2025 ihre Gültigkeit
    3. Ebenfalls wird das Veterinäramt der Freien und Hansestadt Hamburg angewiesen keine Genehmigungen mehr nach §2 HmbGefahrtierG auszustellen
    4. Alle nach §2 HmbGefahrtierG ausgestellten Genehmigungen verlieren zum 01.01.2025 ihre Gültigkeit

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.








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    Ernesto B. Dutschke

    Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg


    Hamburg, den 30.12.2023


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    A l l g e m e i n v e r f ü g u n g


    Verfügung in Form der Allgemeinverfügung für die Zeit vom 31. Dezember 2023 ab 18:00 Uhr bis 1. Januar 2024, 05:00 Uhr im Hinblick auf das Mitführen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3, F4 sowie sonstiger pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des SprengG in der Silvesternacht


    Die Polizei Hamburg erlässt folgende Allgemeinverfügung:


    Verfügung

    Im Zeitraum von Sonntag, 31. Dezember 2023, 18:00 Uhr bis Montag, 1. Januar 2024, 05:00 Uhr ist das Mitführen und das Abbrennen / das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F2, F3, F4 sowie sonstiger pyrotechnischer Gegenstände im Sinne von § 3a des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 1 im Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg unterstagt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen

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    Der Erste Bürgermeister



    Hamburg,17.01.2024


    Verordnung


    Des Senats, vertreten durch Ernesto B. Dutschke, den Ersten Bürgermeister und die Behörde für Ernährung und Landwirtschaft


    Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschließt:


    Verordnung zur Umstellung des Speiseplans in öffentlichen Kantinen und Mensen


    Präambel:

    Das Speiseangebot von öffentlichen Kantinen und Mensen soll klima-, und umweltfreundlicher gestaltet werden, sowie dem Tierwohl zu Gute kommen.
    Hierzu wird folgende Verordnung durch den Senat in Kraft gesetzt:


    Verordnungstext:

    1. Alle öffentlich-städtischen Kantinen und Mensen (insb. in Bildungseinrichtungen, Dienststellen, Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegesektors, sowie Behörden- und Verwaltungseinrichtungen) werden angewiesen ihr Speiseangebot ab dem 01.03.2024 nach den folgenden Bedingungen umzustellen:
    2. Es dürfen ausschließlich vegane Produkte und Speisenagebote angeboten werden
    3. Beim Bezug der Nahrungsmittel und Getränke, soll ausschließlich auf regionale Produkte zurückgegriffen werden.


    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.




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    Ernesto B. Dutschke

    Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg


    Hamburg, den 17.01.2024


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    Der Erste Bürgermeister


    Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat Folgendes beschlossen:



    Anschaffung von fünf Duschbussen für die Freie und Hansestadt Hamburg


    1. Die Freie und Hansestadt Hamburg erwirbt fünf so genannte Duschbusse, welche in den Besitz des HVVs übergehen.
    2. Die sogenannten Duschbusse werden nach ihrer Anschaffung bis auf weiteres der GoBanyo gGmbH zur Verfügung gestellt
    3. Der Betrieb und die Wartung der Duschbusse wird bis auf weiteres von der GoBanyo gGmbH übernommen. Dabei wird eine strukturelle Unterstützung durch den HVV angeboten




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    Ernesto B. Dutschke

    Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg

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    Der Erste Bürgermeister


    Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat das folgende Gesetz beschlossen




    Gesetz zur Bekämpfung des Mietenwahnsinns in Hamburg



    § 1 Allgemeines

    (1) Privatpersonen oder Unternehmen dürfen maximal 500 Wohnungen in Hamburg besitzen (Wohnungsobergrenze). Dazu zählen auch Wohnungen von Tochterfirmen oder Eigentum im indirektem besitz der Privatperson.

    (2) Privatpersonen oder Unternehmen, die mehr als 500 Wohungen in Hamburg besitzen, werden bis auf die Wohnungsobergrenze in Gemeinschaftseigentum überführt.

    (3) Ausgenommen von der Wohnungsobergrenze sind (teil-)staatliche Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder bereits andersartig kollektiv verwaltete Wohnprojekte.



    § 2 Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts

    (1) Die Vergesellschaftung und künftige Verwaltung der Wohnungen übernimmt eine dafür gegründete Anstalt öffentlichen Rechts, die "Gerrit-Falius-Wohnungsgesellschaft".

    (2) Zweck der AöR ist es, lokale Selbstverwaltung zu fördern, Wohnraum bestmöglich zu erhalten und eine geringstmögliche Mieten anzubieten.

    (3) Die AöR ist verpflichtet, demokratische Gremien innerhalb der eigenen Struktur zu schaffen um den Mieter:innen die Mitbestimmung an Entscheidungen über Miethöhe und Verwaltung der Infrastruktur zu garantieren. Demokratische Beschlüsse der Mieter:innen sind durch die AöR einzuhalten, solange kein anderslautender Beschluss durch die Hambuger Bürger:innenschaft gefasst wurde.

    (4) Eine erneute Privatisierung der Wohnungen ist ausgeschlossen.

    (5) Die AöR wird einmalig mit 3.000.000.000€ durch die Stadt Hamburg bezuschusst. Diese werden gestaffelt über 5 Jahre an die AöR gezahlt werden.



    § 3 Vergesellschaftung und Kostendeckung

    (1) Die Vergesellschaftung der Wohnungen soll möglichst kostensparend gestaltet werden. Daher soll die AöR den durch das Bundesverfassungsgericht zugesprochenem "weite[n] Ermessensbereich" ausnutzen und nur eine Minimalkompensation für die Enteignung der Wohnungen zahlen.

    (2) Die Kosten der Vergesellschaftung sollen sich langfristig über Mieteinnahmen decken.


    (3) Sollte der Zuschuss von 3.000.000.000€ für die AöR nicht ausreichen, um den Wohnraum zu vergesellschaften bzw. instand zu halten, werden alle weiteren notwendigen Kosten durch die Stadt Hamburg übernommen.



    § 4 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




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    Ernesto B. Dutschke

    Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg

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    Der Erste Bürgermeister


    Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat das folgende Gesetz beschlossen




    Gesetzesentwurf "Hamburg testet Grundeinkommen"



    § 1 Gesetzeszweck

    Zweck dieses Gesetzes ist die Durchführung eines wissenschaftlichen Modellversuchs mit mehreren Varianten eines Modell-Grundeinkommens zur Erforschung der Wirkung, Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Elementen eines bedingungslosen Grundeinkommens bezogen auf die Bevölkerung des Landes Hamburg.


    § 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:


    1. „Bedingungsloses Grundeinkommen” ein Einkommen, das eine politische Gemeinschaft bedingungslos jedem ihrer Mitglieder garantiert. Es soll

    a) die Existenz sichern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen

    b) einen individuellen Rechtsanspruch darstellen sowie

    c) ohne Bedürftigkeitsprüfung und

    d) ohne Zwang zu Arbeit oder anderen Gegenleistungen garantiert werden;


    2. „Modell-Grundeinkommen” ein Grundeinkommen in einem Modellversuch, das Elemente eines bedingungslosen Grundeinkommens simuliert, ohne dieses vollständig abzubilden. Insbesondere kann anzurechnendes Einkommen angerechnet und hierzu eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt werden;


    3. „Auszahlungsbetrag” den Betrag, der einer am Modellversuch teilnehmenden Person ausgezahlt wird. Dabei wird der berechnete Gesamtbedarf einer am Modellversuch teilnehmenden Person mit anzurechnendem eigenen Einkommen verrechnet, was – je nach Höhe des anzurechnenden Einkommens – dazu führen kann, dass keine Auszahlung eines Geldbetrags erfolgt;


    4. „Gesamtbedarf”, der individuelle Bedarf einer am Modellversuch teilnehmenden Person. Der Gesamtbedarf setzt sich aus dem Grundbedarf und dem Zusatzbedarf zusammen;


    5. „Grundbedarf” den Betrag, unter den das monatliche Nettogesamteinkommen einer am Modellversuch teilnehmenden Person während der Dauer der Teilnahme am Modellversuch nicht fallen soll. Der Grundbedarf kann dabei sowohl durch eigenes Einkommen als auch durch den Auszahlungsbetrag im Modellversuch gedeckt werden. Der Grundbedarf soll dabei stets mindestens in Höhe des für Hamburg geltenden Existenzminimums liegen;


    6. „das für Hamburg geltende Existenzminimum“

    a) bei einer volljährigen Person den Anspruch an Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II), die einer in Hamburg lebenden anspruchsberechtigten alleinstehenden und volljährigen Person ohne eigenes Einkommen und ohne Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 SGB II zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zusteht. Hierbei wird angenommen, dass die Person in einer Mietwohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen wohnt und ihre Heizkosten in Höhe der maximalen angemessenen Heizkosten unter Verwendung des teuersten Heizmittels liegen;

    b) bei einem Kind, einer Jugendlichen oder einem Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Differenz aus dem entsprechenden für Hamburg geltenden Existenzminimum einer Bedarfsgemeinschaft, die aus einer alleinerziehenden volljährigen Person und einem Kind bzw. einer jugendlichen Person der entsprechenden Altersstufe besteht, abzüglich des für Hamburg geltende Existenzminimums einer alleinstehenden volljährigen Person nach Buchstabe a.


    7. „Zusatzbedarf“ ein unter bestimmten Voraussetzungen oder in besonderen Lebenslagen zusätzlich zum Existenzminimum bestehender Bedarf


    8. „anzurechnendes Einkommen“ der Teilnehmenden am Modellversuch das individuelle Nettoeinkommen der teilnehmenden Personen. Dabei werden die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 und 18 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend angewandt. Einkommen, das entsprechend § 11a SGB II bei der Berechnung von Bürgergeld nicht zu berücksichtigen ist, soll bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 8. Bei Bezug von Kindergeld gilt § 6 Absatz 6.


    9. „Verwaltung“ die vom Senat mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg.


    § 3 Forschungsauftrag

    (1) Für die Planung, Durchführung und Auswertung des Modellversuchs erteilt die Verwaltung einen Forschungsauftrag an einen von ihr auszuwählenden Forschungspartner. Der Forschungsauftrag umfasst drei Teile:


    1. Erarbeitung eines Forschungskonzepts für den Modellversuch einschließlich seiner wissenschaftlichen Begleitung als Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 8;


    2. Beratung der Verwaltung bei der Umsetzung des Modellversuchs;


    3. Planung und Umsetzung der wissenschaftlichen Begleitung des Modellversuchs.


    (2) Der wissenschaftlich begleitete Modellversuch soll belastbare Rückschlüsse auf die Wirkung, Akzeptanz und Umsetzbarkeit von Elementen eines bedingungslosen Grundeinkommens anhand der ausgewählten Varianten von Modell-Grundeinkommen bezogen auf die Gesamtheit der Bevölkerung des Landes Hamburg. Dabei sind insbesondere das Verhalten, soziale Interaktionen, die Gesundheit und die Lebenszufriedenheit, die soziale und wirtschaftliche Situation sowie das bürgerschaftliche und soziale Engagement der Teilnehmenden zu erforschen.


    (3) Im Forschungskonzept sind die Grenzen der Erkenntnisgewinnung offenzulegen, die aufgrund der gegenüber einem bedingungslosen Grundeinkommen eingeschränkten Simulation durch ein Modell-Grundeinkommen bestehen.


    (4) Für die Planung und Durchführung des Modellversuchs kann die Möglichkeit der Kooperation mit weiteren Partnern, insbesondere anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, genutzt werden.


    (5) Die Durchführung des Modellversuchs soll innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen, frühestens jedoch in dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Haushaltsjahr.


    (6) Das Forschungskonzept ist so zu erstellen, dass die kalkulierten haushaltswirksamen Gesamtkosten 0,227 % des Haushaltsvolumens desjenigen Gesamthaushalts der Freien und Hansestadt Hamburg mit der größten Jahreszahl, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beschlossen ist, nicht überschreiten. Liegt dieser Geldbetrag niedriger als 42,8 Mio. Euro, so dürfen die Gesamtkosten maximal 42,8 Mio. Euro betragen.


    (7) Stellt sich während der Durchführung des Modellversuchs heraus, dass die haushaltswirksamen Gesamtkosten des Modellversuchs den Maximalbetrag übersteigen werden, hat die Verwaltung nach Anhörung des Forschungspartners die Dauer des Modellversuchs entsprechend zu kürzen. Dies ist den Teilnehmenden des Modellversuchs mindestens 3 Monate vor dem vorzeitigen Ende des Versuchszeitraums mitzuteilen.



    § 4 Modellversuch

    (1) Es werden mehrere Varianten eines Modell-Grundeinkommens erprobt, jedoch mindestens zwei. Dabei wird für jede Variante festgelegt, wie hoch der Grundbedarf für erwachsene Personen und für Minderjährige verschiedener Altersstufen ist und in welcher Höhe das anzurechnende Einkommen nach § 4 Absatz 3 vor der Auszahlung angerechnet werden. Versuchsgebiete sowie die Teilnehmenden der Versuchsgruppen und Kontrollgruppe werden nach den Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere § 5, festgelegt.


    (2) Alle erprobten Varianten eines Modell-Grundeinkommens müssen folgende Anforderungen erfüllen:


    1. Die Teilnahme am Modellversuch wird für 36 Monate gewährt. Der Versuchszeitraum darf entsprechend § 3 Absatz 5 Satz 3 nur verkürzt werden, wenn die bereitgestellten Mittel für die Auszahlung entgegen vorheriger Modellrechnungen nicht ausreichen.


    2. Der Grundbedarf für alle am Modellversuch teilnehmenden Personen wird in allen erprobten Varianten so bemessen, dass das 1,05-fache des für Hamburg geltenden Existenzminimums für die jeweilige Altersstufe nicht unterschritten wird.


    3. Zusatzbedarfe werden nach § 6 berücksichtigt.


    4. Die Summe aus anzurechnendem Einkommen einer am Modellversuch teilnehmenden Person und dem Auszahlungsbetrag im Modellversuch muss immer über dem Gesamtbedarf der Person liegen. Der Auszahlungsbetrag kann hierbei durch die Anrechnung des anzurechnenden Einkommens auf Null fallen, jedoch keine Zahlungspflichten von Teilnehmenden des Modellversuchs begründen.


    (3) Der Auszahlungsbetrag wird monatlich ausgezahlt. Je nach der im Forschungskonzept ausgewählten Variante wird dabei ein im Forschungskonzept festgelegter Prozentsatz des anzurechnenden Einkommens in Abzug gebracht. Der Prozentsatz beträgt mindestens 30 % und höchstens 70 % des anzurechnenden Einkommens. Der Prozentsatz für eine Variante kann dabei im Forschungskonzept für alle Einkommenshöhen gleich oder innerhalb der Grenzen variabel festgelegt werden. Die nach § 11b Absatz 3 SGB II geltenden Freigrenzen, die beim Bezug von Bürgergeld zur Anwendung kommen, dürfen dabei nicht unterschritten werden. Bei Teilnehmenden, für die Kindergeld gewährt wird, wird das Kindergeld in voller Höhe vom Auszahlungsbetrag abgezogen. Die in § 11b Absatz 1 bis 2b SGB II genannten Absetzbeträge sollen entsprechend den dort getroffenen Regelungen bei der Anrechnung unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht bereits bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens unberücksichtigt geblieben sind.


    (4) Die Berechnung erfolgt nach Monaten. Für die Zuordnung des Einkommens auf die einzelnen Berechnungsmonate sind die Bestimmungen des § 15 WoGG, für die Auskunftspflichten die Bestimmungen des § 23 WoGG analog anzuwenden.


    (5) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 8.


    § 5 Auswahl und Rechte der Teilnehmenden

    (1) Im Modellversuch werden mehrere Versuchsgruppen gebildet. Die Summe der Teilnehmenden aller Versuchsgruppen soll zu Beginn des Modellversuchs 2.000 Personen betragen, sie darf 1.500 Personen nicht unterschreiten. Die Teilnahme am Modellversuch ist freiwillig. Sie ist an die Bereitschaft zur Teilnahme an den wissenschaftlichen Erhebungen nach § 7 geknüpft. Die Teilnahme kann durch die am Modellversuch teilnehmende Person vorzeitig beendet werden.


    (2) Versuchsgebiet sind ein oder zwei räumlich abgegrenzte Bereiche des Landes Hamburg. Das Versuchsgebiet wird dabei so ausgewählt und abgegrenzt, dass der Modellversuch belastbare Rückschlüsse auf die Forschungsfragen zulässt. Gibt es mehrere gleichermaßen geeignete Auswahlmöglichkeiten für das Versuchsgebiet, so entscheidet das Los. Das Versuchsgebiet wird in gleich große Untergebiete eingeteilt, die per Losverfahren den Varianten nach § 4 Absatz 1 zugewiesen werden.


    (3) Eine Versuchsgruppe besteht aus den teilnehmenden Personen eines Untergebietes. Alle Personen, die an einem durch die Verwaltung festzulegenden Stichtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den für den Versuch ausgewählten Gebieten haben, werden zur Teilnahme aufgefordert. Wird die Mindestanzahl an Teilnehmenden nicht erreicht, sind die ausgewählten Gebiete entsprechend zu erweitern. Bestimmungen für den erstmaligen Eintritt sowie für einen späteren Eintritt von Teilnehmenden in den Modellversuch, das Ruhen der Teilnahme sowie den Austritt oder Ausschluss aus dem Modellversuch bei fehlender Mitwirkung an den Erhebungen nach § 7 Absatz 1 regelt die Rechtsverordnung nach § 8.


    (4) Es wird eine Kontrollgruppe gebildet. Die Mitwirkung in der Kontrollgruppe ist freiwillig. Sie wird aus Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Hamburg ausgewählt, die nicht Teil der Versuchsgruppen sind. Personen in der Kontrollgruppe erhalten abgesehen von Aufwandsentschädigungen nach § 7 Absatz 2 keine Auszahlungen.


    (5) Die Teilnahme am Modellversuch setzt nicht voraus, dass man zuvor sozialrechtlich bedürftig war. Der Grundbedarf besteht individuell für alle Teilnehmenden der Versuchsgruppen. Die Anrechnung vorhandener Einkommen bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags bleibt davon unberührt.


    (6) Außer zur Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Anforderungen, wie der Bereitschaft zur Teilnahme an der wissenschaftlichen Erhebung und der Pflicht zur Erteilung der benötigten Informationen, werden keine Gegenleistungen der Teilnehmenden gefordert.


    (7) Alle zur Teilnahme berechtigten Personen, insbesondere Sozialleistungsbeziehende, erhalten rechtzeitig vor ihrer Entscheidung über die Teilnahme am Modellversuch durch die Verwaltung ein Beratungsangebot, das sie über die finanziellen und rechtlichen Folgen bei der Teilnahme am Modellversuch aufklärt. Dabei wird auch auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellversuch hingewiesen. Im Rahmen der Beratung erhalten die zur Teilnahme berechtigten Personen Informationen zur Höhe des zu erwartenden Auszahlungsbetrags, seine Zusammensetzung und den vorgenommenen Anrechnungen entsprechend der individuellen Lebenssituation. Die Verwaltung weist dabei im Rahmen ihrer Hinweispflicht insbesondere alle zum Modellversuch ausgewählten Personen auf mögliche nachteilige Auswirkungen der Teilnahme am Modellversuch für die Betroffenen hin.


    (8) Die Teilnehmenden der Versuchsgruppen erhalten vor und während des Versuchszeitraums eine Übersicht ihres errechneten Gesamtbedarfs einschließlich der Zusatzbedarfe nach § 6 und ihrer monatlichen Auszahlungsbeträge sowie den Anrechnungen ihres anzurechnenden Einkommens. Ändert sich die Berechnung des Auszahlungsbetrags, so erhalten die Teilnehmenden eine neu berechnete Übersicht. Die Teilnehmenden müssen dazu soweit notwendig persönlichen Verhältnisse offenlegen.



    § 6 Sonderregelungen

    (1) Zur Vermeidung von Härten, zur Deckung von Bedarfen in besonderen Lebenssituationen sowie zur Vermeidung der Nicht-Teilnahme Betroffener am Modellversuch kann das vom Forschungspartner erstellte Forschungskonzept zusätzlich zum Grundbedarf Zusatzbedarfe berücksichtigen. Die Zusatzbedarfe können dabei folgende Beträge umfassen:


    1. Für Teilnehmende, die bei einer Leistung nach SGB II Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 SGB II Absätze 2, 4 und 5 (Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Behinderung und bei kostenaufwändiger Ernährung), § 26 SGB II (Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung) oder § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) hätten, und zwar maximal bis zu dem Betrag, der für diese Mehrbedarfe nach SGB II anzusetzen wäre;


    2. Für Teilnehmende, die Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung errichten sowie laufende Beiträge, die zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, und zwar maximal bis zur Höhe des Mindestbeitrags in der freiwilligen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Beiträge von einem anderen Haushaltsmitglied geleistet werden, jedoch nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind.


    3. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sind als Zusatzbedarf nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden können.


    (2) Zusatzbedarfe werden bei der Berechnung des Gesamtbedarfs nur insoweit berücksichtigt, als sie die Differenz zwischen dem Grundbedarf und dem in Hamburg gültigen Existenzminimum für die am Modellversuch teilnehmende Person überschreiten.

    (3) Beziehen Teilnahmeberechtigte vor Beginn des Modellversuchs staatliche Sozialleistungen, werden sie von der Verwaltung auf ihre bestehenden Pflichten hingewiesen, erhaltene Auszahlungen im Modellversuch bei den entsprechenden Stellen anzugeben.


    (4) Auszahlungen für am Modellversuch teilnehmende minderjährige Personen werden an die Person ausgezahlt, die für die minderjährige Person kindergeldberechtigt ist. Gibt es keine kindergeldberechtigte Person, so werden die Auszahlungen an alle Erziehungsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt.


    (5) Regelungen zu Bedarfsgemeinschaften des Sozialrechts bleiben unberührt.


    (6) Bestehende gesetzliche Regelungen zur Pfändbarkeit bleiben unberührt. Die Erstattung gepfändeter Anteile der Auszahlungsbeträge ist ausgeschlossen.


    (7) Bestehende gesetzliche Regelungen zur Versteuerung erhaltener Auszahlungsbeträge bleiben unberührt. Die Erstattung zu zahlender Steuern ist ausgeschlossen.


    § 7 Wissenschaftliche Begleitung

    (1) Die wissenschaftlichen Erhebungen bei den Teilnehmenden sind so auszugestalten dass aus den erhobenen Daten mindestens Aussagen über die in § 4 Abs. 2 genannten Gesichtspunkte getroffen werden können. Es sind mindestens folgende Befragungen durchzuführen:


    1. eine Anfangsbefragung vor Beginn des Versuchszeitraums;


    2. Zwischenbefragungen mindestens jährlich während der Laufzeit des Versuchszeitraums;


    3. eine Abschlussbefragung zum Zeitpunkt der letzten Geldzahlungen;


    4. eine oder mehrere Nachbefragung frühestens zwei, spätestens 5 Jahre nach Abschluss des Versuchszeitraums.


    (2) Für die Teilnahme an den Erhebungen können die Teilnehmenden der Versuchsgruppen und die Mitwirkenden der Kontrollgruppe eine Aufwandsentschädigung erhalten.


    (3) Die Auswertung des Modellversuchs wird in Form eines Abschlussberichts veröffentlicht, bestehend aus einem Hauptund einem Nachbericht. Der Hauptbericht wird spätestens ein Jahr nach der Abschlussbefragung veröffentlicht. Der Nachbericht wird spätestens ein Jahr nach der Nachbefragung veröffentlicht. Im Abschlussbericht sind die Ergebnisse des Modellversuchs darzustellen und wissenschaftlich zu bewerten. Zusätzlich können Zwischenberichte veröffentlicht werden.


    (4) Die erhobenen Daten aller Phasen werden spätestens ein Jahr nach Abschluss des Modellversuchs bzw. ein Jahr nach Durchführung der Nachbefragungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 ausreichend anonymisiert veröffentlicht. Die Daten können weiteren Forschenden pseudonymisiert zur weiteren Auswertung zur Verfügung gestellt werden.


    § 8 Rechtsverordnungsermächtigung

    (1) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Forschungspartners die näheren Bestimmungen zur Planung, Durchführung und Auswertung des Modellversuchs auf Basis des Forschungskonzepts sowie der Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung festzulegen. Insbesondere können geregelt werden:


    1. die Festlegung des jeweils für Hamburg geltenden Existenzminimums nach § 2 Nummer 6;


    2. die Einzelheiten der Definition und der Feststellung des monatlichen anzurechnenden Einkommens der Teilnehmenden nach § 2 Nummer 8;


    3. die Festlegung der zur Umsetzung dieses Gesetzes beauftragten Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 2 Nummer 9;


    4. die Details zu Umfang und Umsetzung des Forschungsauftrags nach § 3 einschließlich der Bestimmungen zur Kürzung der Dauer des Modellversuchs nach § 3 Absatz 8;


    5. das Forschungskonzept nach den §§ 4 bis 7, hier insbesondere


    a) die Ausgestaltung der modellierten Varianten von Modell-Grundeinkommen nach § 4 einschließlich der Festlegungen zum Grundbedarf, der Festlegungen zur Berechnung und Auszahlung des Auszahlungsbetrags nach § 4 Absatz 3 sowie der Festlegungen zur Berechnung und den Auskunftspflichten nach § 4 Absatz 4;


    b) Festlegungen zur Anzahl der Teilnehmenden nach § 5 Absatz 1;


    c) Festlegungen zur Auswahl und Aufteilung des Versuchsgebiet einschließlich der Erstellung hierzu erforderlicher Statistiken nach § 5 Absatz 2;


    d) die Auswahl der potenziell Teilnehmenden, die Kontaktaufnahme zu diesen, das Verfahren der Aufteilung auf die Versuchsgruppen und der möglichen Erweiterung des Versuchsgebiets sowie den Stichtag nach § 5 Absatz 3;


    e) Bestimmungen für den erstmaligen Eintritt sowie einen späteren Eintritt von Teilnehmenden in den Modellversuch, das Ruhen der Teilnahme im bzw. das vorzeitige Ausscheiden aus dem Modellversuch, die Folgen bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an den Erhebungen nach § 7 Absatz 1, für die Verlagerung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in das Versuchsgebiet hinein, aus dem Versuchsgebiet heraus oder innerhalb des Versuchsgebiets, für Geburt und Tod von Einwohnerinnen und Einwohnern des Versuchsgebiets sowie für das freiwillige Ausscheiden aus dem Modellversuch nach § 5 Absatz 3;


    f) die Auswahl der Kontrollgruppe nach § 5 Absatz 4;


    g) Bestimmungen zur Umsetzung der Beratungs-, Informations- und Hinweispflichten der Verwaltung sowie zur Offenlegung der persönlichen Verhältnisse der Teilnehmenden nach § 5 Absatz 7 und 8;


    h) die nähere Ausgestaltung und Anwendung der Sonderregelungen nach §6 so wie Bestimmungen für darin nicht berücksichtigte Fälle;


    i) Umfang und Gestaltung der Erhebungen nach § 7 Absatz 1;


    6. die Einzelheiten der Gewährung der Aufwandsentschädigung nach § 7 Absatz 2;


    7. das Verfahren der Veröffentlichung der Daten nach § 7 Absatz 4;


    8. dem Zweck dieses Gesetzes entsprechende Richtlinien der Datenverarbeitung nach § 9. Dabei kann auch geregelt werden, in wie fern weitere zur Verfügung stehende Möglichkeiten genutzt werden, um relevante Informationen zu erhalten, einschließlich des Datenmaterials von Behörden. Hierzu kann festgelegt werden, in wie fern Finanzbehörden, das Statistische Landesamt und weitere dem Land Hamburg unterstehende Behörden dazu personenbezogene Daten aggregiert und anonymisiert an die Verwaltung und den Forschungsträger übermitteln dürfen so wie neue Statistiken erstellt werden dürfen;


    9. die zuständigen Behörden innerhalb der Verwaltung, so fern sich diese nicht bereits aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben;


    (2) Der Senat kann in diesem Gesetz enthaltene Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden innerhalb der Verwaltung.


    (3) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Gelegenheit zur Stellungnahme während einer Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Bekanntmachung besteht. Der Forschungspartner und die Hamburgische Bürgerschaft ist innerhalb der für die Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden Frist anzuhören


    § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

    Zur Erfüllung des wissenschaftlichen Forschungsauftrags werden personenbezogene Daten von den Teilnehmenden des Modellversuchs verarbeitet. § 11 Hamburgisches Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in seiner jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.


    § 10 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.





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    Ernesto B. Dutschke

    Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg